Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100390/2/Weg/Ri

Linz, 18.05.1992

VwSen - 100390/2/Weg/Ri Linz, am 18. Mai 1992 DVR.0690392 P F, Z; Straferkenntnis wegen Übertretungen des KFG 1967 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des F P vom 4. Februar 1992 gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. Jänner 1992, VerkR96/296/1992-Or, ausgesprochene Strafhöhe zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt. Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich des Ausspruches der Geldstrafe, der Ersatzfreiheitsstrafe und der Verfahrenskosten behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i.V.m. § 21, § 24, § 51, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von a) 4.000 S und b) 6.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von a) 96 Stunden und b) 144 Stunden verhängt, weil dieser am 2. Jänner 1992 um 6.15 Uhr in L, Richtung A, bis Unterführung B, den LKW mit dem Kennzeichen samt Anhänger mit dem Kennzeichen gelenkt hat, ohne sich vor Inbetriebnahme desselben zumutbar davon zu überzeugen, ob diese den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, da festgestellt wurde, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht durch die Beladung a) des LKW's von 16.000 kg um 7.620 kg und b) des Anhängers von 22.000 kg um 12.080 kg überschritten war. Gleichzeitig wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.000 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, daß er am 2.Jänner 1992 kurz vorher (nach der Aktenlage waren es ca. 45 Minuten) anläßlich einer Verkehrskontrolle mit seinem Fahrzeug zur Abwaage gebracht worden sei, wo die selbe Überladung, die der nunmehrigen Bestrafung zugrundeliegt, festgestellt worden sei. Wegen dieser nur einige Minuten vorher festgestellten Überladung sei von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eine Geldstrafe von a) 2.000 S und b) 3.000 S verhängt worden. Diese Geldstrafe habe er bezahlt und sei das diesbezügliche Straferkenntnis auch rechtskräftig geworden. Nach der um 5.25 Uhr des 2.Jänner 1992 festgestellten Überladung habe er - offenbar weil im Bereich der Brückenwaage kein entsprechender Umladeplatz vorhanden war - einen ca. 300 m entfernten Parkplatz bei der Einfahrt zur V zum Umladen aufsuchen wollen. Auf der Fahrt von der Brückenwaage im Ö-Gelände zum Parkplatz vor der V Einfahrt sei er dann ein zweites Mal angehalten worden und sei wegen der noch immer vorhanden gewesenen Überladung eine doppelte Geldstrafe verhängt worden. Er finde diese zweite Anzeige und zweite Bestrafung ungerechtfertigt.

3. Die Berufung - die sich ausdrücklich nur gegen die Bestrafung richtet - ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Sachentscheidung gegeben ist, der weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, zumal eine solche in der Berufung auch nicht ausdrücklich verlangt wurde.

4. Der gegenständlichen Entscheidung standen als Beweismittel einerseits die Aktenlage und andererseits das Ergebnis eines Lokalaugenscheines und die dabei erfolgte Befragung von Organen des Werkschutzes sowohl der ÖMV als auch der VÖEST-Alpine zur Verfügung.

Der am 30. April 1992 stattgefundene Ortsaugenschein samt Befragung der Angehörigen des Werkschutzes hatte zum Ergebnis, daß der außerhalb des Werkgeländes der Ö gelegene Parkplatz ein Privatparkplatz der A-L-AG ist und als solcher auch die Kennzeichnung als Privatparkplatz aufweist. Die Brückenwaage befindet sich innerhalb des Werkgeländes. Das diensthabende Organ des Werkschutzes teilte über Befragen mit, daß es über Geheiß der Firmenleitung nicht statthaft sei, auf dem Parkplatz Umladungen vorzunehmen, wenn von den Exekutivorganen mittels Abwaage eine Überladung festgestellt worden ist. Derartige Umladungen werden im Regelfall nicht geduldet und die betroffenen LKW-Lenker vor allem dann des Parkplatzes verwiesen, wenn sich durch diese Manipulation Parkprobleme für berechtigte Parkplatzbenützer ergäben. Die Befragung des Organes des Werkschutzes der VÖEST-Alpine ergab, daß es zwar selten zu derartigen Umladungen komme, daß aber vor allem der konkrete Fall (das Organ nannte von sich aus den Transporteur Pichler aus Zwettl) noch in Erinnerung sei. Der Ortsaugenschein ergab, daß die beiden Parkplätze ca. 400 m voneinander entfernt sind. Auf der Fahrt vom Parkplatz des Ö-Geländes zu jenem des V Geländes muß die A benutzt werden, auf welcher man auch auf die Autobahn sowohl in Richtung P als auch in Richtung S gelangt.

Bei Bewertung aller erhobenen Umstände scheint es dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht denkunmöglich und auch nicht unwahrscheinlich, daß der Berufungswerber des Parkplatzes vor dem Ö-Gelände verwiesen wurde und er in der Folge den ihm bekannten Parkplatz vor dem V Gelände aufsuchen wollte, um dort das überladene Gut auf einen anderen LKW umzuladen. Diese Umladung hat, wie das befragte Organ des Werkschutzes mitteilte, auch stattgefunden. Die Angaben des Berufungswerbers, die dem Grunde nach zum Inhalt hatten, daß eine andere Möglichkeit als die Fahrt zum Parkplatz vor der V-Alpine-Einfahrt nicht bestanden habe, erweisen sich in ihrer Gesamtheit als nicht unglaubwürdig.

Ebenfalls als zutreffend erwies sich die Aussage des Berufungswerbers, daß er wegen der um 5.25 Uhr festgestellten Überladung, die mit der kurz später festgestellten und diesem Verfahren zugrundeliegenden Überladung identisch ist, von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr mit Straferkenntnis vom 28. Jänner 1992, VerkR96/295, mit 5.000 S bestraft wurde. Diese Strafe ist nicht bekämpft worden.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann von der Verhängung einer Strafe ohne weiteres Verfahren abgesehen werden, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Dabei kann der Beschuldigte gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnt werden.

Der Berufungswerber hatte (unter Zugrundelegung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes) lediglich die Möglichkeit, sein Fahrzeug auf dem Privatparkplatz der ÖMV zu belassen und somit eine Besitzstörung zu begehen oder einen anderen Parkplatz aufzusuchen, auch wenn dabei mit dem überladenen Fahrzeug eine Straße mit öffentlichem Verkehr benutzt werden muß. Der Beschuldigte hat sich für die zweite Variante entschieden und das Risiko der ca. 400 m währenden Fahrt auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr auf sich genommen. Auch wenn keine bewußte Abwägung der zu verletzenden Rechtsgüter vorgenommen worden sein dürfte, erwies sich die Handlungsweise des Beschuldigten zumindest nicht als so verschuldensträchtig, wie dies von den Meldungslegern hingestellt wurde. Im Gegenteil wird das Verschulden für die vom Berufungswerber gewählte Handlungsweise als geringfügig gewertet.

Die Folgen der Tat waren in Anbetracht der kurzen Fahrstrecke ebenfalls unbedeutend. Dies vor allem auch deswegen, weil auf dieser Fahrt mit dem überladenen LKW-Zug keine Brücke befahren werden mußte.

Aus den obigen Gründen war in Befolgung der zitierten Gesetzesnorm von einer Bestrafung abzusehen.

Um den Beschuldigten jedoch vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art (also Überladungen) abzuhalten, muß dieser mit dem Hinweis ermahnt werden, daß sein Verhalten rechtswidrig war und nur die vom unabhängigen Verwaltungssenat vorgenommene geringfügige Bewertung der Schuld zu einer Behebung der Strafe (nicht des Schuldspruches) führte. In dieser Entscheidungsfindung sei noch angemerkt, daß sich die Berufungsbehörde nicht zuletzt auch vom Grundsatz "Im Zweifel für den Beschuldigten" leiten ließ.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum