Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310378/3/Kü/Hue

Linz, 22.12.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn x, x, vom 18. Juni 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. vom 15. Juni 2009, Zl. UR96-67-2008, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

I.       Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene        Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des    erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des   Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von       72 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. vom 15. Juni 2009, Zl. UR96-67-2008, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z21 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. vom 31. Oktober 2008, Zl. UR01-30-2008, eine Geldstrafe von 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt.

 

Ferner wurden gem. § 64 VStG Kostenbeiträge in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben zumindest vom 16.11.2008 bis 01.12.2008 Anordnungen gemäß § 73 AWG und zwar den Behandlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 31.10.2008, UR01-30-2008, nicht befolgt, zumal Sie die auf Grundstück Nr. x, KG und Gemeinde x, gelagerten Abfälle (ein Autowrack der Marke x – Campingbus, Farbe x, Dach x, Type LT31, sowie einen PKW-Anhängeraufbau, Farbe x, mit den Abmessungen: 2,5 x 1,5 x 2m) nicht bis längstens 15.11.2008 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt und dies der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt unter Vorlage entsprechender Entsorgungsnachweise schriftlich gemeldet haben."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung vom 18. Juni 2009. Der Bw bringt vor, dass die Entsorgung am 10. September 2008 bei der Gemeinde x – noch vor Erteilung des behördlichen Entfernungsauftrages – beantragt worden sei. Diese habe den Bw an den Abfallentsorgungsverband verwiesen, an welchem der Auftrag zur Entsorgung sofort weitergegeben worden sei. Da bis Dezember nichts geschehen sei, sei Anfang Dezember beim Abfallentsorgungsverband urgiert worden. Auf Anfrage, ob die Entsorgungsfirma zwecks Abholung vom Bw selbst kontaktiert werden dürfe, sei dem Bw gesagt worden, dass der Auftrag bereits erteilt worden sei und sich die Entsorgungsfirma beim Bw melden werde. Dies könne die Zeugin Frau x bestätigen. Diese habe auch die Entsorgung über den Bezirksabfallverband Braunau organisiert.

Aus diesem Grund sei es für den Bw unverständlich, weshalb er aus nicht objektivierbarem und nicht nachvollziehbarem Sachverhalt bestraft werden solle. Die Entsorgung sei der Erstbehörde im Schreiben vom 31. Jänner 2009 nachgewiesen worden, obwohl die belangte Behörde im Schreiben vom 12. Februar 2009 Gegenteiliges behaupte.

 

Beantragt wird die Aufhebung der Strafe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. hat mit Schreiben vom 24. Juni 2009 den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

4.1. Mittels Schreiben vom 28. Juli 2009 wurde der Bw darauf hingewiesen, dass der Oö. Verwaltungssenat am 27. Mai 2009 bereits eine öffentliche mündliche Verhandlung betreffend der Lagerung des gegenständlichen Campingbusses und des PKW-Anhängeraufbaues auf dem Grundstück Nr. x, KG und Gemeinde x, durchgeführt hat. An dieser Verhandlung hat der Bw persönlich teilgenommen und wurde Frau x als Zeugin einvernommen. Bereits in dieser mündlichen Verhandlung wurden die Aussagen des Bw und der Zeugin bezüglich der Erfüllung des Behandlungsauftrages umfassend protokolliert (siehe Tonbandprotokoll vom 27. Mai 2009, Zl. VwSen-310374/11ad/Kü/Hu). Dem Bw wurde daher mit Schreiben vom 28.7.2009 mitgeteilt, das Ergebnis dieser mündlichen Verhandlung auch dem nunmehr vorliegenden Fall der Entscheidung zugrunde zu legen und nicht beabsichtigt ist, neuerlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Übersendung einer Kopie des oben angeführten Tonbandprotokolls wurde der Bw zudem aufgefordert, innerhalb Frist zum Sachverhalt Stellung zu nehmen und – falls ein entsprechendes Erfordernis vom Bw erachtet wird – die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung gesondert zu beantragen.

 

Dieses Schreiben blieb seitens des Bw ohne Beantwortung. Es ist deshalb von einem Verhandlungsverzicht auszugehen, weshalb gem. § 51e Abs.5 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte. Weiters wurde das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2009, Zl. VwSen-310374/11ad/Kü/Hu, dem vorliegenden Fall zugrunde gelegt.

 

4.2. Unbestritten ist, dass dem Bw mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. vom 31. Oktober 2008, Zl. UR01-30-2008, gem. § 73 Abs.1 iVm § 2 Abs.1 Z2 und § 15 Abs.3 Z1 und Z2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 aufgetragen wurde, die auf einer näher bezeichneten Grundfläche gelagerten Abfälle (Autowrack und PKW-Anhängeraufbau) bis längstens 15. November 2008 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und diese Entsorgung bis spätestens vorgenannten Zeitpunkt unter Vorlage entsprechender Entsorgungsnachweise der Behörde schriftlich zu melden. 

 

Weiters unbestritten ist, dass der Bw bis zumindest 1. Dezember 2008 dem Behandlungsauftrag vom 31. Oktober 2008 nicht nachgekommen ist.

 

 

5. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. § 73 Abs.1 AWG 2002 lautet:

Wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen hat.

 

Gem. § 79 Abs.2 Z21 AWG 2002 begeht, wer Aufträge oder Anordnungen gem.  § 73, § 74, § 82 Abs.4 oder § 83 Abs.3 nicht befolgt, – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

5.2. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. vom 31. Oktober 2008, Zl. UR01-30-2008, stellt einen solchen Behandlungsauftrag dar und ist in Rechtskraft erwachsen. Diesem behördlichen Auftrag wurde – unbestritten – jedenfalls bis 1. Dezember 2008 nicht nachgekommen.

 

Sowohl die Zeugin x in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2009 als auch der Bw in seinen Rechtfertigungen führen ins Treffen, dass die (späte) Entsorgung des Abfalls ohne Verschulden des Bw durch den Bezirksabfallverband verursacht worden sei und die Zeugin x telefonisch beim Abfallverband urgiert habe. Dazu ist zu bemerken, dass der Bw im Berufungsvorbringen selbst angibt, bereits am 10. September 2008 (also knapp 2 Monate vor Erteilung des gegenständlichen Behandlungsauftrages) bei der Gemeinde x eine Entsorgung des Abfalls beantragt zu haben. Diese Aussage steht im Übrigen nicht im Einklang zu seiner Stellungnahme vom 31. Jänner 2009, in der davon die Rede ist, den Entsorgungsauftrag an die Gemeinde erst Anfang November (also erst nach Zustellung des behördlichen Entfernungsauftrages) erteilt zu haben. Der Bw kann in der Berufung das Datum dieses "Antrages" bei der Gemeinde offenbar mit 10. September 2008 exakt benennen, hat aber im Verwaltungsverfahren keinerlei Schriftstück zur Untermauerung seiner Behauptung vorgelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht aber – im Zweifel – zugunsten des Bw von der Richtigkeit dieses Vorbringens aus. Dies bedeutet aber auch, dass dem Bw bereits Anfang September 2008 das Vorliegen von Handlungsbedarf (=Abtransport des Abfalls) und zusätzlich spätestens mit Erteilung des Behandlungsauftrages vom 31. Oktober 2008 die Rechtswidrigkeit der Ablagerungen bewusst gewesen sein muss.   

 

In einer zeitlichen Zusammenschau der behördlichen Aktivitäten mit der (Re-) Aktion des Bw zeigt sich, dass – nachdem die Frist im rechtskräftigen Behandlungsauftrag für die Entsorgung des Abfalls bereits mehr als 2 Wochen verstrichen war und erst nachdem das gegenständliche Strafverfahren am 2. Dezember 2008 mit Strafverfügung an den Bw eingeleitet wurde – ein Nachfragen beim Bezirksabfallverband erfolgt ist (vgl. den Satz "Nachdem bis Dezember nichts geschehen war, wurde Anfang Dezember die Entsorgung beim Abfallentsorgungsverband urgiert" in der Berufung vom 18. Juni 2009). Damit räumt der Bw selbst ein und kann somit als erwiesen angesehen werden, dass er sich insgesamt 3 Monate lang (trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Behandlungsauftrages) nicht weiter um die Entsorgung des Abfalls gekümmert und erst nach der gegenständlichen vorgeworfenen Tatzeit (16. November - 1. Dezember 2008) und somit mehr als 2 Wochen nach Ablauf der verfügten Frist ausreichende Aktivitäten zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes auf dem Grundstück Nr. X gesetzt hat. Eine Entsorgung des Abfalls ist schließlich etwa ein Monat später im Jänner 2009 erfolgt.   

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht. Der Bw hat nicht bestritten, dass der Abtransport bzw. die Entsorgung des gegenständlichen Abfalls erst nach Ablauf der im Behandlungsauftrag vom 31. Oktober 2008 verfügten Frist und mehr als einen Monat nach Ende der im Strafverfahren vorgeworfenen Tatzeit (1. Dezember 2008) erfolgt ist. Damit ist dem Bw die Verwaltungsübertretung objektiv vorzuwerfen. Der Bw hat zwar glaubhaft dargebracht, im September, spätestens jedoch im November 2008 einen entsprechenden Auftrag zur Erfüllung des Behandlungsauftrages erteilt zu haben. Er hat aber die Ausführung nicht mit dem angemessenen und gebotenen Nachdruck (insbesondere in zeitlicher Hinsicht) verfolgt, zumal ausreichende Aktivitäten (Nachfragen und Urgenz beim Abfallverband) zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes auf dem Grundstück Nr. 3039 erst nach 1. Dezember 2008 (Ende der gegenständlichen Tatzeit) erfolgt sind. Zudem ist aus dem Verfahrensakt kein Vermerk oder Schriftstück ersichtlich, dass darlegen würde, dass der Bw – wenn auch losen – Kontakt zur Behörde gepflegt hätte, um die Verzögerungen in der Ausführung des Entfernungsauftrages mit dieser abzuklären. Damit hat der Bw auch nichts zu seiner subjektiven Entlastung vorgebracht. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Bw nicht gelungen, weshalb ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist. Da dem Bw der rechtskräftige Behandlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. vom 31. Oktober 2008, Zl. UR01-30-2008, und die darin verfügte Frist bekannt war und er – unbestritten – bis zu diesem Zeitpunkt diese Anordnung nicht erfüllt hat, ist hinsichtlich der Schuld des Bw in Abweichung von der erstinstanzlichen Entscheidung von zumindest bedingtem Vorsatz auszugehen.  

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Da im gegenständlichen Fall hinsichtlich der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bereits von der Erstinstanz die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Bemessung der Strafe durch die Erstbehörde entsprochen wurde oder nicht und erweisen sich begründete Ausführungen über das Strafausmaß als entbehrlich.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung iSd § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, da im gegenständlichen Fall Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist.

 

Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

6. Da die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gem. § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger