Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-200352/2/WEI/La

Linz, 23.12.2009

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Strafberufung des X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15. September 2008, Zl. A96-17/2.-2007, betreffend eine Übertretung des Qualitätsklassengesetzes zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung gegen die Strafhöhe wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis im Strafausspruch bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz je einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu den Spruchpunkten a) und b) in Höhe von 40 Euro, insgesamt daher 80 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG; § 64 Abs 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in Bezug auf die Strafhöhe angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerbers (im Folgenden nur Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie sind als verantwortlich Beauftragter der X, X, dafür verantwortlich, dass am 05.03.2007 um 11:16 Uhr, anlässlich einer Kontrolle gemäß § 35 LMSVG im betrieb der X., X, X, Qualitätserdäpfel der Sorte X, festkochend, kl. I, im Verkaufsraum in SB-Palettenkartons (40 Netze zu je 2kg) für den Verkauf bereit gehalten und daher in Verkehr gebracht wurden, die

 

a)     der Kennzeichnung nicht entsprachen, von 6 geprüften Knollen wurden 6 Knollen Fremdsorte festgestellt, von denen 4 Knollen einer Fremdsorte A und 2 Konollen einer Fremdsorte B entsprachen, und

b)      bereits bei der Probenziehung üblen Geruch in Folge Naßfäule aufwiesen, was durch die erfolgte Untersuchung bestätigt wurde: 'Bakterielle Nassfäule bei Kartoffeln, verursacht durch x.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtvorschriften verletzt:

 

a)    § 9 Qualitätsklassengesetz

       iVm. § 26 Abs. 1 Ziffer 2 Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967

b)    § 7 Abs. 1 Ziffer 2 lit. b) der Verordnung über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln

       BGBl. Nr. 76/1994 idgF."

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Behörde gemäß § 26 Abs 1 Qualitätsklassengesetz zu den Spruchpunkten a) und b) jeweils 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahren wurden je 20 Euro (10 % der Geldstrafe) gemäß § 64 VStG und als Ersatz der Barauslagen für Untersuchungskosten 111,73 Euro (für Prüfberichte der AGES)vorgeschrieben. Es handelt sich dabei um die Summe der aktenkundigen Rechnungen der AGES je vom 21. März 2007 über Begutachtung und Beurteilung von Kartoffeln der Sorte EVITA (58,68 Euro) und Sortenbestimmung bei Speisekartoffeln nach der Qualitätsklassenverordnung (53,05 Euro).

 

Der sich danach mit Geldstrafen und Kostenbeiträgen sowie Untersuchungskosten ergebende Gesamtbetrag beträgt 551,73 Euro.

 

1.2. Gegen dieses dem Bw am 24. September 2008 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis wendet sich die mittels Telefax am 30. September 2008 rechtzeitig eingebrachte, als Strafberufung anzusehende Eingabe, die das Straferkenntnis bezeichnet und inhaltlich wie folgt lautet:

 

"Da mir die verhängte Strafe der Verwaltungsübertretung in Höhe von € 551,73 aufgrund meiner persönlichen Situation (geringes Einkommen, Vater eines minderjährigen Kindes) unverhältnismäßig hoch erscheint, ersuche ich Sie um Reduzierung des Strafausmaßes."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, das der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beurteilen sind.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 26 Abs 1 Qualitätsklassengesetz (BGBl Nr. 161/1967 idF BGBl I Nr. 78/2003) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 21.800 Euro zu bestrafen

 

wer Waren entgegen

 

  1. §§ 2 bis 8 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
  2. § 9 und einer auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung nicht, mangelhaft oder unrichtig gekennzeichnet in Verkehr bringt,
  3.  § 11 Abs 2 einführt oder
  4. § 11 Abs 5 Z 1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt.

 

Nach § 26 Abs 3 Qualitätsklassengesetz begeht weiters eine nach § 26 Abs 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer einer nach § 2 oder § 2a erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt. Die §§ 2 Abs 1 und 2a Qualitätsklassengesetz sehen zur Erreichung bestimmter Ziele eine Verordnungsermächtigung zur Einführung von Qualitätsklassen und von weiteren Regelungen vor.

 

Mit der u.A. auf Grundlage der §§ 2 bis 8 Qualitätsklassengesetz erlassenen Verordnung BGBl Nr. 76/1994 des BMLF wurden Qualitätsklassen für Speisekartoffel erlassen.

 

Im gegenständlichen Verfahren hat der Bw den Schuldspruch nicht bekämpft. Dieser ist damit in Rechtskraft erwachsen und unterliegt daher keiner weiteren Überprüfung durch den unabhängigen Verwaltungssenat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Bw als verantwortlicher Beauftragter der Fa. x Vertriebsges.m.b.H. für die falsche Kennzeichnung und die mangelhafte Qualität der Ware im vorliegenden Fall verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebracht gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3. Die belangte Behörde hatte zu den beiden Schuldsprüchen nach den Spruchpunkten a) und b) die Strafen jeweils entsprechend nach dem Strafrahmen des § 26 Abs 1 Qualitätsklassengesetz zu bemessen, der eine Geldstrafe bis zu 21.800 Euro vorsieht.

 

Die belangte Behörde ging von geschätzten 1.500 Euro Monatseinkommen und keinen Sorgepflichten aus, weil der Bw trotz Aufforderung im Verfahren keine Angaben zu seinen einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machte. Der Bw behauptet nun in der Berufung geringes Einkommen, ohne dies freilich näher zu belegen, und Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind. Selbst wenn er weniger als 1.500 Euro verdienen sollte und eine Sorgepflicht für ein Kind hat, vermag er mit seiner Berufung keine Unverhältnismäßigkeit der Geldstrafen zu a) und b) in Höhe von je 200 Euro aufzeigen. Diese bewegen sich nämlich im untersten Bereich der Strafdrohung bis zu 21.800 Euro und betragen jeweils nur rund 1 %. Diese milde Strafe kann nicht allein mit der bisherigen Unbescholtenheit erklärt werden. Vielmehr hat die belangte Behörde dabei auch schon eher ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt. Ein weitere Reduktion der Geldstrafen von insgesamt nur 400 Euro ist nicht mehr vertretbar. Auch gegen die Ersatzfreiheitsstrafen von je 48 Stunden, welche gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG innerhalb von zwei Wochen festzusetzen war, bestehen keine Bedenken, weil insofern die Einkommens- und Familienverhältnisse keine Rolle spielen. Es liegt nämlich kein nur ganz geringfügiger Unrechts- und Schuldgehalt vor. Die Strafen erscheinen auch aus präventiven Gründen unbedingt notwendig, um dem Bw den Unrechtsgehalt zu verdeutlichen und ihn von der Begehung gleichartiger Übertretungen in Hinkunft abzuhalten. Besondere Gründe für eine weitere Strafherabsetzung sind nicht erkennbar. Mangels geringfügiger Schuld war auch nicht an ein Absehen von Strafe nach § 21 Abs 1 VStG zu denken.

Was den weiteren Betrag von 151,73 Euro betrifft, so handelt es sich dabei entgegen der Meinung des Bw nicht um einen weiteren Strafbetrag, sondern um die gesetzlich vorgesehenen pauschalen Kostenbeiträge (10 % der Geldstrafen) im Strafverfahrens erster Instanz und um den Ersatz der angefallenen Untersuchungskosten der AGES gemäß § 71 LMSVG.

 

5. Im Ergebnis war daher die vorliegende Strafberufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid im Strafausspruch zu bestätigen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG war dem Bw für das Berufungsverfahren zu den Spruchpunkten a) und b) jeweils ein zusätzlicher Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 40 Euro (20% der Geldstrafe), insgesamt daher von 80 Euro, vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. W e i ß

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum