Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164474/2/Kei/Th

Linz, 31.12.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3. September 2009, Zl. VerkR96-3332-2006 Brd/Her, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 52a Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 24. April 2006, Zl. VerkR96-3332-2006, wurde der Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 bestraft.

Diese Strafverfügung wurde nicht beeinsprucht und sie ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 10. August 2009 hat der Bw unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember 2008, Zl. B 1944/07-9, einen Antrag auf Aufhebung der o.a. Strafverfügung nach § 52a VStG gestellt.

 

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 2009, Zl. VerkR96-3332-2006 Brd/Her, wurde der o.a. Antrag des Bw abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine Berufung erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. September 2009, Zl. VerkR96-3332-2006 Brd/Her, und in das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
9. Dezember 2008, Zl. B 1944/07, erwogen:

§ 52a Abs.1 VStG lautet:

Von Amts wegen können der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs.7 AVG gilt sinngemäß.

 

Es wird ausdrücklich auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 3. September 2009, Zl. VerkR96-3332-2006 Brd/Her, hingewiesen.

Die belangte Behörde ist bei der Erlassung dieses Bescheides rechtmäßig vorgegangen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 27.09.2010, Zl.: B 270/10-6

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