Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522185/15/Fra/Bb/Ka

Linz, 04.01.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung von Frau x,   geb. 1924, wohnhaft x vom 23. Jänner 2009, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz, vom 21. Jänner 2008 (gemeint wohl: 21. Jänner 2009), GZ FE-13/2009, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung sowie Abweisung des Antrages auf Wiederausfolgung des Führerscheines, nach Durchführung ergänzender Erhebungen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3,  24 Abs.1 Z1 und § 28 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz 1997 -  FSG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 21. Jänner 2009, GZ FE-13/2009, Frau x (der Berufungswerberin) die Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ab 24. Jänner 2009 bis zur behördlichen Feststellung, dass sie wieder geeignet ist, entzogen und gleichzeitig den Antrag vom 4. Jänner 2009 auf Wiederausfolgung des Führerscheines abgewiesen. Die gesetzlichen Grundlagen für diesen Bescheid bilden die Bestimmungen der §§ 24 Abs.1 und 28 Abs.1 Z2 FSG sowie § 3 Abs.1 FSG-GV. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid vom 21. Jänner 2009 – verkündet am 21. Jänner  2009 - hat die Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2009 bei der Bundespolizeidirektion Linz rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Bundespolizeidirektion Linz nicht Gebrauch gemacht und die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben (§ 35 Abs.1 FSG). Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der Bundespolizeidirektion Linz sowie Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B und Wahrung des Parteiengehörs an die Berufungswerberin.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erschien auch nicht erforderlich, weil sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze aus dem vorliegenden Akt und aufgrund der Ergebnisse des im Rahmen des Berufungsverfahrens ergänzenden Ermittlungsverfahrens ergibt (§ 67d Abs.1ff AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Berufungswerberin ist gemäß dem im Berufungsverfahren erstatteten amtsärztlichen Gutachten vom 14. August 2009, GZ San-236265/2-2009-Wim/Irv, derzeit gesundheitlich nicht geeignet, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken. Die amtsärztliche  Sachverständige, x, der Abteilung Gesundheit des Landes Oberösterreich hat das nunmehr aktuelle und vom Unabhängigen Verwaltungssenat der Entscheidung zugrunde zu legende Gutachten erstellt und diesem die verkehrspsychologische Stellungnahmen des Instituts "Angewandte Psychologie und Forschung GmbH" vom 21. November 2008 und der Firma "INFAR" vom 4. Juni 2009 zugrunde gelegt und verwertet. 

 

Die Amtsärztin führte im Ergebnis begründend aus, dass die in den verkehrspsychologischen Untersuchungsbefunden beschriebenen Einschränkungen der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit als derart gravierend beschrieben wurde, dass aus amtsärztlicher Sicht im Gegenstandsfall auch eine Probefahrt gemäß § 8 Abs.2 FSG nicht mehr als sinnvoll erscheine. Für die Beurteilung, ob der Berufungswerberin die Lenkberechtigung der Klasse B unter örtlichen Einschränkungen, allenfalls für Fahrten von ihrem Wohnort bis zum circa fünf Kilometer entfernten Garten (Schwedensiedlung) erteilt werden könne, sei die Durchführung einer ergänzenden Fragestellung nach der sogenannten "Wiener Fahrprobe" notwendig. Im Falle der positiven Absolvierung sei überdies aufgrund des geäußerten Verdachtes auf Demenz eine fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme und zusätzlich eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich. Den Forderungen im amtsärztlichen Gutachten als Voraussetzung für die Beurteilung einer möglichen örtlichen Einschränkung der Lenkberechtigung hat die Berufungswerberin aber – zumindest bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung – nicht Folge geleistet.  

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung.

 

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, die Lenkberechtigung zu entziehen (vgl. § 24 Abs.1 Z1 FSG).

 

Die Berufungswerberin verfügt nach dem Ergebnis des Amtsarztgutachtens vom 24. August 2009, welches sich auf die beiden verkehrspsychologischen Stellungnahmen stützt, derzeit nicht über die gesetzlich gebotene gesundheitliche Eignung, um Kraftfahrzeuge der Klasse B eigenverantwortlich in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Das amtsärztliche Gutachten als auch die diesem Gutachten zu Grunde liegenden verkehrspsychologische Stellungnahmen sind schlüssig und nachvollziehbar. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann derartigen Gutachten nur durch solche, welche auf gleicher fachlicher Ebene erstellt wurden, entgegen getreten werden. Die Berufungswerberin hat weder gegen das amtsärztliche Gutachten noch die verkehrspsychologischen Stellungnahmen einen inhaltlichen Einwand erhoben, sodass diese der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges erfordert ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung, welche die Berufungswerberin nach den gutachtlichen amtsärztlichen und verkehrspsychologischen Feststellungen derzeit nicht besitzt. Im Interesse der Verkehrssicherheit dürfen nur solche Personen Inhaber einer Lenkberechtigung sein, die gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der jeweiligen Klasse ausreichend geeignet sind. Im Hinblick darauf musste damit der gegenständlichen Berufung ein Erfolg versagt werden.

 

Private und wirtschaftliche - die Berufungswerberin betreffende - Belange, welche mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, konnten im Interesse der allgemeinen Sicherheit im Straßenverkehr nicht berücksichtigt werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Dr.  F r a g n e r

 

 

 

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