Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522453/2/Kof/Jo

Linz, 17.12.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 26.11.2009, 2-FE-812/2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Abs.2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

§ 30 Abs.1 FSG;   § 32 Abs.1 Z1 FSG;  § 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von 6 Monaten – vom 08.11.2009 bis einschließlich 08.05.2010 – entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-         das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis einschließlich 08.05.2010 verboten

-         verpflichtet, vor Ablauf der Entziehungsdauer

     eine Nachschulung zu absolvieren

     eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und

     ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten betreffend die

    gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

 

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 04.12.2009 erhoben und – im Ergebnis – bestritten, am 08.11.2009 um ca. 19.45 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein KFZ gelenkt zu haben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 08.11.2009 um ca. 19.45 Uhr einen – auf ihn zugelassenen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Wels.

Anlässlich einer Amtshandlung wurde beim Bw die Messung der Atemluft
mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) ...... 0,87 mg/l ergeben hat.

 

Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 26.11.2009,
2-S-21053/09/G, über den Bw ua wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis ist – durch Rechtsmittelverzicht – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der
Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 6.7.2004, 2004/11/0046  uva.

 

Aufgrund der Rechtskraft des oa Straferkenntnisses steht bindend fest,
dass der Bw am 08.11.2009 eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm
§ 99 Abs.1 lit.a StVO begangen hat.  –  Sämtliche gegenteiligen Ausführungen
des Bw in der Berufung sind dadurch rechtlich bedeutungslos!

 

 

Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Atemluftalkoholgehalt: 0,8 mg/l oder mehr – ein Kraftfahrzeug, so ist dem/der Betreffende(n)

-         gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG idF 12. FSG-Novelle, BGBl I Nr. 93/2009 die Lenkberechtigung auf die Dauer von (mindestens) 6 Monaten zu entziehen

-         gemäß § 30 Abs.1 iVm § 26 Abs.2 Z1 FSG das Recht abzuerkennen,
von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen;  VwGH vom 17.03.2005, 2005/11/0057

-         gemäß § 32 Abs.1 Z1 iVm § 26 Abs.2 Z1 FSG das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges zu verbieten.

-         gemäß § 24 Abs.3 FSG zu verpflichten

        eine Nachschulung zu absolvieren

        eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und

        ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung
einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder  Verkehrszuverlässigkeit  entzogen  wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem/den Bw

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 6 Monaten –
vom 08.11.2009 bis einschließlich 08.05.2010 – entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-         bis einschließlich 08.05.2010 das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten

-         verpflichtet, vor Ablauf der Entziehungsdauer

        eine Nachschulung zu absolvieren

        eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

        ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen

-         einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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