Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550222/20/Wim/Sta

Linz, 20.01.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über den Teilnahmeantrag der x, x, vom 2.9.2005 im Vergabeverfahren der Gemeinde x betreffend "Abwasserbeseitigungsanlage x BA 08, Erd-, Baumeister- und Installationsarbeiten für Abwasserbeseitigungsanlage" zu Recht erkannt:

 

         Der Teilnahmeantrag und der damit verbundene Antrag auf Ersatz    der dafür entrichteten Pauschalgebühr werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 1, 2, 5, 7 und 18 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz – Oö. VNPG, LGBl. Nr. 153/2002.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im ersten Rechtsgang des gegenständlichen Vergabeverfahrens wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 7. September 2005, VwSen-550222/8/Wim/Pe unter Spruchpunkt I. der Nachprüfungsantrag der x und gleichzeitig auch deren Antrag auf Gebührenersatz abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde in damals ständiger Entscheidungs­praxis dem Teilnahmeantrag der x und x in der mündlichen Verhandlung vom 2.9.2005 auf Abweisung des Nachprüfungsantrages und auf Ersatz der Pauschalgebühren Folge gegeben und die x verpflichtet, der x die entrichteten Gebühren in der Höhe von 1.250 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2009,
Zl. 2005/04/0240-8, wurde eine Beschwerde gegen den Punkt I. dieses Bescheides abgelehnt und zu Punkt II. der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

In den Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof dazu aus, dass er bereits in dem zur gleich gelagerten Rechtslage des BVergG 2002 ergangenen Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2005/04/0200, ausgeführt habe, dass es dem in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger gar nicht möglich sei im Verfahren auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung einen zulässigen Teilnahmeantrag zu stellen, weil er im Nachprüfungsverfahren ohnedies Parteistellung habe. Ein derartiger Teilnahmeantrag und der Antrag auf Ersatz der dafür entrichteten Pauschalgebühr seien daher zurückzuweisen.

 

Durch die Aufhebung des Spruchpunktes II war die nunmehrige Entscheidung im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu treffen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

 

 

 

 

 

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