Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164069/11/Kei/Ps

Linz, 11.01.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. März 2009, Zl. VerkR96-17109-2008/Bru/Pos, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2009, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 12 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.

Tatort: Gemeinde X, X, zwischen den Häusern X.

Tatzeit: 07.05.2008, 20:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 97 Abs. 5 StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, X, X

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

60,00 €                24 Stunden                             § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

6,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 66,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. April 2009, Zl. VerkR96-17109-2008/Bru/Pos, Einsicht genommen und am 8. Juni 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen X und X einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw lenkte den Pkw mit dem Kennzeichen X am 7. Mai 2008 um 20.50 Uhr in X auf der X im Bereich zwischen den Häusern X in Fahrtrichtung X in X.

Hinter dem durch den Bw gelenkten Pkw fuhr ein Polizei-Zivilstreifenfahrzeug, das durch X gelenkt wurde und in dem X am rechten Beifahrersitz saß.

In dem oben angeführten Bereich wurde der Bw durch X vom geöffneten rechten Seitenfenster des Zivilstreifenfahrzeuges, dessen Blaulicht zu dieser Zeit eingeschaltet war, aus mittels beleuchtetem Anhaltestab aufgefordert anzuhalten. Der Bw hat diese Aufforderung wahrgenommen. Der Bw kam dieser Aufforderung nicht wie vorgeschrieben nach und er fuhr weiter zum Bereich seines Hauses in X in der X. Dort hielt er den Pkw an und er stellte ihn ab.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt stützt sich auf die Aussagen der Zeugen X und X. Den Aussagen der Zeugen X und X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den guten persönlichen Eindruck, den diese beiden Zeugen in der Verhandlung gemacht haben.

 

Der Zeuge X brachte u.a. vor (siehe die Niederschrift vom 24. Juli 2008):

"Bei seiner Hauseinfahrt wurde von mir die Amtshandlung durchgeführt. Der Beschuldigte gab auch zu, das Anhaltezeichen eindeutig wahrgenommen zu haben, jedoch wollte er nicht wegen der Nachbarn vor deren Häusern angehalten werden."

 

Der Bw brachte u.a. vor (siehe die Niederschrift vom 27. Mai 2008):

"Laut Anzeige wurde mir mittels Mage-Lite durch einen im hinter mir fahrenden Zivilfahrzeug am Beifahrersitz befindlichen Polizeibeamten das Anhaltezeichen gegeben.

Da ich bereits im Lokal darüber informiert wurde, dass Polizeibeamte alle Fahrzeuge, die das Lokal verlassen, kontrollieren, habe ich auch auf dieses Fahrzeug geachtet. Hätte ich diese Informationen nicht bekommen, dass es sich um ein Zivilfahrzeug der Polizei handelt, hätte ich keine Möglichkeit gehabt, dieses Anhaltezeichen wahrzunehmen, da es sich um eine schmale Siedlungsstraße mit zahlreichen Ein- und Ausfahrten in die X handelt und ich mich auf den vor mir liegenden Verkehr zu konzentrieren habe."

"Aufgrund der Tatsache, dass ich von diesem Zivilfahrzeug Kenntnis hatte, deutete ich den beiden Polizisten noch mit einer Handbewegung zurück, dass sie mir nachfahren sollen, da es ja nur mehr ein paar Meter bis zu meiner Hauseinfahrt waren und ich einfach auch nicht wollte, mich in der Siedlung einer Polizeikontrolle unterziehen zu müssen."

 

Den oben angeführten Aussagen des Bw wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass sie zeitlich gesehen relativ knapp nach der dem Bw vorgeworfenen Tatzeit gemacht worden sind.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von ca. 1.400 Euro netto pro Monat, er ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses, er hat Schulden in der Höhe von ca. 100.000 Euro und er hat Sorgepflicht für einen Sohn.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenkostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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