Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164200/2/Kei/Ps

Linz, 15.10.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch den Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. Mai 2009, Zl. BauR96-418-2008-Hol, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen x trotz schriftlicher Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.09.2009 zu BauR96-418-2008 vom 03.11.2008 bis 21.01.2009 keine Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 11.06.2008 um 15.43 Uhr auf der A 8 Innkreis Autobahn bei Autobahnkm 70,050 aus Fahrtrichtung Sattledt kommend in Fahrtrichtung BRD gelenkt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 103 Abs. 2 2. Satz und 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, i.d.F. BGBl. Nr. I/6/2008 (KFG 1967).

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 200 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, zu zahlen. Außerdem sind gemäß § 54d VStG die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 220 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Mai 2009, Zl. BauR96-418-2008-Hol, Einsicht genommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen:

Der Berufungswerber (Bw) wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 29. September 2008, Zl. BauR96-418-2008, als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x aufgefordert, der belangten Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, wer dieses Fahrzeug am 11. Juni 2008 um 15.43 Uhr in St. Marienkirchen bei Schärding auf der A8 bei km 70.050 in Fahrtrichtung Staatsgrenze Suben gelenkt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Innerhalb der Zeit von 3. November 2008 bis 21. Jänner 2009 wurde durch den Bw eine diesbezügliche Auskunft nicht erteilt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Auf dem die o.a. Lenkeranfrage betreffenden Zustellschein befindet sich nicht die Unterschrift des Bw sondern folgende Unterschrift: "x". Die Lenkeranfrage wurde offensichtlich von einer anderen Person als dem Bw – von einer Person mit dem Namen "x" – übernommen. Ein Datum der Übernahme ist auf dem Zustellschein nicht vorhanden. Auch befindet sich auf dem Zustellschein der Vermerk "Eigenhändig".

 

Der Bw hat bereits im erstbehördlichen Verfahren vorgebracht, dass er das gegenständliche Schreiben nicht erhalten habe. Es ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass die gegenständliche Zustellung der Lenkeranfrage vorschriftsgemäß erfolgt ist und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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