Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164602/2/Sch/Bb/Th

Linz, 12.01.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Dr. X, vom 23. November 2009, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 16. November 2009, BZ-BauR-7161-2009d Rh, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                 Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm
§§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat mit Straferkenntnis vom 16. November 2009, BZ-BauR-7161-2009d Rh, Herrn Dr. X (dem Berufungswerber) vorgeworfen, es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem internationalen Kennzeichen A, Kennzeichen X, unterlassen zu haben, der Behörde Auskunft darüber zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug am 20. Juni 2009 um 17.23 Uhr im Gemeindegebiet Wels, Bezirk Wels, auf der A 25, Fahrtrichtung Knoten Haid, bis zu km 14,580, gelenkt hat.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gegeben (§ 51 Abs.1 VStG). Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (51c VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt des Magistrats der Stadt Wels, BZ-BauR-7161-2009d Rh. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das mit der Berufung angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde hat Herrn Dr. X als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, mit Schreiben vom 10. September 2009, BZ-BauR-7161-2009a Rh, gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 20. Juni 2009 um 17.23 Uhr auf der mautpflichtigen Bundesstraße A 25, Richtungsfahrbahn Knoten Haid, bei km 14,580, zuletzt gelenkt hat, ohne dabei die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Nach dem entsprechenden Zustellnachweis wurde dem Berufungswerber diese Lenkeranfrage am 14. September 2009 persönlich zugestellt. Anlass für die Anfrage war eine Anzeige der Asfinag Maut Service GmbH vom 27. August 2009.

 

Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 103 Abs.2 erster Satz KFG ermächtigt diese Bestimmung für die Fälle des Lenkens eines Kraftfahrzeuges die Behörde dazu, vom Zulassungsbesitzer Auskunft darüber zu verlangen, wer (welche Person) ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat.

 

Diesen Anforderungen entsprach die verfahrensgegenständliche Lenkeranfrage vom 10. September 2009 aber nicht. Die Auskunft wurde nicht entsprechend der Vorschrift des § 103 Abs.2 KFG verlangt. Nach dem Text der gegenständliche Anfrage ist nämlich die Frage, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X gelenkt hat, unlösbar mit dem Tatvorwurf verbunden, dass dieser Lenker die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet hat. Die Beantwortung der Frage, wer das Fahrzeug gelenkt hat, ist also hier damit verbunden, dass nach Auffassung des Befragten diesen Lenker dieser Tatvorwurf trifft. Eine Ermächtigung für eine derartige Fragestellung, ob nämlich (im Ergebnis) eine bestimmte Person ein bestimmter Tatvorwurf trifft, ist im Gesetz aber nicht vorgesehen. Dies führt damit zur Gesetzwidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Anfrage und damit zum Wegfall der Verpflichtung, die verlangte Auskunft zu erteilen (vgl. dazu etwa VwGH vom 15. September 1999, 99/03/0090).

 

Da sich sohin die Berufung schon aus den angeführten Gründen als erfolgreich erweist, war auf die vom Berufungswerber erhobenen Vorbringen nicht (mehr) gesondert einzugehen. Es war folglich das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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