Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164617/4/Zo/Th

Linz, 07.01.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, vom 23. November 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 9. November 2009, Zl. VerkR96-5324-2008, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe auf 630 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 126 Stunden herabgesetzt.

 

II.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 63 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis die über den Berufungswerber in der Strafverfügung vom 30. September 2008, Zl. VerkR96-5324-2008, verhängte Geldstrafe in Höhe von insgesamt 1.850 Euro auf 950 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 192 Stunden herabgesetzt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass es ihm aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage nicht möglich sei, diese hohe Strafe zu bezahlen. Seine Arbeit im Transportgewerbe sei saisonbedingt und von der Wirtschaftslage abhängig. Er ersuchte daher, den Strafbetrag nochmals deutlich zu verringern.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie einer Aufforderung an den Berufungswerber, seine persönlichen Verhältnisse bekannt zu geben. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Gegen den Berufungswerber wurde eine Anzeige erstattet, weil er im Zeitraum vom 28.08.2008 bis 25.09.2008 in insgesamt 14 Fällen als Lenker eines LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t die erforderlichen Lenkpausen nach einer Fahrtzeit von 4,5 Stunden nicht eingehalten hat. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat deswegen in der Strafverfügung vom 30. September 2008 Geldstrafen in Höhe von insgesamt 1.850 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 684 Stunden verhängt. Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig einen Einspruch eingebracht, in welchem er die Übertretungen eingestand, jedoch aufgrund seiner finanziellen Lage um deutliche Herabsetzung der Strafen ersuchte. Die Geldstrafe wurde daraufhin von der Erstinstanz wesentlich herabgesetzt, woraufhin der Berufungswerber eine Berufung gegen die Strafhöhe einbrachte.

 

Aus den im Akt befindlichen Schaublättern ist ersichtlich, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht begangen hat. Allerdings ist das Ausmaß der Lenkzeitüberschreitungen in zahlreichen Fällen nicht so groß, wie ihm dies in der Anzeige (und daraufhin in der Strafverfolgung) vorgeworfen wurde. So hat er zum Beispiel am 5. September 2008 zwar tatsächlich eine Lenkzeit von 8 Stunden und 30 Minuten ohne ausreichende Lenkpause eingehalten, allerdings war die Lenkpause nur um 3 Minuten zu kurz. Bereits bei einer um 3 Minuten längeren Lenkpause hätte er an diesem Tag überhaupt keine Übertretung begangen. Auch die sonstigen Überschreitungen der Lenkzeit sind nicht so massiv, wie sie dem Berufungswerber in der Anzeige vorgeworfen wurden. Am 12. September 2008 betrug die tatsächliche Lenkzeit zum Beispiel nur 8 Stunden und 20 Minuten ohne erforderliche Lenkpause (in der Anzeige wurden 10 Stunden und 45 Minuten vorgeworfen) und am 19. September 2008 betrug die Lenkzeit nur 8 Stunden und 5 Minuten (in der Anzeige wurden 10 Stunden und 50 Minuten vorgeworfen). Auch an den übrigen Tagen war die tatsächlich eingehaltene Lenkzeit durchwegs etwas geringer, als sie dem Berufungswerber vorgeworfen wurde.

 

Der Berufungswerber ist derzeit arbeitslos und verfügt lediglich über eine Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 900 Euro pro Monat, er verfügt über kein Vermögen, hat aber auch keine Sorgepflichten. Nach seinen Angaben stammen die gegenständlichen Vorfälle aus jener Zeit, als seine Freundin nach einem schweren Unfall im Krankenhaus war. Er sei damals unter einem besonderen Druck gestanden und habe die Lenkpausen unter anderem auch deshalb nicht eingehalten, um seine Freundin besuchen zu können. Seit diesem Vorfall sei er bereits wieder zwei mal vom selben Polizeibeamten kontrolliert worden und dabei seien keine weiteren Übertretungen festgestellt worden.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung (so wie auch bereits der Einspruch gegen die Strafverfügung) ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, weshalb bereits der Schuldspruch der Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist daher lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafbemessung sind insbesondere die Dauer und Häufigkeit der Lenkzeitüberschreitungen zu beurteilen. Dabei ist zum Nachteil des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er innerhalb von 4 Wochen an 14 Tagen die erlaubte Lenkzeit überschritten hat, wobei an mehreren Tagen die Überschreitungen durchaus als massiv anzusehen sind. Der Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung ist daher als hoch einzuschätzen. Zu seinen Gunsten ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Berechnung der Lenkzeiten, welche der Anzeige zugrunde lag, offenbar nicht richtig erfolgte. So wurde dem Berufungswerber an 4 Tagen eine Lenkzeit von mehr als 10 Stunden ohne erforderliche Lenkpause vorgeworfen, wobei die tatsächlich eingehaltene Lenkzeit an diesen Tagen zwischen 7 Stunden und 25 Minuten und 8 Stunden und 30 Minuten betragen hat. In einem dieser Fälle (am 5. September) war überdies die von ihm eingehaltene Lenkpause lediglich um 3 Minuten zu kurz. Unabhängig davon sind die vom Berufungswerber ohne ausreichende Lenkpausen eingehaltenen Lenkzeiten immer noch deutlich überhöht, weshalb eine entsprechend hohe Strafe angemessen und notwendig erscheint.

 

Die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers bildet einen wesentlichen Strafmilderungsgrund. Auch seine glaubwürdigen Beteuerungen, dass er seit der gegenständlichen Kontrolle die erforderlichen Lenkpausen einhält sowie der Umstand, dass sich der Berufungswerber zur Vorfallszeit wegen des schweren Unfalles seiner Freundin in einer besonders schwierigen Situation befunden hat, können ebenfalls zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände kann die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe nochmals spürbar herabgesetzt werden. Im Hinblick auf die gesetzliche Höchststrafe von 5.000 Euro kommt jedoch eine noch weitere Herabsetzung nicht mehr in Betracht. Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von 900 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten).

 

Sollte der Berufungswerber nicht in der Lage sein, die nochmals herabgesetzte Geldstrafe auf einmal zu bezahlen, so hat er die Möglichkeit, bei der Erstinstanz um Ratenzahlung anzusuchen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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