Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164656/2/Kof/Jo

Linz, 04.01.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X, gegen Punkt 4) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25.11.2009, VerkR96-7460-2009, wegen Übertretung des Artikel 15 Abs.7a lit.i EG-VO 3821/85, zu Recht erkannt:

 

 

I.

Zu Punkt 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Schuldspruch ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 200 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.   Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

II.  

Die Punkte 1) bis 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (50 + 40 + 80 + 1.000 =).............................. 1.170 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................. 117 Euro

                                                                                                 1.287 Euro

                                                                                            

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(12 + 12 + 16 + 200 =) ...................................................... 240 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise bzw. zusammengefasst – wie folgt erlassen:

 

In Punkte 1) bis 3) wurden über den Bw wegen der Verwaltungsübertretungen nach  Artikel 6 Abs.1 EG-VO 561/2006,  Artikel 7 EG-VO 561/2006  und  Artikel
15 Abs.5 Z1 EG-VO 3821/85  Geldstrafen von 50 + 40 + 80 Euro – im Falle der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafen von 12 + 12 + 16 Stunden – verhängt.

Gemäß § 64 VStG wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 % vorgeschrieben.

 

Weiters hat die belangte Behörde Punkt 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wie folgt erlassen:

"4)  Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Am 30.04.2009 wurde festgestellt, dass Sie die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben.

Es fehlten die Schaublätter  für 02.04.2009 bis 05.04.2009,  für 08.04.2009 bis 27.04.2009, 19.55 Uhr  und  für 28.04.2009, 08.30 Uhr bis 29.04.2009, 20.05 Uhr.

Tatort:  Autobahn A8,  km 38,600,  Fahrtrichtung Sattledt,  Gemeinde Weibern.

Tatzeit: 30.04.2009, 10:25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§  134 Abs.1 KFG iVm Art.15 Abs.7a lit.i EG-VO 3821/85

 

Fahrzeuge: Kennzeichen BR-......., LKW

                 Kennzeichen BGL-......., Sattelanhänger"

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde eine Geldstrafe von 1.570 Euro – im Fall
der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe von 314 Stunden – verhängt   und

gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am 27.11.2009 zugestellt.

 

Der Bw hat gegen Punkt 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11.12.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Punkte 1) bis 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend Punkt 4) des erstinstanzlichern Straferkenntnisses richtet sich die Berufung nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß.

Der Schuldspruch ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

          vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364 ua.

 

Artikel 15 Abs.7a lit.i EG-VO Nr. 3821/85 in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

die Schaublätter für den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage."

 

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass übermüdete Lenker von schweren LKW eine große Gefahr für die Verkehrssicherheit – sowohl für die anderen Verkehrsteilnehmer, als auch für sich selbst – darstellen.

 

Für die Lenker derartiger LKW ist die Einhaltung insbesondere der

-         täglichen Lenkzeit

-         wöchentlichen Lenkzeit

-         summierten Gesamtlenkzeit während zwei aufeinanderfolgenden Wochen

-         höchsten ununterbrochenen Lenkzeit

-         täglichen Ruhezeit

-         wöchentlichen Ruhezeit

enorm wichtig.

 

 

Die Einhaltung dieser Vorschriften kann – sofern der LKW noch nicht mit
einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet ist – nur durch die Vorlage und Überprüfung der Schaublätter kontrolliert werden.

 

Werden die Schaublätter für den Zeitraum von 28 Tagen nicht vorgelegt,
handelt es sich dabei um einen sehr schweren Verstoß gegen die Verkehrssicherheit.

 

Wer der Verordnung (EWG) 3821/85 zuwiderhandelt, begeht gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

 

Aufgrund der im erstinstanzlichen Straferkenntnis – vom Bw akzeptierten –Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie insbesondere der Unbescholtenheit des Bw, welche als mildernd gewertet wird, ist es gerade
noch vertretbar, die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 200 Stunden (= jeweils 20 % der möglichen Höchststrafe) herabzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 %
der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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