Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164664/2/Ki/Jo

Linz, 04.01.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 11. Dezember 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. November 2009, VerkR96-1874-2009, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.        Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.  Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. November 2009, VerkR96-1874-2009, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich (Gemeinde Ansfelden, Autobahn, Ansfelden Nr. 1 bei km 170.000 in Fahrtrichtung Wien) kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Als Tatzeit wurde der "03.12.2008, 17:09 Uhr" festgestellt, als Fahrzeug wurde angeführt "Kennzeichen X, PKW".

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, überdies wurde gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgelegt.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2009 Berufung erhoben und beantragt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. November 2009 ersatzlos aufzuheben.

 

Im Wesentlichen führt der Berufungswerber darin aus, dass er nicht Lenker des KFZ gewesen sei, es sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Die Behörde berufe sich lediglich auf die Lenkerauskunft des Halters.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Eine Prüfung, ob die Berufung innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht wurde, kann nicht vorgenommen werden, zumal im Verfahrensakt kein Zustellnachweis enthalten ist und auch seitens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land diesbezüglich keine Angaben gemacht wurden.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 27. Jänner 2009 zugrunde. Danach soll der Lenker des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen X, am 3. Dezember 2008, um 17.09 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, A1, Strkm. 170.000, die verordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h überschritten haben. Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges ist die X.

 

Offensichtlich auf eine Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 (ein entsprechendes Aktenstück scheint im vorliegenden Verfahrensakt nicht auf) hat die Zulassungsbesitzerin auf einem Formblatt bekannt gegeben, dass X, das Fahrzeug mit dem im Aufforderungsschreiben angeführten Kennzeichen gelenkt/verwendet bzw. abgestellt hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat daraufhin am 10. Februar 2009 unter VerkR96-1874-2009 gegen den nunmehrigen Berufungswerber eine Strafverfügung entworfen, als Adresse wurde angeführt "X". Diese Strafverfügung wurde laut Postrückschein beim Zustellpostamt X hinterlegt und ab 25. März 2009 zur Abholung bereitgehalten. Ein Hinweis, ob bzw. wann die gegenständliche Strafverfügung vom Berufungswerber behoben wurde, findet sich in den vorliegenden Verfahrensunterlagen nicht.

 

Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2009 teilte der Rechtsmittelwerber der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit, dass es sich bei der Adresse X, nicht um die Meldeadresse des Betroffenen handle, der Lebensmittelpunkt des Betroffenen befinde sich vielmehr in der X. Die Zustellung (der Strafverfügung) sei somit unwirksam. Belegt wurde diese Aussage durch die Kopie eines Meldezettels.

 

Weiters führte der Rechtsmittelwerber aus, er könne sich die Zustellung an die X, lediglich dadurch erklären, dass der Halter des Fahrzeuges diese Adresse fälschlicherweise als Wohnadresse des Betroffenen angegeben habe. Das Fahrzeug sei vom Betroffenen von der X für die Dauer von 4 Monaten angemietet worden, diesbezüglich wurden Kopien der Mietrechnungen vorgelegt.

 

Offensichtlich hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die entsprechende Strafverfügung daraufhin nochmals an den Rechtsmittelwerber zugestellt, es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich im Verfahrensakt diesbezüglich keine Unterlagen befinden, weder ein Entwurf der Strafverfügung noch ein Zustellnachweis.

 

Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2009 hat jedenfalls der Berufungswerber einen Einspruch erhoben, wobei offensichtlich die verfahrensgegenständliche Strafverfügung gemeint sein sollte.

 

Nach einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6. Juli 2009 gab der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 30. Juli 2009 bekannt, dass er das ihm zur Last gelegte Delikt nicht begangen habe. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land habe dem Beschuldigten die Strafverfügung ausschließlich aufgrund des Umstandes übermittelt, da dieser anscheinend vom Fahrzeughalter als Lenker bekannt gegeben wurde. Wahr sei jedoch, dass dem Beschuldigten das Fahrzeug vom Fahrzeughalter in Form einer Miete überlassen wurde. Wäre die Behörde gesetzmäßig vorgegangen und hätte den Beschuldigten bezüglich dessen Lenkereigenschaft befragt, so wäre hervorgekommen, dass dem Beschuldigten das Fahrzeug lediglich überlassen worden sei. Dieser sei nicht Lenker zum Tatzeitpunkt gewesen.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, welches zunächst wiederum an die Adresse X, adressiert wurde. Am zurückgeschickten RSb-Kuvert findet sich datiert mit 20. November 2009, ein Vermerk "Empfänger unbekannt".

 

Offensichtlich hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in der Folge das Straferkenntnis dem Berufungswerber nochmals zugestellt, diesbezüglich finden sich aber wiederum in den vorliegenden Verfahrensunterlagen keinerlei Unterlagen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Was die Rechtzeitigkeit der Berufung anbelangt, so geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mangels gegenteiliger Angaben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land davon aus, dass diese rechtzeitig erhoben wurde. Eine exakte Prüfung kann im Hinblick auf das Nichtvorliegen von entsprechenden Unterlagen im Verfahrensakt nicht geprüft werden.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Dazu wird festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist, das heißt, wenn die Übertretung nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden kann, ist das Verfahren einzustellen.

 

Im vorliegenden Falle ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen lediglich, dass mit dem in der Anzeige bezeichneten Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes zur vorgeworfenen Tatzeit überschritten worden sein soll. Die Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges hat zwar X als jene Person angeführt, die das Fahrzeug mit dem im Aufforderungsschreiben angeführten Kennzeichen gelenkt/verwendet bzw. abgestellt hat. Andererseits bestreitet der Berufungswerber diesen Umstand und weist auch darauf hin, dass ihm das Fahrzeug lediglich zur Miete überlassen worden sei und deutet an, dass daraus nicht abgeleitet werden könne, dass er auch tatsächlich zur vorgeworfenen Tatzeit das Fahrzeug gelenkt hat.

 

Diesbezüglich hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land keinerlei Ermittlungen durchgeführt, dies obwohl die Lenkeigenschaft vom Berufungswerber bereits im erstbehördlichen Verfahren bestritten worden ist. Auch aus der Anzeige bzw. dem der im Akt aufliegenden Kopie des Radarfotos können keine näheren Details entnommen werden und es war auch eine Anhaltung des Fahrzeuglenkers nicht möglich, zumal es sich vorliegend um eine stationäre Radarmessung gehandelt hat.

 

Dem Vorbringen des Berufungswerbers hinsichtlich Vorgangsweise der Erstbehörde bei der Beschaffung der Ermittlungsergebnisse kann im konkreten Falle nicht widersprochen werden.

 

Zusammenfassend stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher fest, dass dem Berufungswerber nicht mehr nachgewiesen werden kann, dass er selbst tatsächlich das betreffende Fahrzeug gelenkt und somit die Verwaltungsübertretung begangen hätte.

 

Aus diesem Grunde konnte der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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