Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164433/4/Fra/Ka

Linz, 12.01.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28.8.2009, VerkR96-2576-2009, betreffend Übertretung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.4 Z1 FSG, zu Recht erkannt:

 

I.                   Hinsichtlich des Schuldspruches wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Die Geldstrafe wird auf 500 Euro herabgesetzt, falls diese uneinbringlich ist wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 160 Stunden festgesetzt.

II.                 Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (50 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16, 19 und 20 VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs.4 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 730 Euro (EFS 240 Stunden) verhängt, weil er am 18.7.2009 um 14.33 Uhr den PKW, Kz.: x, im Gemeindegebiet von St. Georgen/G. auf dem öffentlichen Parkplatz bei der Liegenschaft x gelenkt hat, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11.3.2009 entzogen wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Perg – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3.  Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Bw den  in Rede stehenden PKW an der Vorfallsörtlichkeit zu dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeitpunkt gelenkt hat. Der Bw bringt vor, dass er nur vom Parkplatz in die Tiefgarage habe fahren wollen, weil es seiner Freundin nicht gut gegangen sei. Er sei gerade mit seiner Freundin vom Einkaufen zurückgekommen und sie hätten nur die Lebensmittel ausgeladen, damit sie nicht von der Tiefgarage nach oben gehen haben müssen. Dieses Vorbringen geht aus rechtlichen Gründen ins Leere, da es auf das Ziel der Fahrt nicht ankommt. Entscheidend ist lediglich, dass der Bw den PKW auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr – wenn auch nur eine kurze Strecke – gelenkt hat. Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, weshalb sich die Berufung in der Schuldfrage als unbegründet erweist und sie diesbezüglich abzuweisen war.

 

Strafbemessung:

 

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das  Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zu Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Im Hinblick darauf, dass der Bw seinen PKW auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr nur eine kurze Strecke gelenkt hat, aufgrund des Umstandes, dass diese Fahrt keine nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, aufgrund des weiteren Umstandes, dass im vorgelegten Verwaltungsstrafakt keine Verwaltungsvormerkungen des Bw aufscheinen, liegen nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG vor, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe um 226 Euro unterschritten werden konnte. Die nunmehr verhängte Strafe ist unter Bedachtnahme auf die (geschätzten) Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse tat- und schuldangemessen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe verbietet sich aus präventiven Gründen.

 

Aus den genanten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.: Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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