Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164481/3/Br/Th

Linz, 22.10.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.9.2009, Zl. S-29538/09-4, zu Recht:

 

Die Berufung wird in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 VStG iVm §§ 13 Abs.3, 63 Abs.3 und 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz wurde der Berufungswerber wegen der nachfolgend angeführten Übertretungen bestraft: "1) § 1 Abs.3 FSG, 2), 4) und 5) § 11 Abs.2 StVO, 3) § 52 lit.a Z11a StVO,
6) § 38 Abs.5 StVO iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO, 7) § 97 Abs.5 StVO, 8) § 18 Abs.1 StVO, 9) § 15 Abs.1 StVO und 10) § 52 lit.a Z10a StVO,

Geldstrafen: 1) € 726,- 2) € 35,- 3) € 120,- 4) € 35,- 5) € 35,- 6) € 80,- 7) € 120,- 8) € 80 9) € 80 und 10) € 290,- und Ersatzfreiheitsstrafen 1) 13 Tage, 2) 16 Stunden, 3) 55 Stunden, 4) 16 Stunden, 5) 16 Stunden, 6) 36 Stunden, 7) 55 Stunden, 8) 36 Stunden, 9) 36 Stunden, 10) 5 Tage, gestützt auf die Strafbestimmungen nach 1) §§ 37 Abs.1 iVm. 37 Abs.4 Z1 FSG, 2) § 99 Abs.3 lit.a StVO, 3) § 99 Abs.3 lit.a StVO, 4) § 99 Abs.3 lit.a StVO, 5) § 99 Abs.3 lit.a StVO, 6) § 99 Abs.3 lit.a StVO, 7) § 99 Abs.3 lit.a StVO, 8) § 99 Abs.3 lit.a StVO, 9) § 99 Abs.3 lit.a StVO 10) § 99 Abs.2c Z9 StVO (Gesamtgeldstrafe: 1.601 Euro)."

Es wurde ihm zur Last gelegt er habe am am 27.06.2009

um 19:08 Uhr in 1) Linz, Ing.-Stern-Straße ggü. 6a, 2) Linz, Hittmairstraße nach rechts in den Glögglweg, 3) Linz, Glögglweg 16 bis 6, 4) Linz, Glögglweg nach rechts - Krzg. Prinz-Eugen-Straße, 5) 6) Linz, Prinz-Eugen-Straße nach rechts - Krzg. Auffahrt A7 Süd,

von 19:08 Uhr bis 19:09 Uhr in 7) Linz, Glögglweg Krzg. mit der Prinz-Eugen-Straße - Krzg. Auffahrt A7 FK Süd bis Strkm 8,5 und

um 19:09 Uhr in 8) Linz, A7 FR Süd, Strkm 9,5, 9) Linz, A7, FR Süd, Strkm 8,8 (Beschleunigungsstreifen der Nebingerstraße), 10) Linz, A7, FR Süd, Strkm 8,8 bis 8,5 das KFZ Porsche, Kz. X (D)

1)    ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen, Lenkberechtigung für die Klasse "B" zu sein, da Ihnen die Lenkberechtigung bescheidmäßig entzogen wurde.

2)    und dabei die Änderung der Fahrtrichtung nach rechts nicht so rechtzeitig angezeigt, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, obwohl dadurch deren Gefährdung oder Behinderung möglich gewesen wäre

3)    und die durch Verbotszeichen (Zonenbeschränkung) kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit mindestens 65 km/h betrug, wobei die Überschreitung durch Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand festgestellt und die in Betracht kommende Toleranz bereits berücksichtigt wurde

4)    und dabei die Änderung der Fahrtrichtung nach rechts nicht so rechtzeitig angezeigt, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, obwohl dadurch deren Gefährdung oder Behinderung möglich gewesen wäre

5)    und dabei die Änderung der Fahrtrichtung nach rechts nicht so rechtzeitig angezeigt, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, obwohl dadurch deren Gefährdung oder Behinderung möglich gewesen wäre.

6)    und dabei das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage missachtet und nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten.

7)    die deutlich sichtbaren Haltezeichen von Organen der Straßenaufsicht (Blaulicht, Zeichen mit Lichthupe) nicht befolgt.

8)    und beim Hintereinanderfahren zum nächsten vorderen Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, der ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, wenn dieses plötzlich abgebremst worden wäre, da Sie bei einer Fahrgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h einen Abstand von nur 5 Metern eingehalten haben.

9)    ein Fahrzeug vorschriftswidrig rechts überholt.

10)   die durch Verbotszeichen außerhalb des Ortsgebietes kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten, da die Fahrgeschwindigkeit mindestens 136 km/h betrug, wobei die Überschreitung durch Nachfahrt in einem Abstand von 100 m und rasch vergrößerndem Abstand festgestellt und die in Betracht kommende Toleranz bereits berücksichtigt wurde.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz erachtete die dem Spruch zugrundeliegendem Sachverhalt durch die eigene dienstliche Wahrnehmung von Organen der Straßenaufsicht sowie durch das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei als erwiesen. Es stand für die Behörde erster Instanz gemäß deren umfangreichen und sorgfältigen mit Sachargumenten belegten Begründung die Lenkeigenschaft des Berufungswerbers fest.

Seiner Verantwortung nicht gelenkt zu haben folgte die Behörde erster Instanz ebenso wenig wie jenem Zeugen, welchen der Berufungswerber der Behörde als Lenker präsentierte. Damit in Widerspruch steht die durch ein Straßenaufsichtsorgan den Berufungswerber als Lenker identifizierende Wahrnehmung. Auf dieser Fluchtfahrt wurden von den Meldungslegern die oben angeführten Übertretungen wahrgenommen und angezeigt.

 

2. Der Berufungswerber tritt dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich mit der per E-Mail an die Behörde erster Instanz gerichteten Eingabe entgegen. Diese erschöpft sich in der Aussage mit dem Sachverhalt der Behörde (gemeint wohl mit dem von der Behörde erster Instanz festgestellten Sachverhalt) "nicht einverstanden zu sein". Eine solche Berufungsbegründung lässt in keiner wie immer gearteten Form nachvollziehen, wogegen sich der Berufungswerber zu wenden beabsichtigt bzw. worin er sich zu Unrecht belastet erachtet.

Sohin wurde der Berufungswerber im Sinne § 13 Abs.3 AVG zur Begründung seiner vorläufig als Berufung zu werten gewesene Eingabe aufgefordert. Bereits vor Einlangen des Aktes bat der Berufungswerber fernmündlich um eine Vorsprache. Diesbezüglich wurde er auf die Zuständigkeit der Berufungsbehörde erst ab Einlangen der Berufung hingewiesen. Nach Vorlage des Verfahrensaktes wurde an den  Berufungswerber ein Verbesserungsauftrag erteilt, wobei auch auf die Kostenfolgen eines negativ zu bescheidenen Rechtsmittels hingewiesen wurde. In einem Telefonat kurz nach der Versendung der obigen Mitteilung (als E-Mail) an den Berufungswerber bestätigte dieser dessen Eingang und stellte nach nochmaliger ausführlicher Erörterung des Verfahrensganges die Nachreichung einer Begründung in Aussicht (AV 12.10.2009, ON 2).

Eine solche langte jedoch letztlich nicht ein.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Demnach wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Ober­österreich gemäß § 51 Abs.1 VStG begründet. Der Unabhängige Verwaltungs­senat hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch über 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Eine mündliche Berufungsverhandlung konnte angesichts des zurückzuweisenden Rechtsmittels iSd § 51e Abs.2 Z1 VStG unterbleiben.

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Lediglich wenn die Berufung mündlich eingebracht wird, bedarf diese keines begründeten Berufungsantrages (§ 51 Abs.3 VStG). Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde schriftlich eingebracht und hätte daher entsprechend begründet werden müssen.

Mit dem lapidaren Hinweis "mit dem Sachverhalt nicht einverstanden zu sein" wurde der Berufungswerber der Begründungspflicht nicht gerecht.

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde noch nicht zur Zurückweisung.

Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Dies geschah mit der h. Aufforderung vom 12.10.2009. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Dies Frist wurde mit einer Woche bemessen und blieb vom Berufungswerber trotz fernmündlicher Anleitung dennoch unbeachtet.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der Anwendung des § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass die Berufung in Verwaltungsstrafsachen den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat; hiebei darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muss jedoch ersichtlich sein, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft (vgl. VwGH 98/03/0190 vom 8. September 1998).

Wie oben schon erwähnt wurde der Berufungswerber mit seinem der Behörde erster Instanz übermittelte Schreiben diesen Erfordernissen für eine Berufung nicht gerecht, weil darauf nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist, aus welchen Gründen er den Schuldspruch im angefochtenen Bescheid und die zu Grunde liegenden Feststellungen bzw. die von der Erstbehörde getroffene Rechtsbeurteilung bekämpft.

 

Auch in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ist ausdrücklich auf das Formerfordernis der Begründung hingewiesen. Es handelt sich im vorliegenden Falle um einen inhaltlichen Mangel. Eine Verbesserung dieses Mangels ist trotz entsprechender Aufforderung gemäß § 13 Abs.3 AVG seitens des Berufungswerbers nicht erfolgt.

 

In Ermangelung einer Begründung der Berufung und zuletzt der innerhalb der eröffneten Frist auch nicht nachgebrachten Verbesserung ist es daher dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt in eine Sachentscheidung einzugehen. Die Berufung ist daher unzulässig und gemäß § 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 AVG zurückzuweisen.

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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