Linz, 30.12.2009
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27.10.2009, Zl. VerkR96-5759-2009-Fs, nach der am 30. Dezember 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 iVm Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 20/2009 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 20/2009 - VStG.
Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. §101 Abs. 1 lit e KFG iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 172 Stunden verhängt, weil er sich als Lenker habe, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird: Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fährzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass beim Durchfahren einer Kurve die unsachgemäß gesicherten Farbeimer umstürzten, so dass beim Öffnen der Boardwand die Eimer auf die Straße stürzten und dadurch die Fahrbahn stark verschmutzt wurde.
Die nicht entsprechend gesicherte Ladung stellte eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.
Tatort: Gemeinde Maria Schmölln, L 503, nächst Strkm. 27,300 Tatzeit: 24.6.2009,12: 35 Uhr Fahrzeug: Lkw, X.
1.1. Diesbezüglich traf die Behörde erster Instanz folgende Erwägungen:
2. In der fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung führt der Berufungswerber aus:
3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde beantragt und war darüber hinaus gemäß der Rechtslage zwingend (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).
3.1. Im Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde ein Gutachten vom Amtssachverständigen Ing. X zur fachlichen Beurteilung der Ladungssicherung unter der laut Bildmaterial zu treffenden Annahme des Ladungsverlustes im Zuge der Kurvenfahrt beigeschafft.
Im Rahmen der Berufungsverhandlung an welcher der Berufungswerber persönlich und auch eine Vertreterin der Behörde erster Instanz teilnahm, wurde der Berufungswerber als Beschuldigter und der einschreitenden Polizeibeamte, sowie nach Verhandlungsunterbrechung auch noch über fernmündliches Ersuchen der Verhandlung beigezogene Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Maria Schmolln, Herr X, als Zeugen einvernommen.
4. Sachverhalt:
Der Berufungswerber transportierte im Auftrag seines damaligen Arbeitgebers eine Palette Farbkübeln auf der L 503 in Richtung Antisenhofen. Dieses Material wurde von der Spedition Gartner in verkehrsüblicher Weise mit Folie umwickelt für den Transport vorbereitet und mittels Stapler auf die Ladefläche des Klein-Lkw der Firma X verladen. Der Berufungswerber, welcher zwischenzeitig selbst für eine Ladungssicherungsfirma tätig ist, sicherte laut eigenen Angaben –was auch durch die Zeugenaussage X glaubhaft gemacht wurde – die Ladung mit zwei vertikalen, und einem horizontal verlaufenden Spanngurt auch noch über die mit Elektromaterial beladene hintere Palette nach allen Richtungen.
Im Bereich der dokumentierten Örtlichkeit bemerkte er während der Fahrt, dass mit der Ladung etwas nicht in Ordnung sei. Er hielt in seiner Fahrtrichtung in einer Hauszufahrt an und stellte dabei linksseitig aus der Ladefläche austretende (fließende oder tropfende) Farbe fest. Nach öffnen der Plane wurde eine größere Masse aus den Behältern ausgetretene Farbmasse festgestellt, welche sich auf der Ladefläche verteilt hatte.
Mangels Mobiltelefon verständigte er von dem dort gelegenen Haus aus die Feuerwehr.
Vom Kommandanten der Feuerwehr (X) wurde folglich angeordnet die Boardwand zu öffnen. Erst dadurch fielen, so wie im Bild ersichtlich, zahlreiche Farbkübel von der linken Fahrzeugseite auf die Fahrbahn wodurch diese stark verschmutzt wurde. Zwecks Vermeidung einer noch stärkeren Verunreinigung des Hausvorplatzes mit Farbe ordnete S. Liedl als Einsatzleiter der Feuerwehr an, das Fahrzeug auf die gegenüber liegende Straßenseite zu stellen (s. Bild).
Somit wird durch die zeugenschaftliche Klarstellung durch X und der Verwantwortung des Berufungswerbers nachvollziehbar aufgezeigt, dass entgegen der an sich logisch erscheinenden Annahme in der Polizeianzeige, offenbar die Plane an der linken Ladefläche geöffnet wurde, wobei bei diesem Vorgang die Ladung auf die Fahrbahn fiel. Sohin kann andererseits ausgeschlossen gelten, dass die Ladung – so wie bisher im Grund völlig logisch anzunehmen war – im Zuge der bei der Kurvenfahrt aufgetretene Fliehkräfte die Ladung links über die Bordwand auf die Fahrbahn geschleudert worden wäre. Das Fahrzeug wurde erst im Zuge der Reinigungsarbeiten in die im Bild ersichtlichen Endposition gelenkt.
Zu diesem Vorfall kam es offenbar, so wie es der Berufungswerber nun glaubhaft darstellt, durch ein nicht vom Lenker zu vertretendes Zerbrechen einiger Kübel, was offenbar primär zu einem Aufbrechen der Plastikumwicklung und einem Austreten von Farbe führte. Dadurch verloren wohl auch die sehr wohl verwendeten Sapnngurten ihre Wirkung, sodass schließlich erst beim Öffnen der Bordwand ein größerer Teil der Kübel auf die Fahrbahn fallen konnte und sich deren Inhalt dort ergoss. Der primär zu Reinigungsarbeiten einschreitende Feuerwehrkommandant bestätigte die Angaben des Berufungswerbers. Er konnte auch die Sicherungsgurte wahrnehmen. Die erst später hinzukommende Polizei wurde vermutlich ob der situationsbedingten Hektik, die Reinigungsarbeiten dauerten immerhin ganze zwei Stunden, über den wahren Grund der auf der Fahrbahn gelangenden Ladung nicht mehr informiert, sodass es, in der logischen Folge zur gegenständlichen Anzeige kam, die auf die an sich pausible Annahme des Abfallens der Ladung während der Fahrt gestützt wurde.
Dies konnte jeodch im Rahmen der Berufungsverhandlung durch die diesbezüglich klare Aussage des Feuerwehrkommandanten widerlegt werden, sodass vor dieser Faktenlage auch seitens der Behörde erster Instanz die Verfahrseinstgellung beantragt wurde.
Eine nicht ausreichende Ladungssicherung war hier offenbar nicht der Grund der Straßenverschmutzung. Vielmehr war die Ursache dafür ein nicht vom Berufungswerber zu vertretendes Zerbrechen von Farbkübel, wobei diese erst im Zuge der Behebung des Gebrechens bzw. der Reinigungsarbeiten durch Öffnen der Bordwand auf die Straße fielen. Von einer ursprünglich ausreichenden Sicherung der Pallette an sich kann hier darüber hinaus durchaus ausgegangen werden.
Das Sachverständigengutachten hat vor dieser gänzlich anderen Ausgangslage keine verfahrensspezifische Relevanz mehr.
5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Trotz der Verfahrenseinstellung kann es auf sich bewenden, dass dem Spruch der Lesbarkeit wegen jenes Substrat zu entnehmen sein sollte welches tatsächlich den Gegenstand des Fehlverhaltens bildet. Die Zitierung des gesamten Absatzes der Rechtsnorm geht wohl an diesem Zweck vorbei, sodass der Spruch iSd § 44a Abs.1 VStG besser auf die wesentlichen Tatbestandselemente zu reduzieren wäre.
Hier ist jedoch das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen nachdem das dem Berufungswerber vorgeworfene Verhalten weder begangen hat, noch hat er die Verschmutzung der Straße verschuldet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r