Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522424/21/Br/Th

Linz, 11.01.2010

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch den X, Rechtsanwälte GmbH, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. Oktober 2009, VerkR21-15001-2009, nach der am 14. u. 23. Dezember 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer auf 24 Monate reduziert wird; in diesem Umfang reduzieren sich ebenfalls die ausgesprochenen Verbote.  

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 66 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 20/2009, § 7 Abs.1, 3 u. Abs.4  und § 24 Abs.3 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Bescheid in Abweisung der Vorstellung und durch Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 12.1.2009, GZ: VerkR21-15001-2009 dem Berufungswerber

I. die ihm am 15.10.2008 unter der Geschäftszahl: 08365276 erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von 36 Monaten  - gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 25.12.2008 (demnach bis einschließlich 25.12.2011) entzogen.

Weiters wurde ihm das Recht aberkannt, für die Dauer der Entziehung der oben angeführten Lenkberechtigung von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen (Lenkverbot).

Rechtsgrundlage: §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.3, 30 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) iVm. § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG);

II. Wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung (Spruchpunkt I) verboten;

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.1, 25 Abs.3 Führerscheingesetz (FSG) iVm. § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG);

III. wurde angeordnet, er habe bis zum Ablauf der Entziehungs- und Lenkverbotsdauer ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen;

Weiters habe er sich auf seine Kosten einer besonderen Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen;

IV. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug aberkannt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Nachfolgendes aus:

Mit Mandatsbescheid der erkennenden Behörde vom 12. Jänner 2009, zu ZI. VerkR21-15001-2009, wurde Ihnen die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 36 Monaten entzogen und es wurde Ihnen das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten. Gleichzeitig wurde Ihnen aufgetragen, eine Nachschulung zu absolvieren sowie ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, weil Sie am 25. Dezember 2008 gegen 21:50 Uhr in Steyregg ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und zudem einen Verkehrsunfall verschuldet haben.

 

Gegen diesen Mandatsbescheid haben Sie fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Begründend führten Sie darin im Wesentlichen aus, dass Sie bereits gegen 20:00 Uhr das Fahrzeug gelenkt und den Verkehrsunfall verursacht hätten. Ausdrücklich bestritten Sie jedoch das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, ihren Angaben zufolge hätten Sie zwei größere Flaschen hochprozentigen Alkohols der Marke "Underberg" als Nachtrunk getätigt.

 

Darüber wurde erwogen:

Die Behörde hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Sie haben am 25. Dezember 2008 gegen 20:00 Uhr im Gemeindegebiet Steyregg, Bezirk Urfahr-Umgebung, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, nämlich der Donau-Straße B3 von der Steyregger-Brücke kommend, in Fahrtrichtung Plesching bzw Linz/Dornach bis auf Höhe von Strkm 236,3 das Kraftfahrzeug, Ford, mit dem Kennzeichen X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Zudem haben Sie auf dieser Fahrt einen Verkehrsunfall verschuldet, indem Sie bei der Brückenabfahrt in einer starken Linkskurve ins Schleudern gerieten und in der Folge gegen eine Leitschiene prallten. Nach diesem Verkehrsunfall haben Sie Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

 

Der am Tattag um 22:21 Uhr durchgeführte Alkotest hat einen Alkoholgehalt Ihrer Atemluft von 0,79 mg/l ergeben. Zum Lenkzeitpunkt ergibt sich nach Rückrechnung - wobei ein Abbauwert von 0,01 Promille pro Stunde zugrunde gelegt wurde - ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,555 Promille (0,7775 mg/l).

 

Des Weiteren steht fest, dass Ihnen die Lenkberechtigung wegen Alkoholdelikte bereits mehrfach, nämlich von 21. Juli 1995 bis 21. Februar 1996, von 16. August 1999 bis 16. August 2001, von 13. Juli 2000 bis 13. Februar 2003, 14. Jänner 2003 bis 14. Jänner 2004 und von 29. September 2006 bis 29. September 2008 entzogen wurde.

 

Beweiswürdigung:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, im Zuge dessen insbesondere die Meldungsleger einvernommen wurden, steht der festgestellte Sachverhalt fest.

 

Ihren Angaben hinsichtlich der Lenkzeit wird insofern gefolgt, als diese nicht zweifelsfrei widerlegt werden können.

 

Kein Glauben wird hingegen Ihren Ausführungen, wonach sie erst nach dem Lenken des Fahrzeuges alkoholische Getränke konsumiert hätten, geschenkt. Dieser Einwand wurde erstmals in der Vorstellung erhoben. Es ist wohl davon auszugehen, dass Sie diesen wesentlichen Umstand bereits während der Amtshandlung angeführt hätten, würde er der Wahrheit entsprechen. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung geht die erkennende Behörde davon aus, dass zeitlich näher liegende Aussagen eher der Wahrheit entsprechen als später getätigte. Ihre nunmehrigen Angaben werden daher als bloße Schutzbehauptungen gewertet.

Zudem wird darauf verwiesen, dass Sie laut Angaben in der Anzeige die Frage hinsichtlich eines getätigten Nachtrunks verneint haben. Die einvernommenen Zeugen bestätigen auch, dass Sie dezidiert danach gefragt wurde und Sie im Rahmen der Amtshandlung zu keinem Zeitpunkt erwähnt haben, dass Sie einen Nachtrunk getätigt hätten. Es ist für die erkennende Behörde nicht ersichtlich, warum die einvernommenen Meldungsleger wahrheitswidrige Angaben machen sollten, zumal Sie in diesem Fall sowohl mit dienstrechtlichen als auch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten. Sie hingegen können sich in jeder nur erdenklichen Weise rechtfertigen.

 

Die weitern Beweisanträge werden abgewiesen, zumal es nach Ansicht der erkennenden Behörde nicht entscheidungswesentlich ist, wie die Witterungsverhältnisse am Tattag waren. Auch die näheren Hintergründe zum Anruf bei der Polizei stehen in keinem Zusammenhang mit der zu treffenden Entscheidung.

 

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3Abs.1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Nach § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG gilt als bestimmte Tatsache insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebe! eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/199, zu beurteilen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten,

2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Be­schränkungen zu gestatten.

 

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach ZA, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für Ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens und dessen Wertung gelangt die Behörde zur Ansicht, dass Ihre Verkehrszuverlässigkeit nach einer Entziehungs-/Lenkverbotsdauer von 36 Monaten wieder hergestellt ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Vorstellung abzuweisen.

Aufgrund der als erwiesen angenommenen Verkehrsunzuverlässigkeit war im Interesse des öffentlichen Wohles und zum Schutze der Verkehrsteilnehmer wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung abzuerkennen.

 

2. In der durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eingebrachten Berufung tritt der Berufungswerber mit folgenden Ausführungen entgegen:

In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache wurde mit Bescheid der BH Grieskirchen vom 12.01.2009 die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klasse B entzogen (Spruchpunkt I.), ein Lenkverbot für Motorfahrräder, 4-rädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge verhängt (Spruchpunkt IL), beides für die Dauer von 36 Monaten. Im Spruchpunkt III. wurden die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie eine Nachschulung angeordnet

 

Dagegen erhob der Berufungswerber fristgerecht Vorstellung und wurde mit dem nunmehrigen Bescheid der BH Grieskirchen vom 07.10.2009, den ausgewiesenen Rechtsvertretern des Berufungswerbers zugestellt am 13.10.2009, die Vorstellung abgewiesen und (zusammenfassend) der Mandatsbescheid vom 12.01.2009 bestätigt.

 

Gegen den Bescheid der BH Grieskirchen vom 07.10.2009 erstattet der Berufungswerber sohin innerhalb offener Frist durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter die nachstehende

 

Berufung

 

und führt dazu aus wie folgt:

1. Die Führerscheinbehörde geht im Mandatsbescheid vom 12.1.2009 sowie im angefochtenen Bescheid vom 7.10.2009 zu unrecht davon aus, dass der Berufungswerber am 25.12.2008 (nunmehr) gegen 20:00 Uhr im Gemeindegebiet Steyregg das Kraftfahrzeug der Marke Ford mit dem amtlichen Kennzeichen X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

 

Die Führerscheinbehörde wertet dies als bestimmte Tatsache gem. § 7 Abs. 3 Ziffer 1 FSG. Dazu wird festgehalten, dass gegen den Berufungswerber wegen des Lenkens eines Fahrzeuges im alkoholbeeinträchtigten Zustand am 25.12.2008 derzeit vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zu VerkR96-1110-2009 ein korrespondierendes Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist. Es liegt bislang keine rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren vor. Die Führerscheinbehörde hat daher das Vorliegen der bestimmten Tatsache gem. § 7 Abs. 3 FSG aus eigenem als Vorfrage zu beurteilen.

 

Der Vorwurf des Lenkens eines Fahrzeuges im alkoholbeeinträchtigten Zustand wird durch den Berufungswerber entschieden bestritten und dazu ausgeführt wie fofgt:

 

2. Richtig ist, dass der Berufungswerber am 25.12.2008 bei der in der Anzeige der Polizeiinspektion Steyregg beschriebenen starken Linkskurve ins Schleudern geriet und gegen die Leitschiene prallte. Dieser Vorfall ereignete sich jedoch nicht um 21:50 Uhr, sondern bereits gegen 20:00 Uhr.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Straßenverhältnisse am 25.12.2008 gegen 20:00 Uhr äußerst schlecht und sehr rutschig waren. In der starken Linkskurve geriet der Berufungswerber, der sich verfahren hatte, aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen ins Schleudern, wodurch das Anprallen an der Leitschiene verursacht wurde. Ein Verschulden an diesem Verkehrsunfall wird jedoch ausdrücklich bestritten und ergibt sich aus dem Behördenakt auch keinerlei Umstand, der auf ein Verschulden des Berufungswerbers schließen lässt.

 

Wie auch in der Darstellung der Tat in der Anzeige der Polizeiinspektion Steyregg zutreffend ausgeführt ist, handelt es sich bei der Unfallsörtlichkeit um eine starke Linkskurve, bei der die dringende Gefahr bestand, dass nachfolgende Fahrzeuge, noch dazu aufgrund der herrschenden Dunkelheit, des bestehenden Schneefalls und der sehr rutschigen Fahrbahnbedingungen, auf das sich dann im Stillstand befindliche Fahrzeug des Berufungswerbern auffahren würden.

 

Der Berufungswerber entschied sich daher dazu, trotz eines „Plattens" einige hundert Meter zur Firma Lifag zu fahren und dort sein Fahrzeug abzustellen.

 

Beweis:            einzuholende   Auskunft   der   Zentralanstalt   für   Metereologie    über   die Wetterverhältnisse am 25.12.2008, 20.00 Uhr, im Gemeindegebiet Steyregg, B 3, Straßenkilometer 236,3,

                        Einvernahme des Berufungswerbers.

Einvernahme des anzeigenden Beamten, Herrn Bezirksinspektor X, pA Polizeiinspektion Steyregg,

Einvernahme der Beamten mit den Dienstnummern X und X.

Einvernahme von Herrn Gruppeninspektor X. pA Polizeiinspektion Gallneukirchen,

Lokalaugenschein,

Kfz-SV-Gutachten;

 

3. Weiters ist festzuhalten, dass der Berufungswerber unmittelbar nach dem hier gegenständlichen Unfall, sohin gegen 20:00 Uhr über sein Handy bei der Auskunft anrief, wo er dann mit dem ÖAMTC verbunden wurde. Der Berufungswerber verfügte über keinen Ersatzreifen, sondern nur über eine Ausrüstung zum Abkleben eines Loches. Das Loch, das beim hier gegenständlichen Unfall jedoch verursacht wurde, war derart groß, dass an ein Abkleben hier nicht zu denken war. Aufgrund der wegen der Weihnachtsfeiertage naturgemäß sehr dünnen Besetzung des ÖAMTC dauerte es etwa 1 ½  Stunden, bis der ÖAMTC einen Wagen vorbeischickte.  Der ÖAMTC-Mechaniker gab jedoch dem Berufungswerber an, dass er keinen Ersatzreifen zur Verfügung habe und auch kein Abschleppfahrzeug bereitstellen könne.

 

Der ÖAMTC-Mechaniker gab dann noch an, dass er die Polizei verständigen werde und war der Berufungswerber damit sehr einverstanden. Er war daher in keiner Weise überrascht, als gegen 21:55 Uhr die Polizeibeamten der Polizeiinspektion Steyregg zur Firma X kamen.

 

Es sind jedenfalls die Ausführungen in der Darstellung der Tat, wonach eine Anzeige bei der Polizeiinspektion Steyregg einging, dass sich bei der Firma Lifag jemand verdächtig umhertreibe, entschieden zu bestreiten. Es hat vielmehr der ÖAMTC eine Mitteilung an die Polizeiinspektion Steyregg gemacht. Der Anzeige kann auch in keiner Weise entnommen werden, wann die Anzeige einging und wer die Anzeige erstattete.

 

Der Berufungswerber fand in seinem Handschuhfach zwei größere Flaschen hochprozentigen Alkohols der Marke „Underberg", die der Berufungswerber, nachdem er das Fahrzeug bei der Firma X zum Stillstand gebracht hatte und nachdem er beim ÖAMTC angerufen hatte, aufgrund des Schocks und die Aufregung über den erlittenen Verkehrsunfall mehr oder weniger auf einmal austrank. Dies erklärt die nachfolgend festgestellte Alkoholisierung.

 

Es ist jedoch entschieden zu bestreiten, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand lenkte.

 

Der Berufungswerber hat bereits mehrfach Führerscheinentzüge hinnehmen müssen und ist hier auch dazu verpflichtet, alle 3 Monate seine Leberwerte der BH Grieskirchen vorzulegen. Sollte sich der Berufungswerber tatsächlich bereits bei der Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben, dann könnte ihm durchaus unterstellt werden, dass er nicht den ÖAMTC gerufen hätte, sondern hätte er das Fahrzeug bei der Firma X wohl stehen gelassen und dann am nächsten Tag, der ebenfalls ein Feiertag war, abgeholt.

 

Nach Durchführung der Alkoholkontrolle auf der Polizeiinspektion Steyregg wurde der Beruf ungswerber durch einen Bekannten, und zwar Herrn X, abgeholt. Es wäre für den Berufungswerber natürlich auch möglich gewesen, Herrn X unmittelbar nach dem Verkehrsunfall gegen 20:00  Uhr anzurufen, damit er ihn abholt.  Unterstellt man eine

Alkoholisierung bei der Fahrt, dann hätte der Berufungswerber von dieser Möglichkeit wohl Gebrauch gemacht

 

Zusammenfassend spricht sohin gegen den Vorwurf eines alkoholisierten Lenkens, dass der Berufungswerber den ÖAMTC selbst verständigte. Es spricht auch gegen die Alkoholisierung bei der Fahrt, dass sich der Berufungswerber nicht sogleich durch seinen Bekannten abholen hat lassen, sondern harrte der Berufungswerber nahezu 2 Stunden (!) bei der Firma X in Steyregg aus, bis die Polizei kam.

 

Beweis:            Einvernahme des Berufungswerbers,

Einvernahme des anzeigenden Beamten, Herrn Bezirksinspektor X, pA Polizeiinspektion Steyregg,

Einvernahme von Herrn Gruppeninspektor X, pA Polizeiinspektion Gallneukirchen,

Lokalaugenschein,

Kfz-SV-Gutachten;

Einvernahme von Herrn X; Einvernahme der Beamten mit den Dienstnummern X und X,

 

Zu letzterem Beweisantrag (Dienstnummern) wird festgehalten, dass sich aus dem Verwaltungsstrafakt bzw. dem Verwaltungsakt bislang keine Hinweise ergeben, dass es sich hierbei um die bereits einvernommenen Beamten handelt. Für den Fall, dass es sich um die beiden einvernommenen Beamten handelt, erübrigt sich natürlich eine diesbezügliche Einvernahme.

 

4. Die Führerscheinbehörde berief sich bereits im Mandatsbescheid vom 12.1.2009 auf der Seite 4 (oben) auf zwei Führerscheinentzüge, vier Alkoholdelikte und eine Bestrafung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkerberechtigung und blieb bislang der Antrag, auf Übermittlung der entsprechenden Verwaltungsakten an die ausgewiesenen Rechtsvertreter unerledigt, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt.

 

Es erlaubt sich jedoch der Berufungswerber bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass in der Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion Bad Schallerbach vom 18.2.2009 festgehalten wird, dass der Berufungswerber den Beamten nie aufgefallen und auch nicht bekannt ist.

 

5. Generell ist festzuhalten, dass das Vorliegen einer „bestimmten Tatsache" zwar eine notwendige, jedoch keine hinreichende Voraussetzung zur Führerscheinentziehung darstellt.

Gerade aus der Stellungnahme der Polizeiinspektion Bad Schallerbach vom 18.2.2009 zeigt sich, dass beim Berufungswerber eben nicht angenommen werden muss, dass er wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen entweder die Verkehrssicherheit gefährden oder sich sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Für eine derartige Prognoseentscheidung liegen gerade vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Polizeiinspektion Bad Schallerbach keine Umstände vor.

Selbst wenn daher die Behörde von der dem Berufungswerber vorgeworfenen bestimmten Tatsache, nämlich dem Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholbeeinträchtigten Zustand am 25.12.2008 ausgeht, was noch einmal an dieser Stelle ausdrücklich bestritten wird, liegen doch die Voraussetzungen zur Entziehung der Lenkerberechtigung nicht vor.

 

6. Unerledigt blieb im Verfahren 1. Instanz der Beweisantrag des Berufungswerbers auf ergänzende Einvernahme der Zeugen X und X, wobei beantragt wurde, den Zeugen die nachstehenden Fragen zu stellen:

Ø      War der Motor des Fahrzeuges, mit dem der Berufungswerber gefahren ist, noch warm (wobei davon ausgegangen wird, dass die beiden Beamten hier durch Auflegen der Hand auf die Motorhaube dies überprüft haben)?

Ø      War das Fahrzeug mit einer Schneedecke bedeckt?

Ø      Wie viel Zeit ist zwischen dem Anruf des Unbekannten und ihrem Losfahren von der Polizeiinspektion vergangen? Wie viel Zeit ist zwischen der Abfahrt bei der Polizeiinspektion und dem Eintreffen bei der Fa. X vergangen?

Ø      Welche Witterungsverhältnisse herrschten am 25.12.2008 in den Abendstunden?

Ø      Waren die Fahrbahnverhältnisse rutschig?

Ø      Wurde der Name des Anrufers in sonstigen Akten der Polizeiinspektion aufgezeichnet? Gegebenenfalls: Aus welchem Grunde wurde der Name des Anzeigers nicht notiert?

 

Diese Fragen sind für das weitere Verwaltungsstrafverfahren und auch für das Führerscheinentziehungsverfahren von wesentlicher Bedeutung und stellt die Unterlassung der ergänzenden Befragung der beiden Zeugen einen wesentlichen Verfahrensmangel dar:

 

Zum einen deswegen, da dem Berufungswerber vorgeworfen wird, gegen 21.50 Uhr sein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben. Ergibt sich etwa bereits aus der Aussage der beiden neuerlich einzuvernehmenden Beamten, dass das Fahrzeug bei Eintreffen der Beamten bei der Fa. X bereits kalt war, dann kann dadurch der vorgeworfene Tatzeitpunkt eindeutig widerlegt werden, weswegen wegen Eintrittes der Verfolgungsverjährung keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung gegeben sein kann.

 

Wie der Anzeigenbeilage S. 3 (unten) entnommen werden kann, fand der Zeitpunkt der Kontaktaufnahme der beiden Beamten mit dem Berufungswerber um 21.55 Uhr statt. Nach dem Tatvorwurf wird dem Berufungswerber weiters vorgeworfen, er hätte 5 min, vorher, sohin um 21.50 Uhr, sein Fahrzeug noch gelenkt. Ausgehend davon, dass die Polizeibeamten etwa 5 min. zur Fa. X an Fahrzeit benötigten und ausgehend weiters davon, dass der Anruf des Unbekannten, der die Polizei davon verständigte, dass sich bei der Fa. X „herumtreibe" ebenfalls einige Minuten davor ereignete, und sohin spätestens in diesem Zeitpunkt der Beschuldigte sein Fahrzeug schon abgestellt haben muss, kann der Tatzeitpunkt mit 21,50 Uhr jedenfalls nicht richtig sein.

 

Weiters wird durch die ergänzende Einvernahme der Beamten zu den Fahrbahnverhältnissen die Verantwortung des Berufungswerbers bzw. des Beschuldigten, wonach sehr rutschige Fahrbahnverhältnisse herrschten und es deswegen zum Unfall gekommen ist, bestätigt. Diesbezüglich wird jedoch noch einmal auf den obgenannten Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens der Zentralanstalt für Metrologie und Geodynamik verwiesen.

 

Gerade die Frage, wie die Polizeiinspektion verständigt wurde, ist auch ein wesentlicher Punkt der hier gegenständlichen Verfahren. Nach der Aussage des Berufungswerbers bzw. des Beschuldigten hat er über den ÖAMTC sogar selbst die Verständigung der Polizei veranlasst, was eindeutig gegen eine Alkoholisierung spricht. Gerade die Umstände der Anzeigeerstattung sind daher aus Sicht des Berufungswerbers noch dringend klärungsbedürftig.

7. Unrichtig ist, dass der Berufungswerber von den Beamten dezidiert danach gefragt worden sei, ob er einen Nachtrunk getätigt habe (siehe dazu Niederschrift Gruppeninspektor X). Dies kann jedoch in keiner Weise der Anzeige entnommen werden. In der Anzeige wird nicht festgehalten, dass der Berufungswerber auf einen Nachtrunk angesprochen wurde. Auf S. 3 (oben) finden sich lediglich die Worte „Angaben über Nachtrunk: nein". Hätten die Beamten den Berufungswerber danach gefragt, ob er einen Nachtrunk getätigt habe und hätte er dies tatsächlich verneint, dann wäre dies im Zuge der Angaben des Verdächtigen festgehalten worden.

 

Bemerkenswert ist weiters, dass nach der Aussage des Zeugen X (ganz oben) dieser nicht mehr sagen konnte, wer die Anzeige erstattet hat Die diesbezügliche Verantwortung des Berufungswerbers, wonach er den ÖAMTC verständigt hat, kann dadurch daher keinesfalls widerlegt werden. Unabhängig davon ist es für den Berufungswerber in keiner Weise nachvollziehbar, aus welchem Grunde Herr Gruppeninspektor X sich zwar nicht erinnern konnte, wer die Anzeige erstattet hat, jedoch sicherlich einen Mitarbeiter des OAMTC ausschließen kann.

 

Weiters ist auch festzuhalten, dass nach der Aussage des Zeugen X dieser nicht nachgesehen hat, ob sich leere Flaschen im Fahrzeug befinden. Die diesbezügliche Angabe des Berufungswerbers, wonach er im Handschuhfach 2 größere Flaschen hochprozentigen Alkohols der Marke Underberg fand und diese aufgrund des Schocks und der Aufregung über den erlittenen Verkehrsunfall mehr oder weniger auf einmal austrank, nachdem er das Fahrzeug zum Stillstand gebracht hatte, kann dadurch jedenfalls nicht widerlegt werden.

 

Auch der Umstand, dass die Unfallstelle der Fa. X ca. 1,3 km entfernt sei, kann die Verantwortung des Berufungswerbers nicht widerlegen. Die Zufahrt zur Fa. X, auf der der Berufungswerber das Fahrzeug schlussendlich abstellte, war jedenfalls subjektiv die für ihn erste geeignete Möglichkeit, das Fahrzeug abzustellen. Es ist auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass am Vorfallstag, am 25.12.2008 gegen 20.00 Uhr sehr schlechte Fahrbahnverhältnisse und auch Schneefall herrschte und der Berufungswerber ortsunkundig war.

8. Bemerkenswert ist, dass die Behörde 1. Instanz den Tatzeitpunkt zutreffender Weise nicht (mehr) wie im Mandatsbescheid vom 12.01.2009 mit 21:50 Uhr, sondern vielmehr mit 20:00 Uhr feststellte. Wenn jedoch die Behörde in diesem Punkt den Angaben des Berufungswerbers folgt, ist in keiner Weise nachvollziehbar, aus welchem Grunde nicht auch im Bereich der übrigen Angaben dem Berufungswerber Glauben geschenkt wird.

 

Auch zur Argumentation der Behörde 1. Instanz, wonach in der Anzeige unter der Rubrik „Nachtrunk" das Wort „Nein" aufscheint, kann der Behörde I. Instanz nicht gefolgt werden. Zunächst ist hierbei festzuhalten, dass die Anzeige keine Niederschrift darstellt. Zum anderen wird nur angegeben, dass vom Berufungswerber eben keine Angaben über einen Nachtrunk gemacht wurden. Es wird nicht ausdrücklich festgehalten, ob der Berufungswerber auch nach einem Nachtrunk aktiv gefragt wurde.

 

9. Weiters wurde der Rückrechnungswert von der Behörde 1. Instanz zu Unrecht nur mit 0,01 Promille pro Stunde angenommen. Allgemein kann dazu gesagt werden, dass der stündliche Alkoholabbau zwischen mindestens 0,1 Promille und höchstens 0,2 Promille pro Stunde betragen kann (zB UVS Steiermark vom 18.11.2004 zu GZ: 42.3-5/2004 mit weiteren Nachweisen).

 

Es dürfte daher der Behörde 1. Instanz hier zunächst ein „Kommafehler" unterlaufen sein.

 

Geht man von dem Messwert um 22:21 Uhr von 1,58 Promille aus, so ergibt sich rückgerechnet bis 20:00 Uhr für 2,33 Stunden und einem Rückrechnungswert zugunsten des Berufungswerbers von 0,2 Promille pro Stunde ein abzuziehender Betrag in Höhe von 0,47 Promille und ein verbleibender Wert in Höhe von  1,11 Promille oder 0,55 mg/l.

 

Aufgrund dieses wesentlich geringeren Promillegehaltes wäre daher selbst in einer für den Berufungswerber denkbar schlechtes möglichen Sichtweisen eine wesentliche Verringerung der Entziehungsdauer auszusprechen gewesen.

 

Jedenfalls hätte die Behörde 1. Instanz diesbezüglich ein med. Gutachten zum Thema der Rückrechnung einholen müssen und wird an dieser Stelle die Einholung eines entsprechenden med. Sachverständigengutachtens ausdrücklich beantragt.

Zusammenfassend zeigt sich sohin, dass die Voraussetzungen für eine Führerscheinentziehung sowie die weiteren Spruchpunkte nicht vorliegen.

 

Es wird sohin gestellt der

Antrag

 

Der UVS OÖ möge nach Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Berufungs-verhandlung. die an dieser Stelle ausdrücklich beantragt wird, dieser Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid der BH Grieskirchen vom 07.10.2009 sowie den Mandatsbescheid der BH Grieskirchen vom 12.01.2009 ersatzlos aufheben und anordnen, dass dem Berufungswerber der ihm abgenommene Führerschein wieder ausgefolgt wird.

 

Grieskirchen, am 27.10.2009                                                           X.“

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Behörde erster Instanz.

Beigeschafft wurde ein Auszug aus dem Führerscheinregister. Ebenfalls wurde eine Aktenkopie des noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens, GZ. VerkR96-1110-2009, beigeschafft.

Im Sinne der Beweisanträge wurden auch die Temperatur- und Niederschlagsparameter für den fraglichen Zeitraum und Örtlichkeit in Erfahrung gebracht.

Im Rahmen der am 14. und 23. Dezember 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die einschreitenden Polizeiorgane BI X und RI X, sowie Herr X als  Zeugen einvernommen. Im Wege des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Linz wurde die vom Berufungswerber glaubhaft dargelegte Nachtrunkmenge (2 Fläschchen Leibwächter zu 0,04 mit 35 Volumsprozent Alkohol) errechnet.

Diesbezüglich wurde den Parteien das Ergebnis mit der Einladung hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen am 28.12.2009 übermittelt.

Auf die weiteren Beweisanträge ist mangels Verfahrensrelevanz nicht weiter einzugehen. Sie wurden letztlich im Verfahren auch nicht mehr eingefordert.

 

4. Vorgeschichte:

Der Berufungswerber ist laut Verwaltungsstrafvormerkregister die vergangenen fünf Jahre wegen  zwei Alkofahrten vorgemerkt, wobei die letzte Vormerkung auch ein Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung zum Inhalt hatte (VerkR96-9463-2006, VerkR96-9463-2006); insgesamt wurde ihm während der Zeit seiner aktiven Verkehrsteilnahme nun bereits das sechste mal im Zusammenhang mit Alkohol aufällig geworden. Während der letzten zehn Jahre ergaben sich laut dem Auszug aus dem Führerscheinregister jeweils bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen folgende Vorentzüge:

VerkR21-15044-1997 v. 12.2.1997 bis 12.7.1998 (17 Monate)

VerkR21-15301-1999 v. 16.8.1999 bis 16.8.2001 (24 Monate)

VerkR21-15215/2000 v. 13.7.2000 bis 13.2.2003 (Anschlussentzug 18 Monate)

VerkR21-15215/2000 v. 14.1.2003 bis 14.1.2004 (Anschlussentzug 12 Monate)

VerkR21-15318/2006 v. 29.9.2006 bis 29.9.2008 (24 Monate);

 

4.1. In der Sache:

Eingangs ist zu bemerken, dass der Berufungswerber offenbar einem Denkfehler unterliegt, wenn er in seiner Berufung vermeint von dem um 22:21 Uhr festgestellten Messwert von 1,58 Promillen (0,79 mg/l - der höhere erste Beatmungswert lag sogar bei 0,84 mg/l)  auf den laut Bescheid angenommenen Unfallereignis [Lenkende] um  20:00 Uhr (2,33 Stunden) rückgerechnet - bei einem Abbauwert zugunsten des Berufungswerbers von 0,2 Promillen pro Stunde –  0,47 Promille abzuziehen wären und somit nur ein verbleibender Wert in Höhe von  1,11 Promille oder 0,55 mg/l anzulasten sei.

Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Dieser Wert ist bis zur Messung abgebaut worden, wobei zu Gunsten des Betroffenen von einer Abbaurate von nur 0,1 Promillen ausgegangen werden muss.

Demnach wäre vielmehr von einem Ausgangswert zum Lenkende um 20:00 Uhr von  mindestens 1,83 Promillen auszugehen.

Folgt man schließlich der Nachtrunkverantwortung des Berufungswerbers dann ergibt dies unter der Annahme der vollen Resobtion der beiden Fläschchen Leibwächter (gesamt 0,08 Liter mit 35 Volumsprozent Alkohol pro Flasche 11,2 g reinen Alkohol, der nach der Widmarkformel beim 85 kg schweren Berufungswerber zu einer (zusätzlichen)  Blutalkoholkonzentration 0,336 Promillen führte. Zum Lenkende kann selbst unter Bedachtnahme auf den glaubhaft erscheinenden Nachtrunk um 20:00 Uhr, als sehr wahrscheinlich jedenfalls von einem Alkoholisierungsgrad von deutlich über 1,2 Promillen aber kaum von einem unter dem Bereich von 1,5 Promillen ausgegangen werden. Der amtsärztlichen Berechnung lag nur der Inhalt eines Fläschchens (11,2 g reiner Alkohol) zu Grunde (Menge: 40 = 0,04 l).

Sollte der nicht mehr exakt nachvollziehbare Unfallszeitpunkt (das Lenkende) später gelegen sein, gelangt der Rahmen des § 99 Abs.1 lit.a StVO jedenfalls näher an den 1,6 Promille-Bereich. Die Annahme des Unfallszeitpunktes mit 20:00 Uhr kommt daher jedenfalls zu Gunsten des Berufungswerbers zur Wirkung.

Der Berufungswerber war am 25. Dezember 2008  um etwa 20:00 Uhr als Lenker eines Pkw im Gemeindegebiet Steyregg, nämlich der Donau-Straße B3 von der Steyregger-Brücke kommend in Fahrtrichtung Plesching bzw. Linz/Dornach unterwegs.

Dabei geriet der Berufungswerbers auf Höhe des Strkm 236,3 der B3 in der eng verlaufenden Linkskurve der Brückenabfahrt Ausfahrt mit dem Kraftfahrzeug,  Kennzeichen X, vermutlich wegen eines in der Alkoholisierung gründenden Fahrfehlers und/oder überhöhten Kurvengeschwindigkeit ins Schleudern und prallte dadurch gegen die Leitschiene. Nach diesem Verkehrsunfall setzte er nach vorheriger Besichtigung des Schadens die Fahrt mit dem wegen eines Reifenplatzers an sich fahruntauglichen Fahrzeuges noch etwa einen Kilometer bis zur Zufahrt der Firma X fort. Laut seinen plausibel erscheinenden Angaben hatte er nach dem Unfall angehalten oder kam unfallbedingt zu Stehen.

Die Witterungs- u. Fahrbahnverhältnisse lassen sich, entgegen der Behauptung des Berufungswerbers, mit hoher Wahrscheinlichkeit als eher trocken oder allenfalls salznass annehmen. Dies bei einer Tempertatur um den Gefrierpunkt und keinem Niederschlag im Linzer Raum ab 10:00 Uhr vormittags (s. Wetterdaten ON 5). Für dieses Verfahren ist dies jedoch nicht entscheidungswesentlich, weil es sich hierbei ohnedies um keinen Unfall iSd § 7 Abs.3 Z5 FSG  handelt.

Erst nachdem sich der Berufungswerber von der Unfallstelle entfernte und bei der besagten Firma eintraf, führte er mehrere Telefonate wobei er auch den Zeugen Mortiz zwecks Abholung etwa eine Stunde vor dessen Eintreffen bei der Firma Lifag von dieser Örtlichkeit aus anrief.  Auch der ÖAMTC war ebenfalls noch vor dem Eintreffen der Polizei vor Ort, sodass die in der  Anzeige genannte Tatzeit  mit 21.50 Uhr – fünf Minuten vor Eintreffen der Polizei – keinesfalls den Tatsachen entsprechen kann. Dass der ÖAMTC-Fahrer, wie der Berufungswerber es darzulegen versucht, die Polizei verständigt haben könnte ist ebenfalls nicht ganz von der Hand zu weisen.

 

4.2. Der Zeuge X bestätigt im Rahmen seiner Zeugenaussage jedenfalls den Anruf  des Berufungswerbers beim ihm zu Hause (Grieskirchen) etwa eine Stunde vor seinem Eintreffen am beschriebenen Unfallort. Eine Stunde bis zum Einteffen aus Grieskirchen scheint angesichts der Distanz durchaus realistisch. Der Zeuge trat auch glaubwürdig vor der Berufungsbehörde in Erscheinung.

Die zeugenschaftlich einvernommenen Polizeibeamten erklärten über die Bezirkleitzentrale zur Firma Lifag wegen einer sich dort auffälligen Person beordert worden zu sein. Wer dort angerufen hat konnten die Beamten naturgemäß nicht berichten.

Beim Eintreffen haben sie den Berufungswerber am Lenkersitz telefonierend angetroffen. Dieser habe deutliche Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen. Man habe sich folglich noch die Unfallstelle begeben und dort die Beschädigung der Leitplanke festgestellt. Bei der nachfolgenden Atemluftuntersuchung am Posten habe sich der Berufungswerber wenig kooperativ gezeigt und von einem Nachtrunk kein Wort erwähnt.

Die Richtigkeit der Anzeigeangaben betreffend die Atemluftuntersuchung sind keine Anhaltspunkte für Zweifel gegeben. Die Darstellungen der Beamten können als stimmig und mit den Ablaufroutinenen dieser Art von Amtshandlungen in Einklang erachtet werden.

Die offenkundig verfehlte Tatzeitangabe mit 21.50 Uhr ist allenfalls als Folge der mangelhaften Kooperationsbereitschaft des Berufungswerbers zu sehen.

Wenn letztlich nach dem Unfall der ÖAMTC vor Ort war, der Berufungswerber den Zeugen X anrief, wobei dieser am Unfallort eintraf als der Berufungswerber ab etwa 22:00 Uhr auf der Polizeiinspektion Steyregg war, muss der Unfall bereits deutlich länger als in der Anzeige erwähnt zurück gelegen sein. Evident ist auch das längere Verweilen des Berufungswerbers  beim Firmenareal was letztlich der Grund für die Verständigung der Polizei  gewesen sein soll. Im Weg der Leitzentrale wurde folglich die Funkstreifebesatzung X u. X zu dieser Örtlichkeit entsandt.

Das der Berufungswerber zwischenzeitig zwei im Handschuhfach verwahrt gewesene Fläschchen „Leibwächter“ (0,04 l u. 35 % Alkoholgehalt) konsumiert hat ist angesichts der Disposition des Berufungswerbers nicht gänzlich wirklichkeitsfremd. Dies wird letztlich von der Wahrnehmung des Zeugen X zusätzlich unterstrichen.

 

4.2.1. Der um 22:19 Uhr u. 22.21 Uhr beim Berufungswerber durchgeführte Atemlufttest erbrachte ein Ergebnis von 0,84 u.  0,79 mg/l.

Ungeachtet der – für das Verwaltungsstrafverfahren relevanten Tatsache – ist zu bedenken, dass die Erfüllung der Meldepflicht jedenfalls ein Verlassen der Unfallstelle zur Folge haben musste. Da ein Verweilen im Kurvenbereich wohl höchst bedenklich gewesen wäre, wird wohl im Wegfahren aus diesem Bereich nur schwer der Tatbestand des § 4 Abs.1 lit.a StVO erfüllt gesehen werden können. Nicht zuletzt wurde durch die Verständigung der Polizei der  in der Bestimmung des § 4 iVm § 31 StVO zu erblickende Schutzzweck in keiner wie immer gearteten Form negativ berührt.

Entgegen des Eintrages im Verwaltungsstrafvormerkregister ist die gegen den Berufungswerber  wegen der Übertretung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO (Fahrerflucht) am 12.1.2009 erlassene Strafverfügung, GZ: VerkR96-1110-1-2009, angesichts des  vom Rechtsvertreter nachweislich erhobenen Einspruches ebenfalls noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

Zum amtsärztlichen Rückrechnungsergebnis vom 28.12.2009, welches offenkundig auf einem Fläschchen Magenbitter beruhte, bezweifelt der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 8.01.2010 das Ergebnis von etwas über 0,33 Promille. Er vermeint es nochmals berechnen zu lassen.

Eine mit einem via Internet verfügbaren Alkorechner durch die Berufungsbehörde mit ebendiesen Alkoholquanten durchgeführte Berechnung führte ebenfalls zum Ergebnis von 0,30 Promillen (siehe Beihang zu ON 18); demnach kann an der Richtigkeit des dem Berufungswerber geglaubten Nachtrunkquantums basierenden Rückrechnung kein Zweifel bestehen.

Die Behörde erster Instanz hat sich dazu nicht mehr geäussert.

 

4.2.2. Betreffend dem vom Berufungswerber erst im Zuge des Verfahrens  eingewendeten Nachtrunk konnte insbesondere gestützt auf die Zeugenaussage des Herrn X gefolgt werden. Dieser Zeuge holte den Berufungswerber nach der Amtshandlung wegen der Atemluftuntersuchung bei der Polizei in Steyregg ab. Sogleich begab er sich der Zeuge mit dem Berufungswerber  zum Unfallfahrzeug. Dort räumte X zwei leere Fläschchen „Leibwächter“ aus dem Handschuhfach und warf diese auf die Böschung. Dabei erwähnte er gegenüber dem Zeugen X diese Fläschchen nach dem Unfall getrunken zu haben. Ein solches Gebinde wurde anlässlich der Berufungsverhandlung am 23.12. schließlich vorgewiesen.

Da der Zeuge X im Rahmen  der Berufungsverhandlung am 23.12.2009 dies glaubwürdig darstellte wird letztlich der Nachtrunkverantwortung gefolgt. Wäre etwa dieser Nachtrunk vom Berufungswerber bloß als Schutzbehauptung inszeniert worden, hätte dieser wohl ein anderes Trinkquantum ins Treffen geführt und nicht eines mit nur 0,33 Promillen, welches letztlich an einer Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt keinen Zweifel offen lässt und zumindest ob der vielen Vormerkungen  im Entzugsverfahren nur am Rande von rechtlicher Bedeutung in der Wertung ist.

Weil der Berufungswerber diesen gegenüber den Polizeibeamten offenbar aus falsch verstandenem Selbstschutz nicht erwähnt haben wollte, ist diese Nachtrunkverantwortung durchaus zu folgen.

Grundsätzlich trifft es wohl zu, dass mit Blick auf die Judikatur ein Nachtrunk für dessen Glaubwürdigkeit bei ehest sich bietender Möglichkeit aufzustellen ist. Diese Judikatur indiziert aber keineswegs eine Beweisregel wonach einem erst später eingwendeten Nachtrunk nicht mehr gefolgt werden dürfte.  Es obliegt immer nur der Beweiswürdigung im Einzelfall ob ein Nachtrunk mit den realen Lebensabläufen in Einklang zu bringen und letztlich glaubwürdig ist oder nicht.

 

4.2.2. Nicht zu übersehen ist und daher nicht unerwähnt bleiben sollte es daher, dass der Berufungswerber ein im gesundheitlichen Bereich angelagertes  Problem in Bezug zum Alkohol zu haben scheint. Erfahrungsgemäß wird die gesundheitliche Eignungsfrage vor dem Hintergrund des Verlaufes einer unter Beobachtung der Behörde stehenden Abstinenzverhalten des Berufungswerbers und der Vorlage von Fachgutachten abhängen, wann und in welchem Umfang die Eignung positiv beurteilt werden kann.

Dieser Hinweis erfolgt vor dem Hintergrund, weil hier weniger die Frage der Verkehrs(un)zuverlässigkeit, sondern vielmehr die gesundheitliche Eignungsfrage wegen eines hier dringend zu vermutenden Alkoholabhängigkeitsyndroms in den Vordergrund zu treten scheint. Letzteres mag die Ursache des Fehlerverhaltens begründen, sodass weniger eine Prognosebeurteilung über das Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit, sondern eben vielmehr die Frage der Fähigkeit sich vom Alkohol fern zu halten auf der gesundheitlichen Ebene die Kernfrage einer Wiederzulassung zur  aktiven Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges sein dürfte.

Vor diesem Hintergrund kann hier die Verkehrsunzuverlässigkeit in doch deutlich veringertem Umfang prognostiziert werden.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Das Führerscheingesetz kommt hier noch in der Fassung vor der 12. FSG-Novelle zur Anwendung (BGBl. I Nr.  31/2008).

Der § 26 Abs.1 2, Fall FSG lautet:

Wenn jedoch  

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen…..

 

Nach § 7 Abs.1 gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen     

1.    die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

 ….

       Abs.3: Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.    ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Nach § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen….

bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen (Abs.3 leg.cit).

 

Für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind gemäß § 7 Abs.4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs.3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind (§ 7 Abs.5 leg.cit).

Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück (§ 7 Abs.6 leg.cit).

 

5.2. Im Hinblick auf das Faktum, dass der Berufungswerber nun zum fünften Mal binnen zehn Jahren wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs.1 in Verbindung mit § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 im Straßenverkehr in Erscheinung tritt, ist ohne Zweifel vom Vorliegen einer bestimmten  Tatsache im Sinn des § 7 Abs.3 Z1 FSG auszugehen, die jedoch eine deutlich längere Negativprognose indiziert, als nach § 25 Abs.3 FSG iVm Alkoholdelikten oder in Sonderfällen der Entziehung gesetzlich vorgesehen ist.  

Bei der Bewertung dieser bestimmten Tatsache sind für die Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Berufungswerbers auch die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorentzüge in der Dauer von siebzehn Monaten (12.2.1997 bis 10.07.1998), von zwei Jahren (16.08.1999 bis 16.08.2001), der Verlängerung des Entzuges (vom 13.7.2000 bis 13.2.2003 sowie  von 14.1.2003 bis 14.1.2004) und schließlich nochmals für zwei Jahre (29.09.2006 bis 29.09.2008) zu berücksichtigen. Es handelt sich hier um das sechste in die Wertung nach § 7 Abs.6 FSG einzubeziehende Alkoholdelikt innerhalb von zehn Jahren.

Was einen weiteren Rückschluss auf die lange Zeit währende hohe Alkoholaffinität und somit primär den gesundheitlichen Aspekt zu betreffen scheint, ist auch noch das erste Alkoholereignis des Berufungswerbers im Straßenverkehr im Jahr 1995 zu erwähnen.

Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß § 7 Abs.3 Z1 wiederholt begangen wurde, sind zurückliegende Handlungen der gleichen Art insbesondere dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Alkodelikte zählen zu den schwersten Verstößen im Straßenverkehr (VwGH vom 20.02.2004, 2003/11/0143). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa nach drei Entzügen innerhalb von neun Jahren und im Falle einer neuerlichen Alkofahrt mit schwerer Alkoholisierung eine Entzugsdauer sogar von 40 Monaten als nicht überhöht erachtet (vgl. VwGH 23.04.2002, 2000/11/0182 mit Hinweis auf VwGH 29.5.1990, 89/11/0217, sowie vom 30.5.2001, 2001/11/0081). 

Eine Prognose des Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf von 28 Monaten mit Blick auf eine vergleichbare Vorgeschichte ebenfalls als vertretbar festgestellt (vgl. auch h. Erk. v. 19.9.2005, VwSen-521097/2/Br/Gam, mit Hinweis auf VwGH, 24.8.1999, 99/11/0216 und dort auf VwGH 21.3.1995, 95/11/0071 sowie VwGH 10.11.1998, 97/11/0266 u.a).

Auch die mehreren Vormerkungen wegen Verstöße auch gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen verstärken grundsätzlich den zulässigen Rückschluss auf ein nachhaltiges Defizit in der für die Verkehrszuverlässigkeit zu erwartende Sinneshaltung eines Betroffenen.

Wenn auch hier die mehreren Vorentzüge von insgesamt mehreren Jahren offenbar nicht ausgereicht haben dem Berufungswerber die Konsequenzen von Trinken und Fahren ausreichend vor Augen zu führen und sich rechtskonform zu verhalten bzw. Fahren und Trinken trennen zu vermögen, scheint dies hier aber weniger eine Frage der Wertehaltung als vielmehr der gesundheitlichen Eignungsfrage zu sein.  

Während Erstere prägnannt formuliert auf ein „Nicht-Wollen“ zum normgerechten Verhalten abzielt, ist Zweitere nicht unwesentlich auf ein „Nicht-Können“ zurückzuführen.

Dem kann nicht ausschließlich durch eine Sperre für eine lange Zeitdauer entgegen gewirkt werden, sondern es muss vielmehr durch eine Therapie das Wiedererlangen der (gesundheitlichen) Eignung gefördert werden. Mit einer überaus langen Sperre könnte sogar dem Therapiezweck wegen eines im zeitlichen Zusammenhang nicht erreichbaren Erfolges negativ entgegen wirken.

Da letztlich auch durch den nunmehr ausgesprochenen Entzug die Lenkberechtigung neu erteilt werden muss, erschien die Reduzierung der Entzugsdauer bzw. die Sperrfrist für das Wiedererlangen einer Lenkberechtigung sachgerecht (siehe auch VwGH 27.2.2004, 2002/11/0129 mit Hinweis auf VwGH  23.4.2002, Zl. 2000/11/0099 und VwGH 13.8.2003, Zl. 2002/11/0168 jeweils m.w.N).

Diese geht wohl untrennbar mit dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung und damit wohl mit einem Abstinenznachweis einher.  

 

Aus den angeführten Gründen war daher mit einer deutlichen Reduzierung spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs­gerichts­hof und/oder an den Verfassungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

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