Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522452/4/Bi/Th

Linz, 07.01.2010

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 7. Dezember 2009 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 9. November 2009, F08/243522, wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B mangels Feststellung der gesundheitlichen Eignung gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG abgewiesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am 12. November 2009.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 (Poststempel unleserlich, Eingangsstempel der Erstinstanz 10. Dezember 2009) eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der mittlerweile 79jährige Bw macht wie schon in zahlreichen voran­gegangenen Verfahren geltend, er brauche einen Führerschein für seine berufliche Zukunft und ersuche, ihm wenigstens einen Führerschein für die Klasse B auszuhändigen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Die Berufungsfrist beträgt, wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides richtig ausgeführt, zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, das war laut Rückschein durch Hinterlegung am 12. November 2009, dh die Rechts­mittelfrist endete demnach am 26. November 2009.

Abgesehen davon, dass der Bw schon im erstinstanzlichen Verfahren auf Aufforderungen wie zB Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellung­nahme oder auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht reagiert hat und zur Untersuchung gemäß § 8 FSG nicht erschienen ist, hat er laut Postauskunft der Postfiliale X den hinterlegten Brief gar nicht von dort abgeholt, zumal er davon ausgehen konnte, dass ohne Vorlage einer zumindest auf "bedingt geeignet" lautenden verkehrs­psychologischen Stellungnahme eine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinn des § 8 FSG nicht festgestellt werden kann. Im Ergebnis war für den Bw selbst schon klar, dass seinem Antrag nicht entsprochen wird, sodass er in der "Berufung" auch nur die "Aushändigung wenigstens einer Lenkberechtigung für die Klasse B", gemeint offenbar im Kulanzweg, beantragt hat.

Dem Bw wurde die Lenkberechtigung 1992 mangels gesundheitlicher Eignung entzogen und seither hat er zahlreiche Anträge auf Wiedererteilung gestellt, ohne jemals seine gesundheitliche Eignung nachzuweisen.

 

Die Berufungsfrist endete im ggst Fall am 26. November 2009, dh die Berufung vom 7. Dezember 2009 war zweifellos verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Hinterlegter Bescheid nicht behoben, Berufung verspätet.

 

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