Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110880/11/Kl/Pe

Linz, 07.01.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21.7.2008, VerkGe96-133-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995), zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis samt Verfallsausspruch aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21.7.2008, VerkGe96-133-2008, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsttrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 und § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der x (Unternehmer) mit dem Sitz in x, am 24.4.2008 gegen 18.30 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem mazedonischen Kennzeichen x und dem Sattelanhänger mit dem mazedonischen Kennzeichen x, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: x, Lenker: x, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (8 Stück Landmaschinen) von Grieskirchen mit einem Zielort in Schweden ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchgeführt hat. Die mitgeführte Fahrten-Bewilligung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr Österreich - Mazedonien mit der Nr. x, ausgestellt vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, war für diesen Drittlandverkehr nicht gültig.

 

Weiters wurde verfügt, dass die gemäß § 37 Abs.5 VStG am 25.4.2008 von den Aufsichtsorganen der Zollverwaltung eingehobene vorläufige Sicherheit im Betrag von 1.453 Euro für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet wird.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich in der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und mazedonischen Regierung keine Bestimmung über die so genannte Belohnungsgenehmigung finde. Die Vereinbarung sei auf Belohungsgenehmigungen nicht anwendbar. Aus den besonderen Bedingungen der Belohnungsgenehmigung sei ersichtlich, dass die Bewilligung für den Verkehr nach, durch und aus Österreich gelte, damit auch der Drittlandverkehr, also die Beförderung von Gütern aus einem anderen als dem in der Genehmigung ausgegebenen Drittland nach Österreich oder ungekehrt umfasst. Es gäbe keine gesetzliche Bestimmungen, die eine Änderung der Regelung über Belohungsgenehmigungen nach dem 1.1.2007 festgesetzt hätte, und sei daher davon auszugehen, dass für diese es keine Beschränkung gebe, die besage, dass man dann nach drei Auslandsfahrten wieder in den Heimatstaat zurückkehren müsse.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 3.9.2008, VwSen-110880/2/Kl/RSt, der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit Änderungen bestätigt. Gleichzeitig wurde ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorgeschrieben.

 

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2009, Zl. 2008/03/0152-5, wurde das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In Punkt 2.4. seiner Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof dazu aus:

„Diese Bewilligung mit der ‚Belohungsgenehmigung’ wurde dem in Rede stehenden Unternehmen für zwei Richtungsfahrten (beladen oder leer) erteilt und war bis zum 31. Jänner 2009 – somit auch zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Fahrt – gültig und (wie im angefochtenen Bescheid festgestellt) bereits für eine Fahrt entwertet. Teil dieser Genehmigung sind folgende ‚besondere Bedingungen’, die in deutscher Sprache auszugsweise wie folgt lauten:

‚Besondere Bedingungen

...

1. a) Die Bewilligung gilt nur für den oben genannten Inhaber und ist nicht übertragbar. Sie gilt für den Verkehr nach, durch und aus Österreich. Jeder Orts- und Unterwegsverkehr (Binnenverkehr) in Österreich ist untersagt.’

 

Nach Punkt 1. a) dieser Bedingungen gilt die Bewilligung ‚für den Verkehr nach, durch und aus Österreich’ und erfasst auch damit eine Drittlandfahrt – wie vorliegend – von Österreich nach Schweden. Auf Grund dieser besonderen Bedingung, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer davon ausgehen konnte, dass auch eine solche Drittlandfahrt von der Bewilligung gedeckt war, ist ihm die vorgeworfene Tat im Grunde des § 5 Abs.1 VStG auf der Ebene der subjektiven Tatseite nicht zurechenbar. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es vorliegend (wie die belangte Behörde ausführt) keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass eine nach der in Rede stehenden Vereinbarung erteilte ‚Belohungsgenehmigung’ lediglich einen kombinierten Verkehr Schiene/Straße betreffe und damit den vorliegenden Straßengüterverkehr nicht erfassen könnte.“

 

4. Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil bereits aus der nunmehrigen Aktenlage ersichtlich ist, dass der Berufung Folge zu geben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs.1 Z3 und Abs.4 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl Nr. 593/1995 idF BGBl I Nr. 153/2006 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 1.453 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof im obzitierten Erkenntnis ausführt, wurde eine Belohungsgenehmigung mitgeführt, die die besondere Bedingung enthält, dass sie „für den Verkehr nach, durch und aus Österreich“ gilt, und sohin davon ausgegangen werden konnte, dass auch eine Drittlandfahrt von der Bewilligung gedeckt war. Es war dem Bw daher die ihm vorgeworfene Tat im Grunde des § 5 Abs.1 VStG auf der Ebene der subjektiven Tatseite nicht zurechenbar.

 

Weil daher der Bw die Tat nicht begangen hat, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

Weil eine Strafe aufgehoben wurde und daher nicht verhängt wurde, entfällt auch der Verfallsausspruch gemäß § 37 Abs.5 VStG.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, waren gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Verfahrenskostenbeiträge aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

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