Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164655/4/Kof/Th

Linz, 11.01.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24. November 2009, VerkR96-4756-2009 wegen Übertretungen der EG-VO 561/2006, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 8. Jänner 2010 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

Zu 1.)     100 Euro     bzw.    20 Stunden

Zu 2.)     200 Euro     bzw.    40 Stunden

Zu 3.)     200 Euro     bzw.    40 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG


 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (100 + 200 + 200 =) ....................................... 500 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 50 Euro

                                                                                                     550 Euro     

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(20 + 40 + 40 =) .................................................................. 100 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle des Lastkraftwagens, Kennzeichen X..... mit Anhänger, Kennzeichen X....., am 29.04.2009 um 10:00 Uhr,
im Gemeindegebiet Braunau am Inn, auf der B 148, bei Strkm. 36.200, wurde festgestellt, dass Sie als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen haben:

 

Es wurde festgestellt, dass Sie

1.  nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben,
wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

    Die tägliche Ruhezeit innerhalb 24 Stunden betrug am

a)    Mo. 20.04.2009, 03.19 Uhr, zum Di. 21.04.2009, 03.19 Uhr

       nur 7 Std 43 Min, das ist eine Verkürzung von 1 Std 17 Min;

b)    Di. 21.04.2009, 05.07 Uhr, zum Mi. 22.04.2009, 05.07 Uhr

       nur 7 Std 55 Min, das ist eine Verkürzung von 3 Std 05 Min;

 

2.     die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich
10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgenden Tagen überschritten haben:

a)          am Do. 02.04.2009, 04.03 Uhr, zum Fr. 03.04.2009, 11.41 Uhr, eine Lenkzeit von 18 Stunden 41 Minuten, das ist eine Überschreitung der Tageslenkzeit von 8 Stunden 41 Minuten;

b)          am Mi 22.04.2009, 06.18 Uhr, zum Mi. 22.04.2009, 19.58 Uhr, eine Lenkzeit von 10 Stunden 35 Minuten, das ist eine Überschreitung der Tageslenkzeit von 1 Stunde 35 Minuten;

c)           am Do. 23.04.2009, 05.22 Uhr, zum Do. 23.04.2009, 19.59 Uhr, eine Lenkzeit von 10 Stunden 36 Minuten, das ist eine Überschreitung der Tageslenkzeit von 36 Minuten;

3.     nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens
15 Minuten ersetzt werden, welche in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs. 1 eingehalten wird.

a)          Am Di. 14.04.2009, 10.01 Uhr, zum Di. 14.04.2009, 16.07 Uhr, wurde nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 13 Minuten nur 21 Minuten Lenkpause eingehalten;

b)          Am Mi. 22.04.2009, 06.18 Uhr, zum Mi. 22.04.2009, 11.42 Uhr, wurde nach einer Lenkzeit von 4 Stunden 50 Minuten keine Lenkpause eingehalten;

c)           Am Do. 23.04.2009, 12.08 Uhr, zum Do. 23.04.2009, 18.28 Uhr, wurde nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 26 Minuten keine Lenkpause eingehalten;

d)          Am Di. 28.04.2009, 10.03 Uhr, zum Di, 28.04.2009, 17.48 Uhr, wurde nach einer Lenkzeit von 6 Stunden 30 Minuten nur 23 Minuten Lenkpause eingehalten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.     a) - b)   Art. 8 EG-VO 561/2006   iVm.  § 134 Abs. 1 KFG

2.     a) - c)   Art. 6 EG-VO 561/2006   iVm.  § 134 Abs. 1 KFG

3.     a) - d)   Art. 7 EG-VO 561/2006   iVm.  § 134 Abs. 1 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von        Falls diese uneinbringlich ist,                   gemäß

                               Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1. Euro 150,00              72 Stunden                                 § 134 Abs. 1 KFG

2. Euro 360,00            144 Stunden                                § 134 Abs. 1 KFG

3. Euro 290,00            120 Stunden                                § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG  zu zahlen:

80,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  880,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 27. November 2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 10. Dezember 2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 8. Jänner 2010 wurde beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen hat.

 

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319;  vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184;  vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

 

Betreffend die Strafbemessung hat die belangte Behörde im erstinstanzlichen Straferkenntnis (Seite 3, letzter Absatz) folgendes ausgeführt:

"Da Sie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse trotz Aufforderung vom 9. Juni 2009 nicht bekanntgegeben haben, wurde bei der Bemessung der Strafe von der Ihnen mitgeteilten Schätzung (ca. 1.300 monatliches Nettoeinkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) ausgegangen."

 

Dies ist grundsätzlich zutreffend.

 

Allerdings hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 12. August 2009 bzw. dem diesem Schreiben beigelegten Formular die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wie folgt angenommen:

Ca. 1.200 Euro monatliches Nettoeinkommen, kein Vermögen, 2 Sorgepflichten.

 

Bei der Strafbemessung ist daher von den zuletzt angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen auszugehen.

 

Als mildernd wird die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet.

Erschwerende Umstände liegen nicht vor.

Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabzusetzen:

zu 1.:       100 Euro  bzw.  20 Stunden

zu 2.:       200 Euro  bzw.  40 Stunden

zu 3.:       200 Euro  bzw.  40 Stunden

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;    diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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