Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100400/2/Fra/Bf

Linz, 27.02.1992

VwSen - 100400/2/Fra/Bf Linz, am 27. Februar 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau K L,gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Jänner 1992, Cst 11.287/91-E, zu Recht erkannt:

Der Berufung vom 18. Jänner 1992 wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 49 Abs.1 und 51 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Die Berufungswerberin wurde mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. November 1991, AZ. Cst 11.287/91 G, wegen Übertretung der StVO 1960 bestraft. Gegen diese Strafverfügung hat die Berufungswerberin Einspruch erhoben. Dieser Einspruch wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Jänner 1992, AZ. CST.11287/91-G, als verspätet gemäß § 49 Abs.1 VStG zurückgewiesen. Begründend führt die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid aus, daß die beeinspruchte Strafverfügung von der Beschuldigten laut Rückschein am 15. November 1991 persönlich übernommen worden ist. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ist demnach am 29. November 1991 abgelaufen. Der Einspruch wurde jedoch erst am 4. Dezember 1991 im Wachzimmer persönlich eingebracht. Aus diesen Gründen war mit der Zurückweisung des Einspruches vorzugehen.

2. In der gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachten Berufung führt die Berufungswerberin aus, daß es der Wahrheit entspreche, daß der Einspruch zu spät von ihr im Wachzimmer abgegeben worden sei. Die Begründung liege dafür, daß sie am 29. November 1991 erkrankt gewesen sei (ärztliche Bestätigung wurde beigelegt) und sie erst am 4. Dezember 1991 wiederum ihre Wohnung verlassen konnte.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Sowohl aufgrund des Akteninhaltes als auch aufgrund des Zugeständnisses der Berufungswerberin steht zweifelsfrei fest, daß die beeinspruchte Strafverfügung am 15. November 1991 zugestellt wurde und der Einspruch tatsächlich erst am 4. Dezember 1991, somit verspätet, weil nicht innerhalb der 2-wöchigen Einspruchsfrist, eingebracht worden ist. Der angefochtene Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz ist daher zu Recht ergangen. Das Vorbringen der Berufungswerberin, daß sie am 29. November 1991 hohes Fieber hatte und deshalb gehindert war, ihren Einspruch abzugeben, ist glaubwürdig. Jedoch vermag dieser Umstand keine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, zumal die Zustellung rechtswirksam erfolgt ist. Die Frage, ob die Berufungswerberin hinsichtlich der Fristversäumnis allenfalls kein Verschulden trifft, ist nicht im gegenständlichen Verfahren zu klären, sondern wäre allenfalls Gegenstand eines Verfahrens betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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