Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252044/21/Kü/Ba

Linz, 23.10.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt,  Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, vom 4. Februar 2009 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Jänner 2009, GZ 0100478/2007 wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2009 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 500 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Jänner 2009, GZ 0100478/2007, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von 2.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber der Firma x, x, zu verantworten hat, dass von dieser Firma im Cafe x, x, die kroatische Staatsbürgerin x, geb. x, als Kellnerin zumindest am 26.4.2007 beschäftigt wurde, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung, Zulassung als Schlüsselkraft oder Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt war und die Ausländerin auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines, eines Niederlassungsnachweises, einer "Nieder­lassungsbewilligung – unbeschränkt" oder eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EG" war.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu wegen Geringfügigkeit eine Ermahnung gemäß § 21 VStG auszusprechen oder die Strafhöhe herabzusetzen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass bereits in der Stellungnahme vom 18.6.2007 der Bw hinreichend ausgeführt habe, dass Frau x direkt vor Ort bei der Befragung am 26.4.2007 gegenüber den einschreitenden Beamten des Bezirksverwaltungsamtes wahrheitsgemäß angegeben habe, dass sie als Gast hier sei. Des Weiteren habe Frau x den vorgelegten Fragebogen ausgefüllt und darin angegeben, dass sie nicht beim Bw beschäftigt sei.

 

Ein Indiz dafür, dass Frau x nicht für den Bw gearbeitet habe, sei, dass sie zum angetroffenen Zeitpunkt am 26.4.2007 in Straßenkleidung gewesen sei. Dies gehe auch deutlich aus dem amtlichen Vermerk hervor, wonach Frau x mit einem schwarzen T-Shirt und blauer Jeans bekleidet gewesen sei. Beim Bw sei es jedoch üblich bzw. würde von diesem sogar befohlen, dass die angestellten  Beschäftigten eine Schürze zu tragen hätten.

 

Da Frau x dem Bw lediglich einen Gefallen im Sinne eines Freundschafts­dienstes unter Bekannten getan habe, dafür nur maximal 15 Minuten aufgewendet habe und im Übrigen zu keinem Zeitpunkt ein Entgelt erhalten habe, sei der Tatbestand der Beschäftigung im Sinne des AuslBG aufgrund des wahren wirtschaftlichen Gehaltes nicht erfüllt. Im Übrigen würden Gefälligkeits­dienste nach der herrschenden Rechtsprechung nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung fallen.

 

Aufgrund einer Momentaufnahme wie der gegenständlichen Amtshandlung sei es den einschreitenden Organen gar nicht möglich gewesen, den wahren wirtschaft­lichen Gehalt der Tätigkeit bzw. Anwesenheit von Frau x im Lokal des Bw festzustellen. Im vorliegenden Fall hätten die ermittelnden Organe weder in Bezug auf die Frage der Entgeltlichkeit der Tätigkeit von Frau x, noch hinsichtlich Umfang und Intensität bzw. Häufigkeit dieser Tätigkeit entsprechende Nachforschungen betrieben.

 

Unrichtig sei die Behauptung der Erstinstanz, wonach es sich bei Frau x nur um eine Freundin des Kellners handle. Richtig sei jedoch, dass Frau x ein eng befreundeter Stammgast sei. Das Argument des Finanzamtes, dass Frau x ihre Handtasche in der Kochnische aufbewahrt habe und daher von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei, sei vollkommen lebensfremd.

 

Die Tatsache, dass Frau x die Handtasche hinter der Theke aufbewahrt habe, beweise nichts in Bezug auf den Vorwurf der Ausländerbeschäftigung. Vielmehr sei es normal, dass Frau x die Handtasche nicht einfach auf dem Tisch, an welchem sie zuvor gesessen sei, liegen lasse. Es stelle sich dabei schon die Frage, welcher normale Mensch in einem Lokal seine Tasche auf dem Tisch liegen lasse.

 

Frau x habe zu keinem Zeitpunkt Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Lokal des Bw entfaltet, die nach Art und Umfang überhaupt als Arbeitsleistungen in Betracht kommen würden. Im Übrigen komme im vorliegenden Fall auch die Fiktion des § 28 Abs.7 AuslBG nicht zur Anwendung, da eben der Platz hinter der Theke des Lokal Cafe x auch für Betriebsfremde, nämlich für Stammgäste jederzeit zugänglich gewesen sei. Unabhängig davon handle es sich bei § 28 Abs.7 AuslBG um eine gesetzliche Vermutung, welche widerlegbar sei. Der Bw habe deutlich aufzeigen können, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen sei.

 

Zur Strafbemessung verweise die belangte Behörde ausschließlich auf die Bestimmungen des § 19 VStG. Die belangte Behörde habe bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt, dass die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe. Auch über die Berücksichtigung von Milderungsgründen, nämlich, dass sich der Bw stets gleichlautend verantwortet habe, sowie des fehlenden Verschuldens des Bw sowie dem Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes, welcher auch nur einmal für ca. 15 Minuten erbracht worden sei, würden sich im Straferkenntnis keinerlei Anhaltspunkte finden.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Schreiben vom 6. Februar 2009, eingelangt am 23. Februar 2009, die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern,  berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2009, an welcher der Bw und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Finanzamtes Linz teilgenommen haben. Als Zeugen wurden die Beamten des Finanzamtes Linz, welche die Kontrolle durchgeführt haben, und zwar Frau x, Herr x und Herr x einvernommen. Ebenso wurde Frau x unter Beiziehung einer Dolmetscherin als Zeugin einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Bw betreibt in Form der Einzelfirmen das Cafe x am Standort x. Das Lokal weist ca. 50 Sitzplätze auf und ist von 10.00 Uhr vormittags bis 24.00 Uhr geöffnet, wobei das Lokal keinen Sperrtag hat. Im April 2007 beschäftigte der Bw zwei Kellner und war auch selbst im Lokal tätig.

 

Am 26.4.2007 wurde das Cafe x von Organen der Finanzverwaltung kontrolliert. Die Kontrolle wurde aufgrund eines anonymen Hinweises durchgeführt. Die Kontrollorgane sind vor der eigentlichen Kontrolle mit dem Dienstwagen am Lokal vorbei gefahren. Durch die Glasfront konnten die Kontrollorgane in das Lokal sehen. Sie konnten dabei eine Frau erkennen, die hinter der Bar gestanden ist. Nachdem die Zollorgane das Auto abgestellt hatten, sind sie ins Lokal gegangen und haben die Kontrolle angemeldet. Zu diesem Zeitpunkt war der Bw nicht im Lokal anwesend. Auch beim Betreten ist die Frau noch hinter der Bar gestanden. Im Zuge der Kontrolle stellte sich heraus, dass es sich hierbei um Frau x gehandelt hat. Das Lokal war zu diesem Zeitpunkt mit ca. 30 Gästen besucht. Bedienungspersonal war im Lokal nicht anwesend. Frau x ist hinter der Bar gestanden, vor der Bar sind Gäste gesessen. Frau x hat einem Gast ein Getränk gereicht. Über Aufforderung hat Frau x ihren Reisepass den Kontrollorganen vorgezeigt. Sie hat diesen Reisepass aus ihrer Handtasche geholt, die in einer kleinen Kochnische hinter einem Vorhang abgestellt gewesen ist.

 

Frau x gab gegenüber den Kontrollorganen an, dass sie auf das Lokal aufpasse, da der Chef nicht anwesend ist. Der Bw hat zuvor Frau x ersucht, da er in seine nahe gelegene Wohnung gegangen ist, dass sie auf das Lokal aufpassen soll. Von den Kontrollorganen wurde Frau x ein Personenblatt vorgelegt, welches sie jedoch nicht ausfüllte. Frau x hat zu diesem Zeitpunkt ein dunkles T-Shirt und eine Jeans getragen, eine Schürze hatte sie nicht umgebunden. Frau x ist Stammgast im Cafe x und mit einem im Lokal beschäftigten Kellner befreundet. Der Kellner war zum Kontrollzeitpunkt nicht im Lokal anwesend. Den Bw hat Frau x ein paar Monate vor der Kontrolle kennengelernt.

 

Arbeitsmarktrechtliche Papiere konnte Frau x bei der Kontrolle nicht vorweisen. Im Jahr 2008 wurde vom Bw für Frau x eine Beschäftigungsbewilligung beantragt und hat sie sodann im Cafe x als Kellnerin gearbeitet.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Bw selbst, der angibt, Frau x ersucht zu haben, auf das Lokal aufzupassen, da er selbst kurz in seine nahe gelegene Wohnung gegangen ist. Die Feststellung, wonach Frau x hinter der Bar angetroffen wurde, ergibt sich aus den überstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der kontrollierenden Finanzbeamten. Diese geben auch nachvollziehbar an, dass sie aufgrund der örtlichen Situation bereits im Vorbeifahren mit dem Dienst-Pkw durch die Glasfront des Lokales erkennen konnten, dass Frau x hinter der Bar steht. Aufgrund der Aussagen sämtlicher einvernommenen Personen steht fest, dass außer Frau x kein Personal im Lokal anwesend gewesen ist. Aus den Aussagen der Zeugen ergibt sich auch, dass Gäste im Lokal anwesend gewesen sind.

 

Die Zeugin x führt aus, dass sie die Freundin eines Kellners ist und deshalb Stammgast im Lokal gewesen ist und erst ein paar Monate vor der Kontrolle den Bw kennen gelernt hat.

 

Aufgrund der Aussagen des Bw bzw. der Zeugin x ergibt sich, dass diese 2007 noch nicht über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt hat, sondern diese erst im Jahr 2008 beantragt wurde und sie sodann als Kellnerin im Lokal des Bw gearbeitet hat.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

§ 28 Abs.7 AuslBG lautet: Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirks­verwaltungs­behörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

5.2. Der Bw verantwortet sich damit, dass Frau x ihm gegenüber einen Gefälligkeitsdienst erwiesen hat, da sie Stammkundin des Lokals ist. Dazu ist festzuhalten, dass im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Gefälligkeitsdienste, die nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung des AuslBG einzuordnen sind, nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste angesehen werden können, die vom Leistenden aufgrund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich allerdings aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, dass diese spezifische Bindung zwischen der Ausländerin und dem Bw nicht bestanden hat. Frau x ist deshalb Stammkundin des Lokales, da ihr Freund als Kellner dort gearbeitet hat. Aus diesem Grund war sie des Öfteren im Lokal. Die spezifische Bindung besteht daher nicht zum Bw selbst sondern zu einem seiner Angestellten. Aus diesem Grund erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat eine wesentliche Voraus­setzung des Gefälligkeitsdienstes als nicht gegeben, weshalb dies dem Bw nicht zugute kommt.

 

Gemäß den Feststellungen der Erhebungsorgane ist Frau x bei der Kontrolle hinter der Bar stehend angetroffen worden. Der Bereich hinter der Bar in einem Lokal stellt, entgegen dem Vorbringen des Bw, nach allgemeiner Verkehrsauffassung jedenfalls einen Betriebsraum dar, der im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich ist. Die ausländische Staatsangehörige wurde daher von den Kontrollorganen unter Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise darauf hindeuten, dass diese als Kellnerin im Lokal tätig ist und deshalb die äußeren Anzeichen auf ein Beschäftigungsverhältnis hindeuten. Zudem ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Bw nach der Kontrolle um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Frau x angesucht hat und dies als wesentliches Indiz dafür zu werten ist, dass der Bw Bedarf hatte Frau x als Kellnerin zu beschäftigen. Frau x gibt an für ihre Tätigkeit nichts bekommen zu haben, während der Bw davon spricht, dass sie wahrscheinlich als Stammgast ein Getränk bekommen hat. Diese unterschiedlichen Aussagen führen zum Schluss, dass Unentgeltlichkeit der Tätigkeit nicht ausdrücklich vereinbart war.

 

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung eines Ausländers im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG nicht entscheidend, ob für die inkriminierte Verwendung mit dem Ausländer ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb, gilt doch im Zweifel ein angemessenes Entgelt gemäß § 1152 ABGB als bedungen (§ 1152 ABGB lautet: Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen). Im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich. Ob der Berufungswerber ein dem Ausländer zustehendes Entgelt in angemessener Höhe (schon) geleistet hat oder noch nicht, braucht nicht untersucht zu werden; die allfällige  Nichtbezahlung bedeutet nämlich nicht, dass der Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden ist (VwGH vom 21.1.2004, Zl. 2001/09/0228). Auf Grund dieser Rechtslage sowie dem Umstand, dass arbeitsmarktbehördliche Papiere für die Beschäftigung der Ausländerin nicht vorgelegen sind, ist der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bw verantwortet sich damit, dass Frau x ihm gegenüber einen Gefälligkeitsdienst erbracht hat und auf das Lokal aufgepasst hat. Sonstiges Vorbringen, welches die fehlende subjektive Verantwortung des Bw aufzeigen würde, ist im gesamten Verfahren nicht erfolgt, sodass festzuhalten ist, dass dem Bw die Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist. Zudem ist festzustellen, dass dem Bw – eigenen Angaben zufolge – die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes aufgrund von Vorver­fahren sehr wohl bekannt sind. Insgesamt ist festzuhalten, dass dem Bw die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten und vorwerfbar ist.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienver­hältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe auf Grund der einschlägigen Vorbelastung des Bw (zwei rechtskräftige Übertretungen des AuslBG) nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 AuslBG zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung eine Geldstrafe von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu verhängen ist.

 

Ausgehend vom Umstand, dass dem Bw aufgrund seiner Vorbelastung die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bekannt sind, kann im vorliegenden Fall nicht von einem geringen Verschulden des Bw ausgegangen werden, da er sich der Tragweite der Beschäftigung der Ausländerin voll bewusst gewesen ist. Im Hinblick auf diesen Umstand und die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe in Höhe von 2.000 Euro ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates die von der Erstinstanz festgesetzte Strafe, auch im Hinblick, dass die Beschäftigung nur an einem Tag erfolgt ist, als angemessen zu bewerten und war deshalb keine Reduzierung der Strafhöhe vorzunehmen.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu  ziehen, da im gegenständlichen Fall Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist.

 

Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, zumal der bei illegaler Ausländerbeschäftigung zu erwartende volkswirtschaftliche Schaden nicht unbedeutend ist sowie das öffentliche Interesse an einer Unterbindung der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern jedenfalls hoch einzuschätzen ist und es daher an einer der kumulativen Vorraussetzungen (unbedeutende Tatfolgen sowie geringfügiges Verschulden) mangelt.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

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