Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231021/2/WEI/La

Linz, 13.01.2010

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des X, geb. X, Straußenzüchter, X, X, vertreten durch X, Obmann der "X", X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31. Dezember 2008, Zl. Sich96-136-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991 idF BGBl I Nr. 114/2007) zu Recht erkannt:

 

 

I. Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt

 

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG; § 66 Abs 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 31. Dezember 2008 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (im Folgenden kurz Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben sich am 4.4.2008 um 16.00 Uhr in X, X, trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie haben mit dem einschreitenden Beamten geschrien und ihn bedrängt. Weiters haben Sie wild herumgestikuliert und dadurch die mit Ihnen geführte Amtshandlung stark behindert. Erst nach zweimaliger Abmahnung und Androhung der Festnahme haben Sie ihr Verhalten eingestellt."

 

Durch den so formulierten Tatvorwurf erachtete die belangte Behörde den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 SPG als erfüllt und verhängte deswegen eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Händen seines Rechtsvertreters am 5. Jänner 2009 durch Hinterlegung zugestellt worden ist, richtet sich die am 16. Jänner 2009 per Telefax rechtzeitig übersendete Berufung vom 15. Jänner 2009, mit der sinngemäß die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

 

2.1. Mit Anzeige (GENDIS-Anzeige) der Polizeiinspektion Laakirchen vom
14. April 2008, Zl. A1/0000005211/01/2008, wurde der Bw wegen des Verdachts nach dem § 82 Abs 1 SPG wegen eines Verhaltens angezeigt, das er am 4. April 2008 um 16:00 Uhr in X, X, vor seinem Haus gezeigt hätte. Auf Seite 1 steht beim Beschuldigten unter "Hinweis zur Person" der Vermerk "Er lasse sich von der Behörde und von der Polizei nicht verarschen."

 

Unter "Tatbeschreibung" führt die Anzeige aus, dass die Streife "Laakirchen 1" mit den Polizeibeamten X und X am 4. April 2008 um 15:35 Uhr von der Bezirksleitstelle Gmunden verständigt worden war, dass vom Straußengehege des Bw ein Vogel ausgebrochen wäre und frei herumliefe. Die Polizeibeamten hätten dann vor Ort im Bereich X einen Strauß neben dem Gehege im Feld vorgefunden und dies fotografisch dokumentiert. Anschließend hätten sie den Bw zu Hause aufgesucht, um ihm den frei laufenden Strauß zu melden. X hätte ihm das freundlich mitgeteilt und ihn ersucht, den Vogel umgehend zu fangen. Der Bw hätte sich nicht kooperativ gezeigt und gesagt, es wäre ihm egal. Als ihm der Polizeibeamte dann mitteilte, dass nunmehr erneut eine Anzeige an die BH Gmunden erfolgen werde, wäre der Bw binnen Sekunden extrem aggressiv geworden, hätte den Beamten X angeschrien und mit den Händen vor dessen Gesicht wild herumgefuchtelt. Er wäre zweimal abgemahnt worden, ehe ihm die Festnahme angedroht worden wäre. Erst dann hätte er zu schreien aufgehört, die Haustüre zugeschlagen und die Beamten draußen stehen lassen.

 

2.2. Mit Strafverfügung vom 7. Mai 2008, Zl. Sich96-136-2008, dem Bw eigenhändig zugestellt am 9. Mai 2008, hat die belangte Behörde gegen den Bw folgenden Tatvorwurf erhoben:

 

"Sie haben sich durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahr nahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie haben mit dem einschreitenden Beamten geschrien und ihn bedrängt. Weiters haben Sie wild herum gestikuliert und dadurch die mit ihnen geführte Amtshandlung stark behindert. Erst nach zweimaliger Abmahnung und der Androhung der Festnahme haben Sie Ihr Verhalten eingestellt."

 

Mit Eingabe vom 21. Mai 2008 erhob der Bw durch seinen Vertreter X rechtzeitig Einspruch gegen die Strafverfügung und beantragte die Übersendung des Strafaktes an das Gemeindeamt Waizenkirchen zur Akteneinsicht.

 

In der vom Rechtvertreter eingebrachten Stellungnahme vom 3. Juli 2008 wird dazu aus einem angeblichen Gedächtnisprotokoll des Bw, das er unmittelbar nach dem Vorfall geschrieben habe, wie folgt vorgebracht:

 

"Der Polizeibeamte kam zur Haustür und forderte mich auf, den Strauß sofort einzufangen. (Ein junger Strauß ist aus dem Gehege geschlüpft. Der Vogel wollte wieder zurück und lief außerhalb der Umzäunung auf und ab).

Die Aufforderung des Beamten war außerordentlich rüpelhaft und verletzend.

Wörtlich:

Wenn er nur einen Fuß auf die Straße setzt, dann krachen wir ihn wieder nieder.

(Es wurde bereits einmal ein junger Strauß von Polizeibeamten erschossen.)

Diese rüde Aufforderung verärgerte mich sehr und mich empörte vor allem die Geringschätzung des Lebens, auch wenn es 'nur' das Leben eines Tieres ist."

 

Mit den weiteren Ausführungen bezweifelt der Rechtsvertreter, ob der Polizeibeamte im Gespräch mit dem Bw den richtigen Ton anstimmte. Es sei unwahr zu sagen, der Bw habe die Amtshandlung behindert. Dies sei auch völlig unlogisch. Der Vogel wäre ohne Schwierigkeit und Hilfe des Beamten ins Gehege gebracht worden. Der Begriff "wild herum gestikuliert" stehe im Gesetz und werde in Anzeigen meist nur dann übernommen, wenn Beamte in Amtshandlungen mit Besoffenen verwickelt sind.

 

2.3. Zu dieser Stellungnahme des Bw holte die belangte Behörde die vom Anzeigeleger verfasste Stellungnahme der PI Laakirchen vom 8. Juli 2008 ein. Der Polizeibeamte blieb im Wesentlichen bei seiner bisherigen Darstellung. Der Bw hätte nach Ankündigung einer Anzeige geschrien, dass er sich von der Bezirkshauptmannschaft und der Polizei nicht länger "verarschen" lasse und man solle ihm halt den nächsten Vogel abknallen. Dabei hätte er eine bedrohliche Haltung eingenommen und wild mit den Händen herum gestikuliert. Er wäre dann freundlich abgemahnt worden. Da er sein Verhalten nicht eingestellt hätte und sich vor dem Beamten bedrohlich aufbäumte, wäre er ein zweites Mal ermahnt worden, sich umgehend zu beruhigen. Da dies nichts geholfen hätte, wäre ihm die Festnahme angedroht worden. Erst danach hätte er aufgehört zu schreien, wäre ins Haus gelaufen und hätte die Haustüre zugeschlagen. Da kein Festnahmegrund mehr bestanden hätte, wäre die Amtshandlung abgeschlossen worden und fuhren die Beamten zur Dienststelle zurück.

 

Den vom Bw erhobenen Vorwurf der außergewöhnlich rüpelhaften und verletzenden Behandlung und die Ankündigung des "Niederkrachens", falls ein Strauß nur einen Fuß auf die Straße setze, wies der Anzeigeleger vehement zurück.

 

2.4. Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 28. November 2008 wurde der Bw zu Händen seines Rechtvertreters über die Stellungnahme des Polizeibeamten X informiert und eine entsprechende Beilage übermittelt. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 legte der Bw durch seinen Rechtsvertreter auf DIN A4 kopierte Zeitungsartikel und Fotos über einen erschossenen Strauß mit der Angabe "X" in Kopie vor. Inhaltlich bestritt der Bw in dieser Eingabe abermals seine Schuld. Die Darstellung des Meldungslegers wird schlechthin in Frage gestellt und dabei auch bezweifelt, ob der Polizeibeamte tatsächlich Angst vor einem alten 70jährigen Straußenzüchter gehabt haben konnte.

 

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 fragte die belangte Behörde nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bw und ging von einer Schätzung von 1.500 Euro Monateinkommen und der Sorgepflicht für Frau und Kind aus, falls der Bw keine Angaben machen würde. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 gab der Bw durch seinen Vertreter eine monatliche Rente von 1.007 Euro bei fehlenden Sorgepflichten bekannt, die allerdings durch Exekutionen angeknabbert sei. Über die Einnahmen aus der Straußenzucht wüsste der Bw wegen der ihm von außen aufgebürdeten Schwierigkeiten selbst nicht recht Bescheid.

 

Die belangte Behörde erließ in der Folge das angefochtene Straferkenntnis vom 31. Dezember 2008. Bei der Strafbemessung ging sie von der monatliche Rente von 1.007 Euro bei fehlenden Sorgepflichten aus.

 

2.5. Die Berufung bekämpft sinngemäß die Beweiswürdigung des Straferkenntnisses und kritisiert, dass die Aussage des Bw völlig negiert und für unwahr und nur die Aussage des Polizeibeamten für wahr gehalten wurde. Tatsächlich stünde Aussage gegen Aussage. Die Situation müsste durch Einvernahme der Polizeibeamten als Zeugen abgeklärt werden. Im Übrigen möge das Strafverfahren auch wegen Geringfügigkeit eingestellt werden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und dabei festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis schon aus rechtlichen Gründen aufzuheben ist.

 

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 82 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit Geldstrafe bis 218 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche und im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen bestraft werden,

 

wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.

 

Diese Verwaltungsübertretung trat an die Stelle des in Art IX Abs 1 Z 2 EGVG aF (Beseitigung mit Wirkung vom 1.05.1993 durch EGVG-Novelle BGBl Nr. 143/1992) geregelten Verwaltungsstraftatbestandes des ungestümen Benehmens.

 

In der Regierungsvorlage 1991 zum Sicherheitspolizeigesetz (vgl RV SPG 148 BlgNR, 18. GP, 52) wird dazu ausgeführt:

 

"Der Tatbestand des Art. IX Abs. 1 Z 2 ist ebenfalls einer Einschränkung unterworfen worden. Zunächst wurden – ohne inhaltliche Änderung – die Worte 'ungestüm benimmt' durch die Worte 'aggressiv verhält' ersetzt, und dann wurde als zusätzliches Tatbestandsmerkmal, das kumulativ vorliegen muß, die Behinderung der Amtshandlung eingefügt. Damit ergibt sich, daß ein strafbares Verhalten nur dann vorliegt, wenn zum aggressiven Verhalten die Behinderung der Amtshandlung hinzutritt."

 

In der Rechtsprechung der Gerichtshofe öffentlichen Rechts (vgl die Rechtsprechungsübersicht bei Hauer/Keplinger, Kommentar zum SPG3 [2005], 821 ff, insb C.1. und C.2.) wird unter ungestümem Benehmen ein mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten verstanden, das zufolge des Tonfalls und der zur Schau gestellten Gestik als aggressives Verhalten gedeutet werden muss. Abfällige ungehörige und/oder beleidigende Äußerungen für sich allein sind noch kein ungestümes Benehmen.

 

4.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen nach § 44a Z 1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit verst. Senaten VwSlg 11.466 A/1984 und VwSlg 11.894 A/1985). Dabei sind die Anforderungen an Tatort- und Tatzeitumschreibung von Delikt zu Delikt und je nach den Begleitumständen verschieden und an Rechtsschutzüberlegungen zu messen (vgl u.a. im Anschluss an verst. Senat VwSlg 11.894 A/1985; VwGH 29.9.1993, 93/02/0046; VwGH 31.1.1995, 95/05/0008; VwGH 9.9.1998, 97/04/0031). Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003] 1522, Anm 2 zu § 44a VStG).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Rechtsmittelbehörde nach § 66 Abs 4 AVG (iVm § 24 VStG) nicht die Befugnis, dem Beschuldigten eine andere Tat als die Erstbehörde anzulasten und damit die Tat auszuwechseln (vgl allgemein VwGH 25.3.1994, 93/02/0228; VwGH 19.5.1993, 92/09/0360; VwGH 28.2.1997, 95/02/0601). Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist durch den Abspruchsgegenstand des angefochtenen Bescheides beschränkt (vgl VwGH 23.11.1993, 93/04/0169). Eine Abänderungsermächtigung besteht nur im Rahmen der Sache iSd § 66 Abs 4 AVG (vgl etwa VwGH 25.9.1992, 92/09/0178; VwGH 8.2.1995, 94/03/0072; VwGH 3.9.1996, 96/04/0080). Dabei ist Sache des Berufungsverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs im Bescheid der Unterbehörde bildet (vgl u.a. VwGH 24.3.1994, 92/18/0356; VwGH 23.10.1995, 94/04/0080; VwGH 29.10.1996, 96/07/0103; VwGH 19.3.1997, 93/11/0107). Ein Austausch wesentlicher Tatbestandsmerkmale führt zur Anlastung einer anderen Tat und ist daher unzulässig (vgl VwGH 20.11.1997, 97/06/0170).

 

4.3. Nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats genügt weder die Schilderung in der Anzeige des Meldungslegers noch der in der Strafverfügung und im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf der belangten Behörde den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG an eine Konkretisierung und Individualisierung der Tat. Die belangte Behörde hat sich im ganzen Verfahren damit begnügt, den unzureichenden - weil nur sehr allgemein gehaltenen - Tatvorwurf wie in der Anzeige der PI Laakirchen unter "Darstellung der Tat" wörtlich zu übernehmen. Sie hat auch nur eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Anzeigelegers eingeholt, anstatt weiterführende eigenständige Ermittlungen durch Einvernahme der seinerzeit Dienst habenden Polizeibeamten der Streife "Laakirchen 1" als Zeugen vorzunehmen.

 

Durch diese Vorgangsweise ist die belangte Strafbehörde ihrer aus § 44a Z 1 VStG folgenden Pflicht, die als erwiesen angenommen Tat im Spruch nachvollziehbar und in Bezug auf alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale konkretisiert darzustellen, nicht nachgekommen. Vielmehr hat sie sich die Mängel der Anzeige zu eigen gemacht, in der floskelhaft und ohne nachvollziehbaren Bezug zu einem konkreten Geschehen allgemein vom Schreien und Bedrängen des einschreitenden Polizeibeamten und vom angeblich wilden Gestikulieren durch den Bw die Rede ist. Ein zusammenhängendes und historisch nachvollziehbares Geschehen wird nicht geschildert. Es bleibt bei abstrakten Redewendungen, die auch in jedem anderen Fall beliebig bemüht werden könnten und das Ergebnis der Beurteilung eines Verhaltens vorwegnehmen. Ein derart verallgemeinerter – weil nicht individualisierter - und damit austauschbarer Verhaltensvorwurf ist für die Subsumtion unter die wesentlichen Tatbestandsmerkmale ungeeignet. Die rechtliche Beurteilung eines nicht konkretisierten Sachverhalts ist nämlich nicht möglich.

 

Angesichts der wesentlichen Erhebungs- und Feststellungsmängel vermag es nicht zu verwundern, dass der Tatvorwurf inhaltsleer geblieben ist. Die in der Rechtssprechung nach den Umständen der Einzelfälle vorgenommenen Differenzierungen in Bezug auf Verhaltensweisen (vgl dazu näher Hauer/Keplinger, Kommentar zum SPG3 , 815 f, A.5.1.3. und A.5.1.4.) sind ohne ein konkretes Tatsachensubstrat gar nicht möglich.

 

4.4. Auch das weitere gesetzliche Erfordernis der Behinderung der Amtshandlung durch den Bw wird in der Anzeige nur pauschal behauptet, aber nicht plausibel gemacht. Die Amtshandlung bestand nämlich offenkundig nur darin, den Bw zu Hause aufzusuchen, um ihn über einen am Feld entlang des Geheges frei laufenden Strauß zu informieren und ihn aufzufordern, den Vogel wieder einzufangen. Da sich der Bw nach Darstellung des Meldungslegers unkooperativ zeigte, wurde ihm eine weitere Anzeige an die belangte Behörde angekündigt. Die Amtshandlung war damit in Wahrheit schon abgeschlossen, weil nicht ersichtlich ist, was die Polizeibeamten weiter hätten unternehmen können. Wenn der Bw nach angekündigter Anzeige – aus welchem Anlass immer - tatsächlich sehr aggressiv reagiert haben sollte, konnte er damit dennoch keine Amtshandlung mehr behindern, weil diese nach der vom Meldungsleger selbst geschilderten Zweckbestimmung schon abgeschlossen war.

 

5. Im Ergebnis war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG einzustellen. Aus dem vorgelegen Verwaltungsstrafakt war nämlich auch keine hinreichend konkretisierte und damit taugliche Verfolgungshandlung erkennbar, weshalb schon längst Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

 

Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 

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