Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600088/3/BP/Ga

Linz, 11.01.2010

 

B e s c h l u s s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzender Mag. Christian Stierschneider, Berichter Mag. Dr. Bernhard Pree, Beisitzer Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer) über den Devolutionsantrag des X,  wegen behaupteter Säumigkeit der Bezirkshauptfrau des Bezirks Rohrbach in der Verwaltungsstrafsache VetR96-27-2009, mit diesem Bescheid beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 52b Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 begehrt der Antragsteller den Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG in der gegen ihn anhängigen Verwaltungsstrafsache VetR96-27-2009 von der Bezirkshauptfrau des Bezirks Rohrbach auf den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Begründend führt der Antragsteller aus, dass er am 16. Juni 2009 eine Strafverfügung von der belangten Behörde unter GZ.: VetR96-27-2009 erhalten habe, in welcher ihm vorgeworfen worden sei, die Blauzungenimpfung am
20. Dezember 2008, rechtswidrig verweigert zu haben und dadurch gegen das Tierseuchengesetz (§§ 63 Abs. 1 lit d und 25a Abs. 3) und die Bluetongue-Bekämpfungsverordnung (§ 8 Abs. 1) verstoßen zu haben.

 

Dagegen habe der Antragsteller persönlich am 29. Juni 2009 einen Einspruch bei der Behörde I. Instanz fristgerecht eingebracht. Die Behörde sei jedoch bis dato säumig und habe über den Einspruch bislang nicht bescheidmäßig entschieden, weshalb der Antragsteller gemäß § 73 Abs. 2 AVG begehre, dass der Oö. Verwaltungssenat die Zuständigkeit zur Entscheidung an sich nehme und in der Sache selbst (über den Einspruch) entscheide.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Antrag sowie die diesem beigelegten Unterlagen. Nachdem sich bereits daraus ergab, dass der in Rede stehende Antrag der Partei zurückzuweisen war, hatte gemäß § 51e Abs. 2 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter Punkt 1. dieses Beschlusses dargestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

 

2.3. Da im in Rede stehenden Fall ein Antrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG vorliegt,  ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.

 

Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungspflicht erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei gemäß § 73 Abs. 2 AVG die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

3.2. Gemäß § 52b VStG ist § 73 AVG, der die Entscheidungspflicht und den allfälligen Übergang derselben normiert, nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden.

 

Für den Regelfall, also Verwaltungsstrafverfahren – wie auch im hier in Rede stehenden Fall – ist ein Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde bzw. den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hat durch entsprechende Regelungen bezüglich der Verjährung einer Verwaltungsübertretung für behördliche Maßnahmen und Entscheidungen innerhalb der dort festgelegten gesetzlichen Fristen vorgesorgt und diese damit sowohl für die Behörde als auch für den Beschuldigten als zumutbar angesehen (vgl. etwa die Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG, die Strafbarkeitsverjährungsfrist des § 31 Abs. 3 VStG und die Fristenregelung des
§ 51 Abs. 7 VStG).

 

3.3. Es ist nun unbestritten, dass es sich bei dem gegenüber dem Antragsteller eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren weder um ein Privatanklagedelikt noch um die Verletzung eines landesgesetzlichen Abgabenrechts handelt, weshalb
§ 73 AVG nicht in Anwendung gebracht werden kann und ein diesbezüglicher Übergang der Entscheidungspflicht auf den Oö. Verwaltungssenat gemäß § 52b VStG von vorne herein nicht möglich ist.

 

Der Devolutionsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

 

 

 

 

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