Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252061/10/Py/Hu

Linz, 12.01.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Jänner 2009, GZ: 159328/2007, wegen einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2. Dezember 2009 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe auf 750 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Stunden, herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Kostenbeitrag des Berufungswerbers zum Verfahren vor der belangten Behörde verringert sich auf 75 Euro. Zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24, 20 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Jänner 2009, GZ: 159328/2007, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG 1975, eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 33 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 100 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als Vorstand und somit als gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma x mit dem Sitz in x zu verantworten, dass von dieser Firma Herr x, geb. x, Staatsbürger der russischen Förderation als Leasingarbeiter von 14.05.2007 bis 31.05.2007 beschäftigt wurde, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und der Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder 'Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besaß."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass die Beschäftigung des russischen Staatsangehörigen in dem im Spruch angeführten Tatzeitraum als Leasingarbeiter durch die x vom Bw nicht bestritten wurde. Zu dem vom Bw vorgebrachten mangelnden Verschulden führt die belangte Behörde aus, dass er mit seinem Vorbringen das Vorliegen eines geordneten Kontrollsystems nicht darlegen konnte, da nicht erkennbar war, worin das gegenständliche Kontrollsystem bestanden habe. Vom Bw sei lediglich zitiert, dass er sich anlässlich der Besuche in der Brauerei x von der Ordnungsmäßigkeit überzeugt habe. Indem der Ausländer in der Brauerei x ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen beschäftigt wurde, habe der Bw zumindest fahrlässig gehandelt.

 

Zur verhängten Strafhöhe führt die belangte Behörde aus, dass als mildernd die Unbescholtenheit des Bw gewertet werde, straferschwerende Umstände würden nicht vorliegen.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw Berufung erhoben und vorgebracht, dass sich die belangte Behörde mit den Rechtfertigungsangaben des Bw in keinster Weise auseinander gesetzt und insbesondere den von ihm namhaft gemachten Zeugen x nicht einvernommen habe. Es liege kein fahrlässiges Verhalten vor, da der Bw den verantwortlichen Betriebsleiter x laufend kontrolliert habe. Zudem handle es sich beim vorliegenden Fall um einen absoluten Einzelfall in einem österreichweit tätigen Unternehmen mit mehr als 2.200 Mitarbeitern, was ebenfalls als Indiz dafür zu werten ist, dass ein funktionierendes Kontrollsystem zur Einhaltung der Bestimmungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorhanden ist.

 

3. Mit Schreiben vom 9. März 2009 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2. Dezember 2009, an der ein Vertreter des Bw sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung als Parteien teilnahmen. Als Zeuge wurde Herr x einvernommen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist zuständiges Vorstandsmitglied der x. Zu seinem Aufgabenbereich zählt ua. Personalwesen des Unternehmens.

 

In der Zeit vom 14. Mai 2007 bis 31. Mai 2007 beschäftigte die x am Betriebsstandort der Brauerei x den von der Personalbereitstellungsfirma x überlassene Staatsangehörigen der russischen Föderation, Herr x, geb. am x, als Leasingarbeiter. Arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen für diese Beschäftigung lagen nicht vor, der ausländische Staatsangehörige war jedoch in diesem Zeitraum zur Sozialversicherung angemeldet.  

 

Im vom Bw vertretenen Unternehmen war zum Tatzeitpunkt kein ausreichendes Kontrollsystem zur Verhinderung der unberechtigten Beschäftigung von Leasingkräften eingerichtet. Der am gegenständlichen Betriebsstandort für die Personalauswahl zuständige Betriebsleiter sowie die ihm diesbezüglich unterstellten Mitarbeiter gingen davon aus, dass beim Personaleinsatz von ausländischen Arbeitskräften, die von einem am Markt tätigen und anerkannten Leasingunternehmen zur Verfügung gestellt werden, keine Überprüfungen  hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Beschäftigung erforderlich sind.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und den schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen des Zeugen x in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2009. In dieser schilderte er, wie es zum Tätigwerden des ausländischen Staatsangehörigen am Standort x kam. Seinen Ausführungen ist auch zu entnehmen, dass der Einsatz von Leasingarbeiter – zumindest am Betriebsstandort x - eine Ausnahme darstellte und diesbezüglich zum Tatzeitpunkt keine entsprechenden organisatorischen Maßnahmen wie Anweisungen und konkrete Vorgaben an die dem Bw unterstellten Mitarbeiter hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorlagen. Das Vorliegen eines hierarchisch aufgebauten Kontrollsystems konnte daher durch die Aussage des vom Bw namhaft gemachten Zeugen in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht unter Beweis gestellt werden.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Seitens des Bw wurde nicht bestritten, dass eine aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen wirksame Bestellung hinsichtlich eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes am Betriebsstandort des Unternehmens in x nicht erfolgte und der Bw somit für die Einhaltungen der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist.

 

5.2. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Nach § 2 Abs. 3 leg.cit. sind den Arbeitgebern gleichzuhalten

a)    in den Fällen des Abs.2 lit.b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,

b)    in den Fällen des Abs.2 lit.c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit.d gilt, oder der Veranstalter,

c)     in den Fällen des Abs.2 lit.e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs.3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und

d)    der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 bis 16 auszustellen ist.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.3. Seitens des Bw wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten, dass der russische Staatsangehörige x, geb. am x, in der Zeit vom 14. Mai 2007 bis 31. Mai 2007 als von der Firma x überlassener Leasingarbeiter beschäftigt wurde und für diese Beschäftigung keine entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorlag.

 

Auch die Verwendung überlassener Arbeitskräfte nach dem AÜG gilt als Beschäftigung; gemäß § 2 Abs.2 lit.e AuslBG ist auch der Beschäftiger nach dem AÜG einem Arbeitgeber gleichzuhalten, der vor Eingehen der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte verpflichtet ist, sich von der aktuellen Rechtslage zu überzeugen (vgl. VwGH vom 19.1.1995, 94/09/00224).

 

Der objektive Tatbestand der vorliegenden Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu werten.

 

6. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Bw bestreitet sein Verschulden und führt aus, dass im Unternehmen ein ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet ist, um die unberechtigte Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger zu verhindern. Dieses Vorbringen konnte vom Bw jedoch aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens nicht glaubhaft gemacht werden.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert ein wirksames Kontrollsystem, dass unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann (VwGH vom 8. Juni 2005, 2004/03/0166 unter Verweis auf VwGH vom 20.6.2004, 2003/03/0191). Das – hierarchisch aufgebaute – Kontrollsystem hat zu enthalten, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in das Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die einschlägigen Vorschriften auch tatsächlich befolgt. Weiters, welche Maßnahmen der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicher zu stellen, dass auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilte Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl. VwGH vom 25.1.2005, 2004/02/0294).  Das Kontrollsystem muss auch in Fällen "kurzfristiger" Arbeiten funktionieren (VwGH vom 23.7.2004, 2004/02/0002).

 

Es ist zur Begehung der dem Bw angelasteten Verwaltungsübertretung nicht notwendig, dass der Ausländer vom Unternehmen unmittelbar – als Arbeitgeber – beschäftigt wurde, weil gemäß § 2 Abs.3 AuslBG der Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte einem Arbeitgeber gleichzuhalten ist. In diesem Sinn muss es als fahrlässig betrachtet werden, dass bei der Verwendung des überlassenen ausländischen Staatsangehörigen offenbar jeglicher Überprüfung hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterblieben ist. Im Beweisverfahren trat zutage, dass zum Tatzeitpunkt für die Verwendung überlassener ausländischer Arbeitskräfte im Unternehmen keine entsprechenden konkreten Anordnungen getroffen wurden um Übertretungen der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu verhindern. Ein das Verschulden im Sinn des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG begründender Organisationsmangel liegt vor, wenn der Verantwortliche selbst – oder bei arbeitsteiliger Besorgung der Aufgaben der mit der tatsächlichen Wahrnehmung Betraute oder der betrauten Organisationseinheit des Unternehmens – nicht alle Informationen ermittelt oder – an den Verantwortlichen – übermittelt, die üblicherweise zur Feststellung der Bewilligungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem AuslBG und bejahendenfalls zur fristgerechten Antragsstellung (vor Aufnahme der Beschäftigung) bei der zuständigen Verwaltungsbehörde notwendig sind. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf (vgl. VwGH vom 30.8.1991, 91/09/0022).

 

Dem Bw ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

7. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass als strafmildernd zu werten ist, dass die Leasingarbeitskraft vom Arbeitskräfteüberlasser zur Sozialversicherung angemeldet wurde und für die Überlassung ein marktkonformer Preis entrichtet wurde. Auch ist die lange Dauer des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens als mildernd zu werten.

 

Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. B304/07 ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).

 

Im gegenständlichen Verfahren sind seit der Tatbegehung 2 ½ Jahre vergangen, sodass aufgrund der zu bewertenden Tatumstände von keiner iSd Art.6 Abs.1 EMRK zu qualifizierenden noch gänzlich angemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist.

 

In Gesamtbetrachtung der konkreten Verhältnisse kommt daher der Unabhängige Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass gegenständlich von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen ist und deshalb die Anwendung des § 20 VStG zur Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe geboten ist. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist mit der nunmehr verhängten Strafe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um den Bw die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe war jedoch im Hinblick auf den Umstand, dass im Unternehmen des Bw für die Beschäftigung ausländischer Leasingarbeiter zum Tatzeitpunkt offenbar keinerlei entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet war und ihn als Personalverantwortlichen des Unternehmens diesbezüglich eine besondere Verantwortung trifft, nicht angebracht. Auch war von einem Vorgehen nach § 21 VStG abzusehen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht vorlagen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

8. Der Kostenbeitrag zum Verfahren der ersten Instanz war gemäß § 64 VStG mit 10 % der nunmehr verhängten Strafe neu festzusetzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, hat der Bw gemäß § 65 VStG keinen Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

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