Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100406/8/Fra/Ka

Linz, 18.05.1992

VwSen - 100406/8/Fra/Ka Linz, am 18. Mai 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des W K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23. Jänner 1992, VerkR96/1634/1991/Stei/He, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 11. März 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 23. Jänner 1992, VerkR96/1634/1991/Stei/He, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 13. März 1991 um 18.40 Uhr den PKW, Kennzeichen , in L, in Richtung stadteinwärts gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten hat. Ferner wurde der Beschuldigte zu einem Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 100 S, d.s. 10 % der Strafe, verpflichtet.

I.2. In der fristgerecht gegen o.a. Straferkenntnis eingebrachten Berufung bestreitet der Beschuldigte zum besagten Zeitpunkt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten zu haben. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben und lückenhaften Aussagen des Meldungslegers könne die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung nicht als erwiesen angenommen werden. Auch eine Anhaltung sei nicht möglich gewesen. Weiters sei in der Anzeige eine Geschwindigkeit von ca. 80 km/h angegeben worden. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gebe genau 80 km/h an. Dies trage auch beachtlich zum Strafausmaß bei. Im übrigen verweise er nochmals auf seinen Einspruch vom 8. August 1991, dem die Erstbehörde keinen Glauben geschenkt hat.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat am 11. März 1992 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung wurde in Anwendung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 51i VStG) folgendes erwogen:

Unbestritten steht fest, daß der Meldungsleger zur Tatzeit am Tatort Verkehrsüberwachungsdienst geleistet hat. Sein Standort befand sich etwa in der Mitte des Rathauses, Vom Standort aus nach links gesehen beträgt die Beobachtungsstrecke ca. 100 m. Diese Beobachtungsstrecke bezieht sich vom Standort des Meldungslegers bis zur Einmündung R. Der Beschuldigte hat angegeben, daß er sein Fahrzeug jedoch nicht von der R kommend, sondern von der F kommend, in die H gelenkt hat. Diese Behauptung ist deshalb nicht von vornherein als unglaubwürdig abzutun, zumal sich der Meldungsleger nicht mehr daran erinnern konnte, aus welcher Straße kommend der Beschuldigte sein Fahrzeug gelenkt hat. Im Akt wurde auch nie eine Aussage darüber getroffen, von welcher Straße kommend der Beschuldigte sein Fahrzeug in die H gelenkt hat, weshalb davon auszugehen ist, daß der Beschuldigte von der F kommend in die H eingebogen ist. Von der F bis zum Standort des Meldungslegers beträgt die Fahrstrecke ca. 50 bis 60 m. Zum Tatzeitpunkt war es bereits dunkel. An sonstige allfällige Sichtbehinderungen konnte sich der Zeuge nicht erinnern. Das Beschuldigtenfahrzeug kann wie auch der Meldungsleger einräumt - von der Fiedlerstraße bis zur Tatörtlichkeit, selbst wenn man davon ausgeht, daß dieses beim Einbiegen in die Hauptstraße nicht zum Stillstand gelangte, die in Rede stehende Geschwindigkeit nicht erreichen.

Hinzu kommt, daß es sich um ein altes Fahrzeug handelt, welches auch aufgrund seiner geringen Leistung wesentlich mehr Lärm verursacht, als ein moderner Neuwagen, weshalb akustisch der Eindruck einer höheren als der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit erweckt wird. Aufgrund der o.a. Erwägungen ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Überzeugung gekommen, daß keine verläßlichen Grundlagen bestehen, welche für einen Schuldspruch ausreichen. Wesentliche Fakten wie beispielsweise Sicht- und Witterungsbedingungen sowie Entfernung des Beschuldigtenfahrzeuges vom Einbiegen in die Hauptstraße bis zum Standort des Meldungslegers konnten nicht mehr rekonstruiert werden. Hinzu kommt, daß der Meldungsleger offenbar hinter einer Säule des Gebäudes des Rathauses Linz gestanden ist, wodurch nicht auszuschließen ist, daß sein Gesichtsfeld eingeschränkt war.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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