Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164615/4/Zo/Ps

Linz, 15.01.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, vom 19. November 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 10. November 2009, Zl. VerkR96-47528-2009/U, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im mündlich verkündeten Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 27. Oktober 2009 um 18.45 Uhr in Asten auf der Technologiestraße bis auf Höhe Objekt Nr. x das Kfz mit dem Kennzeichen X gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkoholisierungsgrad 0,97 mg/l). Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen) verhängte wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 160 Euro verpflichtet. Auf Antrag des Berufungswerbers wurde eine Ratenzahlung genehmigt. Der Berufungswerber hat entsprechend der Niederschrift über den mündlich verkündeten Bescheid nach Rechtsbelehrung ausdrücklich auf die Berufung verzichtet.

 

2. Mit Schreiben vom 19. November 2009 hat der Berufungswerber eine Berufung gegen die Strafhöhe eingebracht und unter Darlegung seiner finanziellen Situation um Herabsetzung der Geldstrafe ersucht.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungs­verhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die BH Linz-Land hat das gegenständliche Straferkenntnis gegenüber dem Berufungswerber am 10. November 2009 mündlich verkündet. Dieser hat nach einer entsprechenden Rechtsbelehrung auf eine Berufung ausdrücklich verzichtet. Dennoch hat er in weiterer Folge eine Berufung eingebracht, weshalb er mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 auf den in der Niederschrift dokumentierten Rechtsmittel­verzicht hingewiesen wurde. Er hat sich dazu nicht mehr geäußert, weshalb kein Grund daran besteht, an der Richtigkeit des Rechtsmittelverzichtes zu zweifeln.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.4 AVG ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

 

5.2. Der Berufungswerber hat nach der Verkündung des Straferkenntnisses und entsprechender Rechtsmittelbelehrung sowie einer Rechtsbelehrung ausdrücklich auf eine Berufung verzichtet. Seine in weiterer Folge dennoch eingebrachte Berufung war daher gemäß § 63 Abs.4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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