Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164618/6/Zo/Th

Linz, 19.01.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau X, geb. X, X, vertreten durch Rechtsanwalt X vom 29. November 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 10. November 2009, Zl. VerkR96-3284-2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 50 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt.

 

II.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 5 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen X nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden. Sie habe es unterlassen, ihr Fahrzeug bis zum 15. September 2009 abzumelden, obwohl sie den dauernden Standort des Fahrzeuges am 1. Juli 2009 von X, X, nach X, X, somit vom Bereich der BH Knittelfeld in den Bereich der BH Perg verlegt habe. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs.4 lit.b KFG 1967 begangen, weshalb über sie gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 11 Euro verpflichtet.

 

2. In der am 29. November 2009 per E-Mail eingebrachten Berufung beantragte die Berufungswerberin, die Strafhöhe herabzusetzen. Dies begründete sie damit, dass sie derzeit nur monatlich ca. 570 Euro zur Verfügung habe. Die verhängte Geldstrafe würde sie deshalb in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung massiv verletzen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat
(§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Berufungseinbringung. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin war zumindest bis zum 15. September 2009 Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen X. Sie hat den dauernden Standort dieses Fahrzeuges von X nach X verlegt, ohne das Fahrzeug abzumelden. Die Berufungswerberin verfügt derzeit lediglich über Sozialhilfe in Höhe von ca. 570 Euro pro Monat. Bis zum 15. September 2009 wies sie keine rechtskräftigen verkehrsrechtlichen Vormerkungen auf.

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde durch Hinterlegung am 13. November 2009 in X, Zustellbasis C, hinterlegt. Die Berufungswerberin hat sich in dieser Zeit bis zum 24. November 2009 bei ihrem Freund, Herrn X, in X aufgehalten. Sie hat ihre Berufung am 29. November 2009 per E-Mail eingebracht.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen und es ist nur noch die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. § 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Die Berufungswerberin hat glaubwürdig dargelegt, dass sie sich zum Hinterlegungszeitpunkt (13. November 2009) nicht an ihrer Abgabestelle aufgehalten hat. Sie ist innerhalb der Hinterlegungsfrist am 24. November 2009 an diese zurückgekommen, weshalb die Zustellung mit 25. November 2009 als bewirkt gilt. Ihre am 29. November 2009 per E-Mail eingebrachte Berufung ist daher rechtzeitig.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Verpflichtung, das Kraftfahrzeug abzumelden, wenn man den dauernden Standort in den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde verlegt, hat den Sinn, dass es den Sicherheitsbehörden ermöglicht wird, im Bedarfsfall den tatsächlichen Standort des Fahrzeuges (und damit in der Regel den Aufenthalt des Zulassungsbesitzers) rasch festzustellen. Die Berufungswerberin hat gegen diesen Schutzzweck der Norm verstoßen, wobei aber in ihrem Fall keine tatsächlichen negativen Folgen der Übertretung bekannt sind. Es ist der Berufungswerberin lediglich fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, weil sie im Rahmen der Übersiedlung vergessen hat, ihr Fahrzeug umzumelden. Dabei handelt es sich um einen bei derartigen Übertretungen typischen Vorgang, weshalb sowohl das Verschulden als auch der Unrechtsgehalt nicht niedriger sind als bei den meisten gleichartigen Übertretungen. Die Anwendung des § 21 VStG kommt daher nicht in Betracht.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen 5.000 Euro. Die Berufungswerberin war zum Tatzeitpunkt unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte die Geldstrafe auf 1 % des Strafrahmens herabgesetzt werden. Diese herabgesetzte Geldstrafe entspricht auch den ungünstigen persönlichen Verhältnissen der Berufungswerberin (monatliche Sozialhilfe von ca. 570 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten). Eine noch weitere Herabsetzung erschien jedoch sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Gründen nicht möglich.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum