Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164645/2/Zo/Th

Linz, 20.01.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vom 7. Dezember 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 1. Dezember 2009, Zl. VerkR96-58924-2009 wegen 2 Übertretungen des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 49 Abs.2 VStG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Dezember 2009, Zl. VerkR96-58924-2009 den Einspruch des Berufungswerbers vom 24. Oktober 2009 gegen die Strafverfügung vom
16. Oktober 2009 wegen 2 Übertretungen des § 102 Abs.1 KFG als lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet gewertet und die Geldstrafen auf jeweils 40 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 36 Stunden herabgesetzt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er die Änderung dem Landeshauptmann angezeigt habe und ein Gutachten eines Ziviltechnikers vorgelegt worden sei. Er habe damit der Bestimmung des § 33 Abs.1 KFG entsprochen und keinen Gesetzesverstoß begangen. Im übrigen wies er darauf hin, dass er wegen der gleichen Sache nicht zweimal bestraft werden dürfe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ist ersichtlich, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Berufungswerber wurde in der Strafverfügung vom 16. Oktober 2009 vorgeworfen, dass er bei seinem Fahrzeug nicht typisierte Fahrwerksfedern eingebaut hatte sowie aufgrund einer beschädigten Frontschürze scharfkantige Teile vorhanden gewesen seien. Er habe dadurch 2 Übertretungen des § 102 Abs.1 iVm. § 4 Abs.2 KFG begangen und es wurden 2 Geldstrafen in Höhe von jeweils 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 48 Stunden) verhängt.

 

Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig einen Einspruch eingebracht, in welchem er ausführte, dass er mit der Strafe nicht einverstanden sei. Der Typenschein liege noch immer bei der Landesregierung, wofür er nichts könne. Die Beschädigung der Frontschürze sei erst 2 Tage vor der Kontrolle passiert und der Polizeibeamte habe von einer Anzeige nichts gesagt. Bezüglich des Typenscheines verwies er auf zwei weitere bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck anhängige Verwaltungsstrafverfahren.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wertete diesen Einspruch als lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet und erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

 

5.2. Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Einspruch tatsächlich nur gegen die Strafhöhe richtet oder auch der Schuldspruch bekämpft wurde, kommt es auf den Inhalt des Einspruches an. Es ist maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise tatsächlich davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte den Schuldspruch der Strafverfügung nicht bekämpfen wollte.

 

Im konkreten Fall hat der Berufungswerber zur fehlenden Typisierung Stellung genommen und auch auf weitere Verfahren verwiesen. Hinsichtlich der beschädigten Frontschürze hat er ebenfalls inhaltlich Stellung genommen. Er hat sich damit nicht nur gegen die Strafhöhe ausgesprochen sondern auch den Schuldspruch der Strafverfügung bekämpft. Die Strafverfügung ist daher gemäß § 49 Abs.2 VStG außer Kraft getreten, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über den Einspruch zur Gänze hätte absprechen müssen. Wäre sie dabei zur Ansicht gelangt, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten hat, so hätte sie ein vollständiges Straferkenntnis mit einem Schuldspruch im Sinne des § 44a VStG erlassen müssen.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren war aber nicht einzustellen, sondern es hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über den Einspruch des Berufungswerbers zu entscheiden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Lenken eine Kraftfahrzeuges, an dem nicht typisierte Teile angebracht sind, nicht zwangsläufig einen verkehrsgefährdenden Zustand im Sinne des § 4 Abs.2 KFG darstellt sondern – bei Fehlen der Anzeige an den Landeshauptmann – eher eine Übertretung des § 33 KFG vorliegen dürfte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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