Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164646/2/Zo/Th

Linz, 20.01.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau X, geb. X, vom 7. Dezember 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 1. Dezember 2009, Zl. VerkR96-58925-2009 wegen 2 Übertretungen des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 49 Abs.2 VStG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Dezember 2009, Zl. VerkR96-58925-2009 den Einspruch der Berufungswerberin vom 27. Oktober 2009 gegen die Strafverfügung vom
6. Oktober 2009 wegen 2 Übertretungen des § 102 Abs.1 KFG als lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet gewertet und 2 Geldstrafen in Höhe von jeweils 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 36 Stunden) festgesetzt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin aus, dass die Änderung am Fahrzeug unter Vorlage eines Gutachtens eines Ziviltechnikers dem Landeshauptmann angezeigt worden sei. Sie habe daher die Bestimmung des § 33 Abs.1 erfüllt, weshalb die Strafe nicht gerechtfertigt sei. Weiters dürfe sie wegen der gleichen Sache nicht zweimal bestraft werden.

 

 

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ist ersichtlich, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerberin wurde in der Strafverfügung vom 16. Oktober 2009 vorgeworfen, dass sie bei ihrem Fahrzeug nicht typisierte Fahrwerksfedern eingebaut hatte sowie aufgrund einer beschädigten Frontschürze scharfkantige Teile vorhanden gewesen seien. Sie habe dadurch 2 Übertretungen des § 102 Abs.1 iVm. § 4 Abs.2 KFG begangen und es wurden 2 Geldstrafen in Höhe von jeweils 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 48 Stunden) verhängt.

 

Die Berufungswerberin hat dagegen rechtzeitig einen Einspruch eingebracht, in welchem sie ausführte, dass sie mit der Strafe nicht einverstanden sei. Der Typenschein liege noch immer bei der Landesregierung, wofür sie nichts könne. Die Beschädigung der Frontschürze sei erst 2 Tage vor der Kontrolle passiert und der Polizeibeamte habe von einer Anzeige nichts gesagt. Bezüglich des Typenscheines verwies sie auf zwei weitere bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck anhängige Verwaltungsstrafverfahren.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wertete diesen Einspruch als lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet und erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

5.2. Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Einspruch tatsächlich nur gegen die Strafhöhe richtet oder auch der Schuldspruch bekämpft wurde, kommt es auf den Inhalt des Einspruches an. Es ist maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise tatsächlich davon ausgegangen werden kann, dass die Beschuldigte den Schuldspruch der Strafverfügung nicht bekämpfen wollte.

 

Im konkreten Fall hat die Berufungswerberin zur fehlenden Typisierung Stellung genommen und auch auf weitere Verfahren verwiesen. Hinsichtlich der beschädigten Frontschürze hat sie ebenfalls inhaltlich Stellung genommen. Sie hat sich damit nicht nur gegen die Strafhöhe ausgesprochen sondern auch den Schuldspruch der Strafverfügung bekämpft. Die Strafverfügung ist daher gemäß § 49 Abs.2 VStG außer Kraft getreten, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über den Einspruch zur Gänze hätte absprechen müssen. Wäre sie dabei zur Ansicht gelangt, dass die Berufungswerberin die ihr vorgeworfenen Übertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten hat, so hätte sie eine vollständiges Straferkenntnis mit einem Schuldspruch im Sinne des § 44a VStG erlassen müssen.

 

Der Umstand, dass die nunmehrige Berufungswerberin beim Abteilungsleiter der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wegen einer Herabsetzung der Geldstrafe vorgesprochen hat, ändert nichts daran, dass sie bereits vorher einen "vollen Einspruch" eingebracht hat und daher die Strafverfügung zur Gänze außer Kraft getreten ist.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren war aber nicht einzustellen, sondern es hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über den Einspruch der Berufungswerberin zu entscheiden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Lenken eine Kraftfahrzeuges, an dem nicht typisierte Teile angebracht sind, nicht zwangsläufig einen verkehrsgefährdenden Zustand im Sinne des § 4 Abs.2 KFG darstellt sondern – bei Fehlen der Anzeige an den Landeshauptmann – eher eine Übertretung des § 33 KFG vorliegen dürfte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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