Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164660/2/Sch/Th

Linz, 18.01.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vom 11. November 2009, gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Oktober 2009, Zl. VerkR96-46324-2009/LL, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 19 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Ladungsbescheid hat die Erstbehörde Herrn X für einen im Bescheid angeführten Zeitpunkt gemäß § 19 AVG und §§ 40, 41, 43 und 59 VStG zum Erscheinen auf die Behörde vorgeladen. Im Bescheid ist angeführt, dass dem Berufungswerber zur Last gelegt werde, er habe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 begangen.

 

In dem Ladungsbescheid ist nicht jene Rubrik markiert, in der es heißt, dass es nötig sei, dass der Berufungswerber persönlich auf der Behörde erscheint. Vielmehr ist jene Formularvariante angekreuzt, die wie folgt lautet:

"Bitte kommen Sie persönlich in unser Amt oder entsenden Sie an Ihrer Stelle einen Bevollmächtigten".

 

2. Gemäß § 19 Abs.1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

 

Im gegenständlichen Fall ist die Behörde durch die oben wiedergegebene gewählte Bescheidvariante selbst nicht davon ausgegangen, dass das Erscheinen des Berufungswerbers auf der Behörde nötig wäre. Die normative Aussage des Bescheides beschränkt sich gegenständlich lediglich auf ein Ersuchen, nämlich der Berufungswerber möge entweder persönlich erscheinen oder einen Vertreter entsenden. Nach ständiger Judikatur des Oö. Verwaltungssenates ist diesfalls eine einfache Ladung ausreichend bzw. kann der Beschuldigte mit dem Akteninhalt auch durch andere Maßnahmen, etwa Übermittlung einer Aktenkopie, vertraut gemacht werden (vgl. VwSen-163562 vom 21.10.2008 u.a.).

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

Der Vollständigkeit halber wird noch angefügt, dass aufgrund der von der Erstbehörde veranlassten Klarstellung durch den Berufungswerber mittels Schriftsatz vom 30. November 2009 die Berufungsschrift vom 11. November 2009 als von ihm autorisiert anzusehen ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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