Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231050/18/Gf/Mu VwSen-420605/22/Gf/Mu

Linz, 30.10.2009

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung und die Maßnahmenbeschwerde des x, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 11. August 2009, GZ S-2210,3583,3706/ST/2009, wegen der Abweisung von Anträgen auf die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes einerseits und gegen die Festnahme zum Antritt bzw. gegen die Anhaltung zwecks Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen vom 1. August 2009 bis zum 17. August 2009 nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 29. Oktober 2009 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers wird als rechtswidrig erklärt.

III. Der Bund (Verfahrenspartei: Bundespolizeidirektion Steyr) hat dem Beschwerdeführer Kosten in einer Höhe von insgesamt 1.499,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§ 10 Abs. 1 VVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Steyr vom 11. August 2009, GZ S-2210,3583,3706/ST/2009, wurden die Anträge des Rechtsmittelwerbers vom 27. Juli 2009 auf Gewährung des Aufschubes mehrerer rechtskräftiger Zahlungsverpflichtungen und auf Unterbrechung des Vollzuges der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen abgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass über den Beschwerdeführer im Jahr 2007 drei mittlerweile rechtskräftige Straferkenntnisse verhängt worden seien und er nach erfolgloser Exekution schriftlich zum Antritt der jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafe in einer Dauer von insgesamt 17 Tagen verhalten worden sei. Weil er dieser Aufforderung jeweils nicht freiwillig Folge geleistet habe, sei er am 31. Juli 2009 zwangsweise zum Strafantritt vorgeführt worden.

Da der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zur Frage des Aufschubes bzw. der Unterbrechung des Strafvollzuges einen rigorosen Standpunkt einnehme und der Rechtsmittelwerber bloß unsubstantiierte Behauptungen aufgestellt, jedoch trotz entsprechender Aufforderung keine nachvollziehbaren Belege zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt habe, seien seine Anträge gemäß den §§ 54a und 54b VStG abzuweisen und der Rechtsmittelwerber zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafen vorzuführen gewesen.

1.2. Gegen diesen ihm am 13. August 2009 zugestellten Bescheid einerseits sowie gegen seine am 1. August 2009 erfolgte zwangsweise Vorführung zum Strafantritt und nachfolgende Anhaltung bis zum 17. August 2009 andererseits richtet sich die am 14. August 2009 – und damit rechtzeitig – per e-mail eingebrachte Berufung bzw. die am 10. August 2009 – und damit ebenfalls rechtzeitig – erhobene Maßnahmenbeschwerde.

1.2.1. In der Berufung wird eingewendet, dass der Rechtsmittelwerber bereits am 1. August 2009 zwangsweise zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen verhalten worden sei, obwohl er erst kurz zuvor, nämlich am 27. Juli 2009, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub gestellt und diesen damit begründet habe, dass er gegen Jahresende einen größeren Geldbetrag erhalten und dann umgehend die ausständigen Zahlungen leisten werde. Außerdem seien die drei zu Grunde liegenden Straferkenntnisse nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, weil sowohl der Rechtsmittelwerber selbst als auch dessen Vertreter zum Zeitpunkt der Zustellversuche jeweils ortsabwesend gewesen sei: Denn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe sich vom 27. Juli 2009 bis einschließlich 5. August 2009 auf Urlaub in Tunesien befunden und außerdem keine Zustimmung dazu gegeben, dass ihm behördliche Schriftstücke per e-mail zugestellt werden dürften. Schließlich sei die Fristsetzung in einem von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsauftrag nur äußerst unbestimmt gewesen, sodass – um keine Fristversäumnis zu riskieren – die Begründung seiner Zahlungsfähigkeit vorerst nicht detaillierter habe ausgeführt werden können. Zuletzt wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2008 bis zum 12. Mai 2009 in der Justizanstalt Linz inhaftiert gewesen sei (und daher in diesem Zeitraum sämtliche Zustellungen an seine Wohnadresse nicht zulässig gewesen seien) und sich der Rechtsmittelwerber selbst während dieses Zeitraumes, jedenfalls aber zum Zeitpunkt der Zustellung der Straferkenntnisse tatsächlich nicht an der polizeilich gemeldeten Adresse, sondern bei einem näher bezeichneten Bekannten aufgehalten habe.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

1.2.2. In der auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Maßnahmenbeschwerde wird darüber hinaus vorgebracht, dass der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe (1. August 2009) durchaus zahlungsfähig gewesen wäre, da unmittelbar zuvor seitens seiner Schuldner offene Forderungen an ihn beglichen worden seien; trotz eines entsprechenden Vorbringens sei er jedoch von der belangten Behörde nicht zu seiner damals aktuellen Vermögenssituation gehört worden. Außerdem sei zu diesem Zeitpunkt über seinen am 27. Juli 2009 eingebrachten Antrag auf Vollstreckungsaufschub noch gar nicht entschieden gewesen. Dem behördlichen Auftrag um Bekanntgabe eines aktuellen Vermögensverzeichnisses hätte infolge einer – der Behörde bekannten – urlaubsbedingten Abwesenheit seines Rechtsvertreters frühestens erst nach dem 5. August 2009 entsprochen werden können. Schließlich habe der Rechtsmittelwerber auch mehrfach (erfolglos) eingewendet, dass die seiner Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe zu Grunde liegenden Straferkenntnisse nicht gültig zugestellt worden seien.

Daher wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Festnahme und Anhaltung beantragt.

1.3. Die BPD Steyr hat die Bezug habenden Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, mit der die kostenpflichtige Abweisung der gegenständlichen Rechtsbehelfe beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde durch die Bestimmungen des VStG vollinhaltlich gedeckt sei. Insbesondere seien sämtliche Zustellungen rechtmäßig erfolgt. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer – von bloß unsubstantiierten Behauptungen abgesehen – in keiner Weise darum bemüht, seine Zahlungsfähigkeit in glaubwürdiger Weise darzulegen.

1.4.1. Mit h. Schriftsatz vom 31. August 2009, GZ VwSen-231050/2/Gf/Mu/Bu u. 420605/7/Gf/Mu/Bu, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im vorliegenden Verfahren nach der Aktenlage offensichtlich folgende Schriftstücke an ihn versendet wurden:

 

1. Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Nieder­öster­reich vom 9. Juni 2008, GZ Senat-BN-07-0126 (gerichtet an den Beschwerdeführer, und zwar an die Adresse „x“);

 

2. Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom 27. Mai 2009, GZ S‑2210/ST/09 (gerichtet an den Beschwerdeführer, und zwar an die Adresse „dzt. JA x“);

 

3. Veranlassung der zwangsweisen Vorführung zum Strafantritt vom 23. Juni 2009, GZ S-2210/ST/09 (gerichtet an den Beschwerdeführer, und zwar an die Adresse „x“);

 

4. Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 25. Jänner 2008, GZ uvs-2007/30/1370-7 (gerichtet an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, und zwar an die Adresse „x“);

 

5. Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom 27. Mai 2009, GZ S‑3583/ST/09 (gerichtet an den Beschwerdeführer, und zwar an die Adresse „JA x“);

 

6. Veranlassung der zwangsweisen Vorführung zum Strafantritt vom 23. Juni 2009, GZ S-3583/ST/09 (gerichtet an den Beschwerdeführer, und zwar an die Adresse „x“);

 

7. Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von St. Pölten vom 13. Dezember 2009, GZ PLS2-S-07-16179 (gerichtet an den Beschwerdeführer, und zwar an die Adresse „x“);

 

8. Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Niederösterreich vom 15. Jänner 2008, GZ Senat-PL-08-0017 (gerichtet an den Beschwerdeführer, und zwar an die Adresse „x“);

 

9. Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom 27. Mai 2009, GZ S‑3706/ST/09 (gerichtet an den Beschwerdeführer, und zwar an die Adresse „JA x“);

 

10. Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom 22. Juni 2009, GZ S‑3706/ST/09 (gerichtet an den Beschwerdeführer, und zwar an die Adresse „x“);

 

11. Veranlassung der zwangsweisen Vorführung zum Strafantritt vom 22. Juli 2009, GZ S-3706/ST/09 (gerichtet an den Beschwerdeführer, und zwar an die Adresse „x“).

Gleichzeitig wurde dem Rechtsmittelwerber die Möglichkeit eingeräumt, unter Vorlage geeigneter Beweismittel zu der Frage Stellung zu nehmen, zu welchen der zuvor angeführten Zustellungszeitpunkten entweder er selbst oder sein Rechtsvertreter allenfalls ortsabwesend war.

1.4.2. Mit e-mail vom 14. September 2009 hat der Beschwerdevertreter bekannt gegeben, dass er vom 20. Februar 2008 bis einschließlich 11. Mai 2009 eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt x verbüßt hat. Dies sei sowohl den Organen der belangten Behörde als auch jenen des Zustelldienstes bekannt gewesen, sodass in diesem Zeitraum eine Zustellung behördlicher Schriftstücke (insbesondere des Erkenntnisses des UVS Niederösterreich vom 15. Jänner 2008) an seine Wohnadresse nicht wirksam gewesen sein könne.

Zudem habe sich auch der Rechtsmittelwerber selbst „so gut wie nie in der x“ aufgehalten, sondern er sei „lediglich ca. ein Mal im Monat dort vorbeigekommen, um die Mutter zu besuchen“; insbesondere am 27. Juni 2008 (gemeint wohl: 2009) könne daher dort keine rechtswirksame Zustellung erfolgt sein, zumal sich der Beschwerdeführer jedenfalls an diesem Tag bei seinem (näher bezeichneten) besten Freund befunden habe. 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der BPD Steyr zu GZ S-2210, 3583 u. 3706/ST/2009 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 29. Oktober 2009, an der als Partei der Beschwerdeführer und dessen Vertreter teilgenommen haben; die belangte Behörde war (entschuldigt) nicht vertreten.

2.1.1. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt (wobei das h. Verhandlungsprotokoll gleichzeitig zum integrierenden Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt wird):

2.1.1.1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Niederösterreich vom 9. Juni 2008, GZ Senat-BN-07-0126, wurde die Berufung des Rechtsmittelwerbers gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Baden vom 26. November 2007, GZ BNS2-S-07-29229, mit dem über ihn wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung eine Geldstrafe in einer Höhe von 230 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt wurde, als unbegründet abgewiesen; diese ausschließlich an ihn selbst (und nicht [auch] an seinen Rechtsvertreter) gerichtete und an seinen damaligen amtlich gemeldeten Wohnsitz „x“ adressierte  Berufungsentscheidung (in der das bestehende Vertretungsverhältnis in keiner Weise in Zweifel gezogen wurde) wurde ihm laut dem im Akt erliegenden Rückschein durch Hinterlegung am 27. Juni 2008 beim Postamt x zugestellt. In der Folge wurde ihm seitens der BPD Steyr u.a. eine (nur an ihn adressierte) „Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe“ (vom 27. Mai 2009, GZ S-2210/ST/09, adressiert an „dzt. JA x“) und eine Veranlassung der zwangsweisen „Vorführung zum Strafantritt“ (vom 23. Juni 2009, GZ S-2210/ST/09, adressiert an den Beschwerdeführer, „x“) übermittelt, wobei diesbezüglich ein Rückschein oder sonstiger Zustellnachweis jeweils fehlen.

2.1.1.2. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schwaz vom 5. Jänner 2007, GZ Si-601-2005, wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes eine Geldstrafe in einer Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt; dieses Straferkenntnis wurde am 10. Jänner 2007 von seinem Rechtsvertreter persönlich übernommen. Ein in dieser Sache gestellter Wiedereinsetzungsantrag wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol mit Bescheid vom 25. Jänner 2008, GZ uvs-2007/30/1370-7, abgewiesen. In der Folge wurden dem Rechtsmittelwerber seitens der BPD Steyr u.a. eine – jeweils an ihn persönlich und nicht an seinen Rechtsvertreter gerichtete – „Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe“ (vom 27. Mai 2009, GZ S-3583/ST/09, adressiert an „JA x“) und eine Veranlassung der zwangsweisen „Vorführung zum Strafantritt“ (vom 23. Juni 2009, GZ S-3583/ST/09, adressiert an „x“) übermittelt, wobei ein Rückschein oder sonstiger Zustellnachweis jeweils fehlen.

2.1.1.3. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von St. Pölten vom 13. Dezember 2007, GZ PLS2-S-07-16179, wurden über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung eine Geldstrafe in einer Höhe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) und wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes eine Geldstrafe in einer Höhe von 700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde ihm (nachdem sein Rechtsvertreter über eine entsprechende Aufforderung hin ein bestehendes Vollmachtsverhältnis nicht nachzuweisen vermochte) an die Adresse „x“ durch Hinterlegung am 19. Dezember 2007 beim Postamt x zugestellt. Ein in dieser Sache gestellter Verfahrenshilfeantrag wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Niederösterreich mit Bescheid vom 15. Jänner 2008, GZ PLS2-S-07-16179, abgewiesen; darauf hin wurde auch keine Berufung erhoben. In der Folge wurden dem Rechtsmittelwerber seitens der BPD Steyr u.a. eine – jeweils an ihn persönlich und nicht an seinen Rechtsvertreter gerichtete – „Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe“ (vom 27. Mai 2009, GZ S-3706/ST/09, adressiert an „JA x“ sowie vom 22. Juni 2009, GZ S-3706/ST/09, adressiert an „x", wobei letztere durch Hinterlegung am 2. Juli 2009 am Postamt x zugestellt wurde) und eine Veranlassung der zwangsweisen „Vorführung zum Strafantritt“ (vom 22. Juli 2009, GZ S-3706/ST/09, adressiert an „x“) übermittelt, wobei hinsichtlich letzterer ein Rückschein oder sonstiger Zustellnachweis fehlt.

2.1.1.4. Mit e-mail vom 6. September 2007 hat der Rechtsvertreter unter Hinweis auf § 10 Abs. 4 AVG bekannt gegeben, dass er den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bezirkshauptmann von Baden zu GZ BNS2-S-0729229 (= GZ S 2210/ST/09 der BPD Steyr) vertritt; ohne das bestehende Vollmachtsverhältnis näher zu hinterfragen wurden in der Folge sämtliche dieses Verfahren betreffenden behördlichen Erledigungen an den Rechtsmittelwerber selbst und nicht an dessen Rechtsvertreter adressiert und zugestellt.

Im Verfahren vor dem Bezirkshauptmann von Schwaz zu GZ Si-601-2005 (= GZ S 3583/ST/09 der BPD Steyr) wurde das Straferkenntnis (sowie die nachfolgende Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol) zwar an den Rechtsvertreter, sämtliche folgenden Erledigungen jedoch – ohne das bestehende Vollmachtsverhältnis näher zu hinterfragen – an den Beschwerdeführer selbst gerichtet und zugestellt.

Im Verfahren vor dem Bezirkshauptmann von St. Pölten zu GZ PLS2-S-0716179 (= GZ S 3706/ST/09 der BPD Steyr) hat der Rechtsvertreter mit e-mail vom 5. November 2007 unter Hinweis auf § 10 Abs. 4 AVG bekannt gegeben, dass er den Beschwerdeführer vertritt. Darauf hin wurde er – da er dort nicht amtsbekannt sei – von der Behörde unter Fristsetzung zur Vorlage einer entsprechenden Vollmacht aufgefordert. Da eine dementsprechende Vorlage jedoch in der Folge unterblieben ist, wurden sämtliche folgenden Erledigungen an den Beschwerdeführer selbst gerichtet und zugestellt.     

2.1.1.5. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verbüßte vom 20. Februar 2008 bis zum 11. Mai 2009 eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt x und hat vom 28. Juli 2009 bis einschließlich 4. August 2009 eine Urlaubsreise nach Tunesien getätigt. Im Übrigen war er nach eigenen Angaben nicht ortsabwesend, sondern seit ca. April 2000 (von kleineren, hier nicht relevanten Urlauben abgesehen) stets an der polizeilich gemeldeten Adresse "x" in x tatsächlich aufhältig. Der Rechtsmittelwerber selbst befand sich vom 13. Mai 2009 bis zum 25. Mai 2009 zwecks Vollzuges einer gerichtlichen Haftstrafe in der Justizanstalt x. Von November 2007 bis Oktober 2008 war er in der "x" in x polizeilich gemeldet und auch tatsächlich dort aufhältig. Da er dann jedoch mit seinem Vermieter Probleme bekam und schließlich auch zwangsweise delogiert wurde, wohnte er in der Folge – nämlich ab Dezember 2008 bis dato – bei seinem besten Freund x; polizeilich gemeldet war er allerdings, und zwar ohne dort auch tatsächlich aufhältig zu sein, seit April 2009 bei seinen Eltern, die (wie sein Bruder und Rechtsvertreter) ebenfalls in der "x" in x wohnen.  

2.1.1.6. Die Vollstreckung sämtlicher Straferkenntnisse wurde – nachdem von der BH St. Pölten eine Forderungs- und Fahrnisexekution betrieben worden, diese aber ergebnislos geblieben war (vgl. den Bericht des BG x vom 13. Mai 2009 und das Protokoll des BG x vom 14. Mai 2009, jeweils GZ 12 E 733/09z-3) – von den zuständigen Erstbehörden am 18. März 2009, am 18. Mai 2009 bzw. am 19. Mai 2009 gemäß § 29a letzter Satz VStG jeweils auf die BPD Steyr übertragen.

In der Folge sind seitens dieser Behörde entsprechende "Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe" und "Vorführungen zum Strafantritt" ergangen (vgl. dazu schon oben, 2.1.1.1. bis 2.1.1.3.). Einige Tage vor dem 27. Juli 2009 hat der Vertreter des Rechtsmittelwerbers in einer anderen Angelegenheit bei der belangten Behörde vorgesprochen und in diesem Zusammenhang auch von den Vollstreckungsverfahren gegen seinen Bruder erfahren; daher hat er in der Folge in den verfahrensgegenständlichen Rechtssachen einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub gestellt. 

2.1.1.7. Am 1. August 2009 haben Exekutivorgane der BPD Steyr den Beschwerdeführer im Zuge eines vermeintlichen Kaufhausdiebstahles festgenommen und in der Folge auch der belangten Behörde vorgeführt. Diese hat dann den Rechtsmittelwerber ohne Weiteres mit Wirkung vom selben Tag um ca. 16.00 Uhr zum Antritt der fälligen Ersatzfreiheitsstrafe verhalten, wobei er wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit auch keinerlei physische Gegenwehr leistete. Am 17. August 2009 wurde der Beschwerdeführer um ca. 16.00 Uhr – also nach insgesamt 16 Tagen – wieder aus der Verwaltungsstrafhaft entlassen.

2.1.1.8. Vor seiner Übernahme in die Haftanstalt wurde der Rechtsmittelwerber dezidiert danach gefragt, ob er die aushaftende Gesamtsumme (1.380 Euro) bezahlen könne, worauf dieser angab, derzeit lediglich über ca. 500 Euro an Bargeld zu verfügen; allerdings würde er von einem (in der öffentlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat namentlich bekannt gegebenen; vgl. das h. Verhandlungsprotokoll [ONr. 21], S. 4) Schuldner monatlich jeweils 150 Euro und gegen Jahresende noch einen Pauschalbetrag von ca. 2.000 Euro erhalten. Darauf, dass er zumindest einen aliquoten Teil der Ersatzfreiheitsstrafe nicht verbüßen müsste, wenn er einen Teil der gesamten Geldstrafe erlegt, wurde er hingegen nicht gesondert hingewiesen.

2.1.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten sowie auf die in den entscheidungsrelevanten Punkten jeweils schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen des in der öffentlichen Verhandlung jeweils zeugenschaftlich einvernommenen Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters (siehe dazu auch unten, 3.6.).

2.2. Weil in den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Straferkenntnissen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war im Rechtsmittelverfahren ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig (vgl. § 51c VStG und § 67a AVG).

3. Über die vorliegenden Beschwerden hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1.1. Nach § 13 Abs. 1 ZustG ist eine behördliche Erledigung grundsätzlich dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen; bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes – wozu gemäß § 2 Z. 6 und 7 ZustG jedenfalls auch die Österreichische Post AG (als sog. "beliehenes Unternehmen") zählt – darf die Sendung jedoch gemäß § 13 Abs. 2 ZustG auch an eine gegenüber dem Zustelldienst bevollmächtigte Person zugestellt werden.

Kann das Dokument dem Empfänger nicht zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf nach § 16 Abs. 1 ZustG an diesen zugestellt werden, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Eine derartige Ersatzzustellung gilt jedoch gemäß § 16 Abs. 5 ZustG als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Für den Fall, dass das Dokument dem Empfänger nicht zugestellt werden kann, kein Ersatzempfänger an der Abgabestelle anwesend ist und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, sieht § 17 Abs. 1 ZustG vor, dass dieses bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes zu hinterlegen und der Empfänger hievon zu verständigen ist; hinterlegte Dokumente gelten nach § 17 Abs. 3 ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, sofern sich nicht ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. 

Wenn Mängel im Zuge der Zustellung unterlaufen, so gilt diese gemäß § 7 ZustG dennoch als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

3.1.2. Nach dem – auch für das Verwaltungsstrafverfahren maßgeblichen (vgl. § 24 VStG) – § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten u.a. auch durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen; Umfang und Inhalt einer derartigen Vertretungsbefugnis richten sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht, wobei hierüber auftauchende Zweifel nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zu beurteilen sind. Nach § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde u.a. dann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um eine Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder handelt und keine Zweifel über den Bestand und den Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen.    

3.1.3. Hinsichtlich der Vollstreckung jener in einem Verwaltungsstrafverfahren verhängten Geldstrafen ist nach Art. I Abs. 1 und Abs. 2 lit. F EGVG – allerdings nur, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist – das VVG anzuwenden. Danach obliegt gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a i.V.m. Abs. 2 VVG den Bundespolizeidirektionen (BPD) innerhalb ihres Wirkungsbereiches u.a. auch die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes und der Länder erlassenen Bescheide. Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach § 3 Abs. 1 VVG grundsätzlich derart zu vollstrecken, dass die BPD als Vollsteckungsbehörde die Eintreibung durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften veranlasst; diese Behörde kann jedoch die Eintreibung auch selbst vornehmen, wenn das im Interesse der Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist. Mit Ausnahme der Anordnung, dass auf das Vollstreckungsverfahren der I. (Allgemeine Bestimmungen) und IV. Teil (Rechtsschutz) des AVG (jedoch ohne die Bestimmungen der §§ 67a bis 67h AVG) sinngemäß anzuwenden sind (vgl. § 10 Abs. 1 VVG), finden sich darüber hinaus im VVG hinsichtlich der zwangsweisen Einbringung von behördlich vorgeschriebenen Geldstrafen – insbesondere für den Fall einer erfolglosen Exekution – keine weiteren Regelungen.

Ergänzend sieht daher das VStG entsprechende – und sohin insgesamt betrachtet: primär maßgebliche; vgl. den erwähnten Vorbehalt in Art. I Abs. 1 und Abs. 2 lit. F EGVG – lex-specialis-Vorschriften vor. In diesem Sinne ordnet § 54b Abs. 2 VStG – nachdem § 54b Abs. 1 VStG zunächst grundsätzlich festlegt, dass rechtskräftig verhängte Geldstrafen zu vollstrecken sind – an, dass die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, soweit eine Geldstrafe tatsächlich uneinbringlich ist oder zumindest diese Uneinbringlichkeit mit Grund angenommen werden kann; der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat jedoch zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird, wobei der Betroffene darauf in der Aufforderung zum Strafantritt hingewiesen werden muss. Nach § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf einen entsprechenden Antrag hin einen angemessenen Aufschub oder eine Teilzahlung zu bewilligen.

Gemäß § 53b VStG, der (mit der zuvor erwähnten, in § 54b Abs. 2 VStG enthaltenen Sonderregelung) auch für Ersatzfreiheitsstrafen gilt (vgl. z.B. VwGH v. 15. Dezember 1992, 92/14/0171 und W. Hauer – O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Wien 2004, 1701 ff), ist ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die Strafe nicht sofort antritt, zunächst dazu aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten (Abs. 1). Kommt der Bestrafte dieser Aufforderung zum Strafantritt nicht nach, so ist er nach § 53b Abs. 2 VStG zwangsweise vorzuführen; nur wenn die begründete Sorge besteht, dass er sich durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde, kann die zwangsweise Vorführung auch ohne vorherige Aufforderung sofort veranlasst werden.

3.2. Für die vorliegenden Beschwerden bedeutet dies Folgendes:

3.2.1. Im gegenständlichen Fall hat der Bruder des Beschwerdeführers den Erstbehörden jeweils bloß "unter Hinweis auf § 10 Abs. 4 AVG" bekannt gegeben, den Rechtsmittelwerber in den hier maßgeblichen Verwaltungsstrafverfahren zu vertreten. Darauf hin wurde er lediglich im Verfahren vor dem Bezirkshauptmann von St. Pölten zu GZ PLS2-S-0716179 – da er dort nicht amtsbekannt sei – zur Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht aufgefordert, die allerdings in der Folge unterblieb. Im Übrigen wurde jedoch das Vertretungsverhältnis von den Behörden jeweils konkludent zur Kenntnis genommen.

Nachdem gemäß § 10 Abs. 4 AVG ein derartiges Vollmachtsverhältnis von vornherein nur dann und insoweit zu Stande kommt, als keine Zweifel bestehen und davon ausgehend einerseits der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter weder in ihren Vertretungsanzeigen an die Behörden in irgend einer Weise darauf hingewiesen noch zumindest bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat vorgebracht haben, dass die Vertretungsbefugnis jeweils auch eine Zustellvollmacht umfasst hätte und auf der anderen Seite offensichtlich auch keine Bevollmächtigung gegenüber der Post gemäß § 13 Abs. 2 ZustG vorlag, ergibt sich daraus insgesamt, dass zwar (abgesehen vom Verfahren vor dem Bezirkshauptmann von St. Pölten zu GZ PLS2-S-0716179) eine entsprechende Vertretungsbefugnis, aber keine Zustellbevollmächtigung des Bruders des Rechtsmittelwerbers gegeben war. Die in der Regel unmittelbar an den Beschwerdeführer selbst verfügte Adressierung und Zustellung der behördlichen Schriftstücke war daher im gegenständlichen Fall grundsätzlich rechtmäßig.

3.2.2. Davon ausgehend ist sohin zu untersuchen, ob die das Verwaltungsstrafverfahren jeweils enderledigenden Behördenakte ordnungsgemäß zugestellt wurden und somit auch in Rechtskraft erwachsen konnten.

3.2.2.1. Das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schwaz vom 5. Jänner 2007, GZ Si-601-2005, wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers am 10. Jänner 2007 persönlich übernommen. Es wurde somit zwar nicht ordnungsgemäß zugestellt, doch hat der Beschwerdeführer in der Folge rechtzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol gestellt. Wenngleich dieser in der Folge abgewiesen wurde (s.o., 2.1.1.2.), ergibt sich daraus allerdings, dass dem Rechtsmittelwerber dieses Straferkenntnis zuvor jedenfalls tatsächlich zugekommen sein muss (wann genau, konnte auch in der öffentlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat nicht geklärt werden; allerdings haben der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter dort auch nicht mehr weiter auf einem diesbezüglichen Mangel beharrt), sodass insgesamt besehen jedenfalls gemäß § 7 ZustG eine Heilung dieses Zustellmangels eingetreten ist.

3.2.2.2. Das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Niederösterreich vom 9. Juni 2008, GZ Senat-BN-07-0126, mit dem die Berufung des Rechtsmittelwerbers gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Baden vom 26. November 2007, GZ BNS2-S-07-29229, abgewiesen wurde, war unmittelbar an den Beschwerdeführer selbst, und zwar an die Anschrift "x" adressiert und wurde diesem am 27. Juni 2008 durch Hinterlegung zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war er nach seinen eigenen Angaben in der öffentlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat auch (noch) dort aufhältig und nicht ortsabwesend (vgl. oben, 2.1.1.5.). Somit erweist sich die Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 ZustG als rechtmäßig, zumal sich weder aus den Angaben des Rechtsmittelwerbers selbst noch aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten irgendwelche Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Zusteller irgend einen Grund zu der Annahme, dass sich der Beschwerdeführer damals nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hätte, gehabt haben sollte.   

3.2.2.3. Das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von St. Pölten vom 13. Dezember 2007, GZ PLS2-S-07-16179, war unmittelbar an den Beschwerdeführer selbst, und zwar an die Anschrift "x" adressiert und wurde diesem am 19. Dezember 2007 durch Hinterlegung zugestellt. Auch zu diesem Zeitpunkt war er nach seinen eigenen Angaben in der öffentlichen Verhandlung (noch) dort aufhältig und nicht ortsabwesend (vgl. oben, 2.1.1.5.), sodass sich diese Zustellung aus den zuvor unter 3.2.2.2. angeführten Gründen ebenfalls als rechtmäßig erweist.

3.2.2.4. Insgesamt folgt daraus, dass die Zustellung der dem angefochtenen Vollstreckungsakt zu Grunde liegenden Straferkenntnisse – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – jeweils rechtmäßig erfolgte und diese somit in der Folge auch jeweils in Rechtskraft erwachsen und somit vollstreckbar geworden sind.

3.2.3. Nachdem lt. Bericht und Protokoll des BG Steyr vom 13. bzw. 14. Mai 2009, GZ 12 E 733/09z-3, eine Forderungs- und Fahrnisexekution gegen den Beschwerdeführer erfolglos geblieben und die Vollstreckung sämtlicher Straferkenntnisse von den ursprünglich zuständigen Erstbehörden gemäß § 29a letzter Satz VStG jeweils auf die BPD Steyr übertragen worden war, war diese folglich sowohl örtlich als auch sachlich zuständig, das hier gegenständliche Vollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des VStG und des VVG durchzuführen (siehe dazu schon oben, 3.1.3.). In diesem Zusammenhang konnte die belangte Behörde zumindest zum damaligen Zeitpunkt (Mitte Mai 2009) auch gemäß § 54b Abs. 2 VStG mit Grund davon ausgehen, dass die Geldstrafen beim Rechtsmittelwerber uneinbringlich sind.

3.2.4. Aus dem Zusammenhalt zwischen § 53b Abs. 1 und § 54b Abs. 2 VStG ergibt sich, dass der Vollstreckung einer Geldstrafe im Wege einer Ersatzfreiheitsstrafe eine Aufforderung zum Strafantritt voranzugehen hat, in der darauf hinzuweisen ist, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe insoweit zu unterbleiben hat, als die ausstehende Geldstrafe erlegt wird.

Diese "Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe" wurden seitens der belangten Behörde am 27. Mai 2009 jeweils an den Beschwerdeführer selbst, und zwar an die Anschrift "(dzt.) JA x" adressiert und offenbar entweder durch persönliche Übergabe oder durch Hinterlegung zugestellt; Genaueres ließ sich diesbezüglich (abgesehen davon, dass in Bezug auf das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von St. Pölten in der Folge am 22. Juni 2009 eine weitere Aufforderung zum Strafantritt erging, die an die Anschrift "x" adressiert war und am 2. Juli 2009 durch Hinterlegung zugestellt wurde) weder aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten – weil in diesen entsprechende Zustellnachweise fehlen – noch in der öffentlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat ermitteln, v.a. deshalb, weil sich der Rechtsmittelwerber auf Grund der Vielzahl der gegen ihn in diesem Zeitraum geführten behördlichen Verfahren daran nicht mehr detailliert erinnern konnte.

Nach seinen eigenen Angaben verbüßte der Beschwerdeführer vom 13. bis zum 25. Mai 2009 eine Haftstrafe in der JA x, war unmittelbar nach seiner Entlassung etwa "zwei bis drei Tage bei einem Freund in x" (vgl. das h. Verhandlungsprotokoll [ONr. 21], S. 4) und hielt sich dann bis zu seiner Verhaftung am 1. August 2009 bei seinem besten Freund in x auf, obwohl er während dieses Zeitraumes unter einer anderen Adresse (x) polizeilich gemeldet war.

Selbst wenn jedoch die Zustellung dieser Aufforderungen nicht durch persönliche Übergabe, sondern jeweils durch Hinterlegung erfolgte und der Zusteller dabei i.S.d. § 17 Abs. 1 ZustG einen Grund zur Annahme, dass sich der Rechtsmittelwerber nicht regelmäßig an der Abgabestelle "JA x" bzw. "x" aufhielt, gehabt haben sollte, wurden diese Mängel aber jedenfalls dadurch geheilt, dass der Beschwerdeführer (durch seinen Vertreter) am 27. Juli 2009 – und somit noch vor seiner Festnahme und Anhaltung – einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub gemäß § 54a VStG gestellt hat. Denn diese Antragstellung setzt voraus, dass ihm – bzw. seinem Rechtsvertreter – zuvor diese Aufforderungen zum Strafantritt (bzw. die sich daran anschließenden "Vorführungen zum Strafantritt" vom 23. Juni bzw. 22. Juli 2009) tatsächlich zugekommen sein müssen, und zwar, wie die der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat implizit selbst zugestanden hat, jedenfalls anlässlich der Vorsprache seines Rechtsvertreters bei der BPD Steyr "einige Tage vor" dem 27. Juli 2009 (vgl. S. 4 des h. Verhandlungsprotokolls [ONr. 21]). Dadurch ist aber im Ergebnis zumindest eine Heilung allfälliger Zustellmängel gemäß § 7 ZustG eingetreten.

3.2.5. Nach der zu § 54a VStG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Nachweise bei W. Hauer – O. Leukauf, a.a.O., S. 1717) hat der Bestrafte zwar einen subjektiven Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes; dies jedoch nur dann und insoweit, als die hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, was im konkreten Einzelfall jeweils erst von der Behörde im Zuge eines auf Grund einer entsprechenden Antragstellung durchzuführenden Ermittlungsverfahrens zu prüfen ist. Einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub abgewiesen wird, kommt daher – weil eine derartige Abweisung nicht in eine schon zuvor bestanden habende subjektive Rechtsposition des Antragstellers eingreift – selbst dann keine aufschiebende Wirkung zu, wenn diese (wie im gegenständlichen Fall) im Spruch des Bescheides nicht gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausdrücklich ausgeschlossen wurde (vgl. in diesem Sinne auch W. Hauer – O. Leukauf, a.a.O., S. 1721).

Daher war in der vorliegenden Rechtssache die weitere Durchführung der Strafvollstreckung allein durch die Einbringung eines Antrages auf Vollstreckungsaufschub gemäß § 54a VStG nicht gehindert.  

3.2.6. Hinsichtlich der Frage, ob sich der gegen den Beschwerdeführer hier allseits unbestritten ausgeübte behördliche Zwang (von einem solchen ist jedenfalls auch dann auszugehen, wenn einem Betroffenen auf Grund der äußeren Umstände gar keine andere Möglichkeit mehr bleibt, als sich der behördlichen Anordnung zu fügen, um eine effektiv faktische Zwangsausübung durch Exekutivorgane zu vermeiden; vgl. zuletzt z.B. VfGH v. 2. Juli 2009, B 1824/08) als eine mit einer Vollstreckungsmaßnahme notwendig verbundene, bloß unselbständige Begleiterscheinung oder vielmehr als ein davon losgelöster, eine eigenständige Rechtsqualität aufweisender – und damit auch im Wege einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B‑VG bekämpfbarer – Zwangsakt erweist, ist zunächst zu untersuchen, ob sich die einzelnen Vollstreckungshandlungen jeweils (noch) im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegten oder vielmehr als diese überschreitend (und somit als überschießend) anzusehen sind – denn im letzteren Fall stellen sowohl die Festnahme als auch die Einlieferung ins Gefangenenhaus und der Vollzug der Freiheits- od. Ersatzfreiheitsstrafe jeweils eigenständige faktische Amtshandlungen i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B_VG dar (vgl. wiederum W. Hauer – O. Leukauf, a.a.O., S. 1701, unter Hinweis auf VwSlg 12821 A/1988).

3.2.6.1. In diesem Zusammenhang wurde bereits zuvor klargestellt, dass die Zustellung der entsprechenden "Aufforderungen zum Antritt der Freiheits- / Ersatzfreiheitsstrafe" (in Gestalt des Formulars 33.2 [nunmehr: 37.1] der Verwaltungsformularverordnung, BGBl.Nr. II 508/1999, im Folgenden: VwFVO) sowie der "Vorführungen zum Strafantritt" (in Gestalt des Formulars 34.1 [nunmehr: 38.1] VwFVO) zumindest im Ergebnis rechtmäßig war (vgl. oben, 3.2.4.).

In diesen "Aufforderungen" war – soweit es die hier maßgebliche Frage betrifft – jeweils der Hinweis enthalten:

"Den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe können Sie dadurch abwenden, dass Sie die Geldstrafe sofort mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)schein oder bei uns unter Mitnahme dieses Schreibens einzahlen."

Und in den "Vorführungen" fand sich diesbezüglich jeweils der Zusatz:

"Die Vorführung hat zu unterbleiben, wenn die Geldstrafe von Euro 230,00" bzw. 100,00 bzw. 1050,00)

"- anläßlich der Abholung zur Vorführung bezahlt wird;

(Bitte diesen Betrag mit dem beiliegenden Zahl-(Erlag)-schein überweisen.)

- nachweislich bereits vorher bezahlt (überwiesen) wurde."

Diese Formulare bzw. die in diesen enthaltenen Hinweise entsprechen zwar den Anforderungen des § 54b Abs. 2 VStG insoweit, als damit – auch für den Betroffenen unmissverständlich erkennbar – zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Bezahlung der gesamten jeweils in einem Straferkenntnis verhängten Geldstrafe den Nichtvollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bewirkt. Dem gegenüber ging daraus jedoch nicht mit der gebotenen Deutlichkeit hervor, dass auch schon die Begleichung bloß eines Teiles einer dieser Geldstrafen zumindest eine aliquote Verminderung der Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe nach sich gezogen hätte, und zwar selbst dann, wenn die Bezahlung erst während des bereits begonnen Strafvollzuges erfolgt wäre (vgl. in diesem Sinne neuerlich W. Hauer – O. Leukauf, a.a.O., S. 1715). Aus den Akten bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat hat sich zudem kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Rechtsmittelwerber in einer anderen Form auf diesen Umstand hingewiesen wurde.

Dies ist jedoch im gegenständlichen Fall deshalb von maßgeblicher Bedeutung, weil die verhängten Geldstrafen (im Gegensatz zu den jeweils damit einher gehenden Freiheitsstrafen) zum überwiegenden Teil nicht sehr hoch waren (100 bzw. 230 bzw. 350 Euro gegenüber 1 Tag bzw. 3 Tage bzw. 7 Tage).

Im Übrigen konnte entsprechend der erfolglosen Fahrnis- und Forderungsexekution des BG Steyr vom 13. bzw. 14. Mai 2009 (s.o., 2.1.1.6.) lediglich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt, also 21/2 Monate vor seiner Festnahme, (noch) vermögenslos war, sodass auch nur insoweit die gesetzliche Vermutung der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen gemäß § 54b Abs. 2 VStG als tragfähig erschien. (Wenngleich dies die Verpflichtung zu einem Hinweis im vorhin erwähnten Sinn ohnehin nicht obsolet gemacht hätte, ist in diesem Zusammenhang dennoch zudem klarzustellen, dass sich in den dem Oö. Verwaltungssenat von der belangten Behörde vorgelegten Akten – entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides der BPD Steyr vom 11. August 2009, GZ S-2210, 3583 u. 3706/ST/2009, S. 2 und 5 – kein "Auszug aus den Geschäftsbehelfen des Exekutionsverfahrens" befindet, in dem eine halbjährige Sperrfrist [gemäß § 282 Abs. 1 i.V.m. § 200 Z. 3 der Exekutionsordnung ?] mit dem Datum "18.09.2008" vermerkt gewesen wäre.) Dem gegenüber hatte der Rechtsmittelwerber schon in seinem Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, dass zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 1. August 2009 bereits "etliche Forderungsbeträge einbringlich gemacht" worden waren, wobei er dies in der Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat dahin näher präzisiert hat, dass er damals über ein Barvermögen in Höhe von ca. 500 Euro verfügte (vgl. das h. Verhandlungsprotokoll [ONr. 21], S. 4 u. 5) – ein Vorbringen, das mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (wobei in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass die belangte Behörde zur Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat weder einen Vertreter entsandt noch im Vorfeld derselben – ungeachtet des dezidierten Beschwerdevorbringens dahin, dass in diesem Zusammenhang im erstbehördlichen Verfahren das Recht auf rechtliches Gehör gänzlich missachtet worden sei – entsprechende Beweisanträge gestellt hat) nicht ohne Weiteres als unglaubwürdig qualifiziert werden konnte –, sodass der Rechtsmittelwerber zumindest ca. fünf Siebentel einer aus den Straferkenntnissen wegen zwei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes resultierenden Gesamtsumme von 11 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe (also ca. 8 Tage) durch eine Teilzahlung hätte abwenden können.

3.2.6.2. Insoweit entsprachen daher die Aufforderungen und Vorführungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe im gegenständlichen Fall – wenngleich nicht zu übersehen ist, dass die belangte Behörde die Ausgestaltung der entsprechenden Formulare nicht selbst zu vertreten hat –nicht dem Gesetz, insbesondere nicht den Anforderungen des § 54b Abs. 2 VStG, sodass der Beschwerdeführer dadurch im Ergebnis in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt wurde (vgl. z.B. VwGH v. 26. September 1985, Zl. 85/02/0004, 0238 u. 0239).

3.2.7. Von der unzutreffenden (bzw. ungeprüft gebliebenen) Annahme ausgehend, dass der Rechtsmittelwerber im Zeitpunkt seiner Festnahme nicht einmal über ein Barvermögen in einer solchen Höhe verfügte, das ihm zumindest die Bezahlung eines Teiles der verhängten Geldstrafe ermöglichte, ist sodann – gleichsam im Sinne eines "Folgefehlers" – in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch die gemäß § 54b Abs. 3 VStG gebotene konkrete Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer die unverzügliche Bezahlung der Geldstrafen allenfalls aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, gänzlich unterblieben.

3.3. Aus diesen Gründen war daher die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers gemäß § 67c Abs. 3 AVG als rechtswidrig zu erklären und der angefochtene Bescheid – weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Sachentscheidung von vornherein nicht mehr in Betracht kommt, da die mit dem Antrag auf Vollstreckungsaufschub intendierte Abwendung eines Rechtseingriffes zwischenzeitlich bereits faktisch gesetzt worden ist – gemäß § 10 Abs. 1 VVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde (Verfahrenspartei: Bundespolizeidirektion Steyr) dazu zu verpflichten, dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei gemäß § 79a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 1 und 2 der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl.Nr. II 456/2008, Kosten in der beantragten Höhe von insgesamt 1.499,80 Euro – ungeachtet des Umstandes, dass dieses Begehren offenbar auf früher maßgeblichen Pauschalsätzen beruht; nach den Richtgrößen der zuvor angeführten, aktuell maßgeblichen UVS-AufwandersatzVO wären Kosten in einer Höhe von insgesamt 1.672,80 Euro (Schriftsatzaufwand: 737,60 Euro; Verhandlungsaufwand: 922,00 Euro; Gebühren: 13,20 Euro) zuzusprechen gewesen – zu ersetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

Rechtssatz:

VwSen-231050/18 u. 420605/22/Gf/Mu vom 30. Oktober 2009

Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG; § 10 Abs. 4 AVG; § 13 Abs. 2 ZustG; § 54b Abs. 2 VStG:

 

§ 10 Abs. 4 AVG: Die bloße (konkludente) Kenntnisnahme einer Vollmacht durch die Behörde gemäß § 10 Abs. 4 AVG bewirkt noch nicht, dass der Vertreter allein schon deshalb auch als Zustellbevollmächtigter i.S.d. § 13 Abs. 2 ZustG anzusehen wäre, wenn diesbezüglich im Zuge der Vollmachtsbekanntgabe keine entsprechende Äußerung erfolgt ist;

 

§ 54b Abs. 2 VStG: Vor dem Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe ist der Betroffene dezidiert darauf hinzuweisen, dass er auch den Vollzug bloß eines Teiles der Ersatzfreiheitsstrafe dadurch abwenden kann, dass er den dementsprechend aliquoten Strafbetrag – auch noch während des Strafvollzuges – bezahlt; die dementsprechenden Hinweise in Formular 37.1 bzw. 38.1 sind daher insoweit unzureichend.

 

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