Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100407/12/Sch/Hm

Linz, 14.05.1992

VwSen - 100407/12/Sch/Hm Linz, am 14. Mai 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Kurt Wegschaider, durch den Berichter Dr. Gustav Schön und den Beisitzer Dr. Alfred Grof als Stimmführer über die undatierte Berufung des J Z, eingelangt am 21. Jänner 1992, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9. Jänner 1992, Zl. VerkR-12.594/1991-Gi (Faktum 2), zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von 3.400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat über Herrn J Z, u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 17.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 408 Stunden verhängt, weil er am 15. September 1991 gegen 11.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in G auf der B 135 aus Richtung G kommend gelenkt und am 15. September 1991 um 11.45 Uhr auf der B 137 bei Strkm 21,650 die von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht berechtigterweise verlangte Atemluftprobe verweigert hat, obwohl aufgrund der festgestellten Symptome, wie deutlicher Alkoholgeruch, unsicherer Gang, veränderte Sprache, leichte Rötung der Bindehäute und erregtes Verhalten, vermutet werden konnte, daß er alkoholbeeinträchtigt ein Kraftfahrzeug gelenkt hat (Faktum 2).

Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 1.700 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Berufungswerber rechtzeitig Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Am 23. April 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung und am 8. Mai 1992 eine Zeugeneinvernahme im Beisein des Berufungswerbers durchgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wird von diesem mit der Begründung bestritten, er habe sich sehr wohl zur Durchführung der Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten bereiterklärt. Diesem Vorbringen steht aber die glaubwürdige und schlüssige Aussage des Zeugen Rev.Insp. J H gegenüber. Dieser gab an, er habe beim Berufungswerber im Zuge der Anhaltung und des daraufhin erfolgten Gespräches mit ihm Alkoholisierungssymptome, nämlich Alkoholgeruch aus dem Munde und gerötete Augenbindehäute, festgestellt. Er habe ihn daraufhin zur Alkomatuntersuchung aufgefordert, und zwar mehrmals. Der Berufungswerber habe sich jedoch etwa mit den Worten geweigert: "Den Scheiß brauch` ma nicht, ich mach` diesen Test sowieso nicht".

Dieser Aussage steht jene des Zeugen T S, aufgenommen am 8. Mai 1992 beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, entgegen. Dieser gab an, der Berufungswerber habe sich zur Durchführung der Alkomatuntersuchung bereiterklärt. Die obzitierten Worte seien vom Berufungswerber nicht gebraucht worden.

Gemäß § 45 Abs.2 AVG, welcher aufgrund der Bestimmung des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Im konkreten Fall bedeutet dies, daß diese beiden konträren Zeugenaussagen jeweils sowohl im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen als auch auf die Schlüssigkeit der Aussagen selbst hin zu würdigen sind. Auf der einen Seite liegt eine von einem Gendarmeriebeamten getätigte Aussage über eine von ihm durchgeführte Amtshandlung vor. Die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen steht für den unabhängigen Verwaltungssenat außer Zweifel. Dies gründet sich zum einen darauf, daß nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, die Aussage sei deshalb erfolgt, weil es zwischen dem Berufungswerber und dem Zeugen Unstimmigkeiten privater Natur gäbe, also die Aussage allenfalls der Objektivität entbehren könnte. Selbstverständlich kommt einem Zeugen nur deshalb, weil er Gendarmeriebeamter ist, nicht schon von vornherein ein größeres Maß an Glaubwürdigkeit als einem anderen Zeugen zu; wenn man die Glaubwürdigkeit eines solchen Zeugen aber in Zweifel ziehen will, müssen hiefür objektivierbare Gründe vorliegen. Im konkreten Fall sind solche jedoch in keiner Weise zutage getreten. Hiebei ist es letztlich auch unerheblich, welchen Ausgang das Berufungsverfahren hinsichtlich der weiteren dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nimmt und wie die entsprechende darauf bezogene Aussage des Zeugen zu würdigen ist. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen ist jedenfalls gegeben.

Demgegenüber handelt es sich beim Zeugen T S um eine Person, die offensichtlich in einem freundschaftlichen Verhältnis zum Berufungswerber steht. Daß ein solcher Umstand eine Zeugenaussage beeinflussen kann, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Ausgehend hievon erscheint es dem unabhängigen Verwaltungssenat durchaus nicht unschlüssig, wenn sich eine solche Person veranlaßt sieht, eine für einen Beschuldigten günstige Aussage zu tätigen. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher zu der Ansicht gelangt, daß der Aussage des Zeugen Rev.Insp H mehr Glauben zu schenken ist als der Aussage des Obgenannten.

Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Zeuge T S mit Protokolls- und Urteilsvermerk des Kreisgerichtes Ried i. Innkreis vom 17. April 1992, 8EVr793/91, vom Vorwurf des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde freigesprochen worden ist. Der Freispruch bezieht sich nämlich auf die Frage, ob der Berufungswerber damals das Fahrzeug bei Rotlicht oder bei grün blinkendem Licht in die Kreuzung lenkte. Im übrigen ergeht im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960 eine gesonderte Berufungsentscheidung, wobei eine entsprechende Beweiswürdigung stattzufinden haben wird.

Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher zu der Ansicht gelangt, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Bei der Strafbemessung ist insbesondere auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, Bedacht zu nehmen. Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und sind daher mit entsprechend hohen Geldstrafen zu ahnden. Den hohen Unrechtsgehalt derartiger Delikte hat der Gesetzgeber bereits durch den Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S zum Ausdruck gebracht.

Milderungsgründe lagen im konkreten Fall nicht vor, als erschwerend mußten zwei einschlägige Verwaltungsübertretungen gewertet werden. Der Berufungswerber wurde damals mit Geldstrafen in der Höhe von 10.000 S bzw. 13.000 S bestraft, wobei ihn offensichtlich diese Strafhöhen nicht davon abhalten konnten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Die von der Erstbehörde nunmehr festgesetzte Geldstrafe von 17.000 S erscheint daher im Hinblick auf den spezialpräventiven Aspekt nicht als überhöht. Die Bezahlung der verhängten Geldstrafe kann dem Berufungswerber bei seinen Einkommens -, Vermögens- und Familienverhältnissen (Einkommen monatlich ca. 11.500 S netto, Sorgepflicht für ein Kind, kein Vermögen), allenfalls im Ratenzahlungswege, zugemutet werden.

Zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider Dr. G r o f Dr. S c h ö n

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