Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-231078/2/Gf/Mu

Linz, 15.01.2010

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried vom 18. Dezember 2009, GZ Sich96-240-2009, wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 31 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 20 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried vom 18. Dezember 2009, GZ Sich96-240-2009, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden) verhängt, weil er sich am 17. Juli 2009 entgegen einem aufrechten Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet aufgehalten habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 72 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I  29/2009 (im Folgenden: FPG), begangen, weshalb er nach § 120 Abs. 1 Z. 2 FPG zu bestrafen gewesen seien.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als erwiesen anzusehen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 29. Dezember 2009 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 4. Jänner 2010 – und damit rechtzeitig – per e-mail bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich nicht habe klären lassen, dass er jenes Schreiben, mit dem ihm sein damaliger Rechtsvertreter mitgeteilt haben soll, dass die Behandlung seiner Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt wurde, tatsächlich noch vor dem Tattag erhalten habe; daher könne ihm die angelastete Übertretung auch nicht subjektiv vorgeworfen werden.

Außerdem betrage sein monatliches Nettoeinkommen nicht 1.500 Euro; vielmehr beziehe er derzeit lediglich ein Arbeitslosengeld in Höhe von 912,25 Euro, das sich bald auf 340 Euro (Existenzminimum gemäß dem "Arbeitslosengeld II [= Hartz IV"]-Modell) vermindern wird. 

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Ried zu GZ Sich96-240-2009; da sich bereits aus diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen schon gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Weil in dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Straferkenntnis auch keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war im Rechtsmittelverfahren ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig (vgl. § 51c VStG).

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 120 Abs. 1 Z. 2 FPG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, der sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Nach § 72 Abs. 1 FPG darf ein Fremder während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes nicht wieder einreisen.

3.2. Im gegenständlichen Fall wird vom Beschwerdeführer weder bestritten, dass er sich am Tag seiner Betretung (17. Juli 2009) in Österreich aufgehalten hat, noch, dass gegen ihn mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried vom 17. März 2008, GZ Sich40-14431, ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Da seine Berufung gegen dieses Aufenthaltsverbot mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 7. Mai 2008, GZ VwSen-720205/2/Gf/Mu, abgewiesen wurde, ist dieses in Rechtskraft erwachsen und – weil seiner gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde – seit dem 7. Juni 2008 vollstreckbar.

Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer auch noch durch einen Rechtsanwalt vertreten, sodass es keinem Zweifel unterliegen kann, dass er seit damals entweder ohnehin selbst wusste, dass er nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, oder – wenn er diesbezüglich unsicher gewesen sein sollte – dass er insoweit zumindest unschwer eine Klärung durch Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt oder mit einem Vertreter der belangten Behörde hätte herbeiführen können und müssen. Indem er entweder diesem Verbot bewusst zuwidergehandelt oder die gebotene Rückfrage pflichtwidrig unterlassen hat, hat er sohin vorsätzlich bzw. zumindest grob fahrlässig und damit jedenfalls schuldhaft gehandelt.

Darauf, ob der Rechtsmittelwerber noch vor dem Zeitpunkt seiner Betretung auch bereits Kenntnis von der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hatte oder nicht, kommt es hingegen in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht an, weil er erst ab dem Zeitpunkt wieder in das Bundesgebiet hätte einreisen dürfen, ab dem entweder eine positive Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (nämlich: Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes) oder eine (Ausnahme-)Bewilligung gemäß § 72 FPG tatsächlich vorlag.

Im Ergebnis kann daher dem Beschwerdeführer kein Rechtsirrtum i.S.d. § 5 Abs. 2 VStG zugute gehalten werden; er hat vielmehr sowohl tatbestandsmäßig als auch schuldhaft gehandelt.

3.3. Im Zuge der Strafbemessung waren hingegen seine glaubwürdig vorgebrachten, im Verhältnis zur amtswegigen Schätzung ungünstigen – und von der belangten Behörde unwidersprochen gebliebenen – Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen.

Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe auf 200 Euro und gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation die Ersatzfreiheitsstrafe mit 31 Stunden festzusetzen.

3.4. Insoweit war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 20 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

VwSen-231078/2/Gf/Mu vom 15. Jänner 2010:

§ 72 Abs. 1 und 2 FPG; § 5 Abs. 2 VStG

Da die Berufung gegen das Aufenthaltsverbot mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates abgewiesen wurde, ist dieses in Rechtskraft erwachsen und – weil seiner gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde – seit dem 7. Juni 2008 vollstreckbar. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer auch noch durch einen Rechtsanwalt vertreten, sodass es keinem Zweifel unterliegen kann, dass er seit damals entweder ohnehin selbst wusste, dass er nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, oder – wenn er diesbezüglich unsicher gewesen sein sollte – dass er insoweit zumindest unschwer eine Klärung durch Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt oder mit einem Vertreter der belangten Behörde hätte herbeiführen können und müssen. Indem er entweder diesem Verbot bewusst zuwidergehandelt oder die gebotene Rückfrage pflichtwidrig unterlassen hat, hat er sohin vorsätzlich bzw. zumindest grob fahrlässig und damit jedenfalls schuldhaft gehandelt.

Darauf, ob der Rechtsmittelwerber noch vor dem Zeitpunkt seiner Betretung auch bereits Kenntnis von der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hatte oder nicht, kommt es hingegen in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht an, weil er erst ab dem Zeitpunkt wieder in das Bundesgebiet hätte einreisen dürfen, ab dem entweder eine positive Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (nämlich: Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes) oder eine (Ausnahme-)Bewilligung gemäß § 72 FPG tatsächlich vorlag.

Im Ergebnis kann daher dem Beschwerdeführer kein Rechtsirrtum i.S.d. § 5 Abs. 2 VStG zugute gehalten werden.

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum