Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522422/5/Zo/Ps

Linz, 14.01.2010

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, vom 2. November 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 20. Oktober 2009, Zl. VerkR20-319581-2009, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass sowohl der erste psychiatrische Verlaufsbericht als auch die ersten Laborbefunde (CDT, MCV, GGT) bis zum 1. April 2010 unter Einhaltung einer Toleranzfrist von einer Woche beim amtsärztlichen Dienst der Bezirkshauptmannschaft Perg vorzulegen sind.
Weiters wird die Verwendung einer Brille vorgeschrieben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm § 3 Abs.1 Z3 FSG und §§ 7 Abs.3, 13 Abs.1 und 14 Abs.5 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B unter folgenden Einschränkungen erteilt:

 

Vorlage von psychiatrischen Verlaufsberichten in Abständen von drei Monaten, beginnend am 1. Dezember 2009 bis zum 1. September 2012 sowie Vorlage von Laborbefunden (CDT, MCV, GGT) im Abstand von sechs Monaten, beginnend mit 1. März 2010 bis zum 1. September 2012.

Weiters wurde die Lenkberechtigung bis zum 1. September 2012 befristet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber zusammengefasst geltend, dass es für ihn sehr schwierig sei, die psychiatrischen Verlaufsberichte alle drei Monate vorzulegen. Im gesamten Bezirk würde kein Facharzt derlei Gutachten bzw. Verlaufsberichte erstellen und vor allem sei dies mit erheblichen Kosten verbunden. Er befinde sich seit einiger Zeit in Behandlung bei einem Arzt seines Vertrauens, welcher unter anderem Homöopathie anbiete. Er sei in einer psychisch ausgeglichenen stabilen Verfassung, selbst in schwierigen Situationen und in Zeiten hoher Belastungen. Er fühle sich deshalb gesundheitlich durchaus in der Lage, ein Fahrzeug zu lenken und halte die Einschränkungen für nicht gerechtfertigt. Er habe in den letzten 20 Jahren keine nennenswerten Unfälle gehabt und befinde sich in der Versicherungsstufe – 3.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie einer Aufforderung an den Berufungswerber, eine neuerliche fachärztliche psychiatrische Stellungnahme nachzureichen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Dem Berufungswerber wurde im Jahr 2008 die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten wegen eines Alkoholdeliktes entzogen. Die Wiedererteilung erfolgte vorerst befristet auf ein Jahr. Im Rahmen der neuerlichen Erteilung der Lenkberechtigung legte der Berufungswerber eine augenfachärztliche Stellungnahme, einen Laborbefund sowie eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 21. August 2009 vor. Die Laborbefunde waren unauffällig, vom Augenfacharzt wurde das Tragen einer Brille für erforderliche erachtet. Die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme führte zusammengefasst aus, dass der Berufungswerber im Februar bzw. März des Jahres 2009 in Zusammenhang mit einem protrahierten grippalen Infekt und einer länger anhaltenden beruflichen Belastung sowie einer privaten Krisensituation einen körperlichen und psychischen Erschöpfungszustand hatte, welcher am ehesten einem affektiven Mischzustand entspricht. Unter medikamentöser Therapie und einem vorübergehenden Rückzug aus dem Arbeitsprozess kam es innerhalb weniger Wochen zu einer vollständigen Konsolidierung. Die Medikamente habe der Berufungswerber mittlerweile abgesetzt, stehe aber weiterhin in regelmäßiger homöopathischer Behandlung. Bei einer psychiatrischen Kontrolle im März des Jahres 2009 habe sich die Symptomatik bereits wieder in Besserung befunden, ein stationärer psychiatrischer Aufenthalt sei nicht notwendig gewesen.

 

Die alkoholspezifischen Laborwerte seien im Normbereich und lassen keinen Rückschluss auf einen anhaltend erhöhten Substanzgebrauch zu. Laborbefunde aus dem zurückliegenden Zeitraum lägen jedoch nicht vor, entsprechend der anamnestischen Angaben gäbe es keinen Hinweis auf zunehmenden Alkoholgebrauch. Zum Untersuchungszeitpunkt war der psychiatrische Status unauffällig.

 

Bei bipolar affektiven Grunderkrankungen bestehe ein lebenslanges Rezidivrisiko für das Auftreten von sowohl manischen als auch depressiven Episoden. In der Anamnese finde sich in Zusammenhang mit depressiven Phasen eine Tendenz für einen erhöhten Alkoholgebrauch. Der Berufungswerber sei krankheits- und behandlungseinsichtig, eine schulmedizinische Behandlung bestehe derzeit nicht.

 

Es liege eine bipolar affektive Störung, zuletzt ein Mischzustand, jetzt wieder remittiert sowie ein Zustand nach einem Alkoholmissbrauchssyndrom, derzeit abstinent, vor. Die Kriterien für die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 seien aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht gegeben. Die Fachärztin empfahl jedoch wegen des Rückfallrisikos eine Befristung der Lenkberechtigung sowie fachärztliche Verlaufsberichte in dreimonatigem Abstand.

 

Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen lautete das amtsärztliche Gutachten vom 1. September 2009 auf eine befristete Eignung für drei Jahre, wobei eine Nachuntersuchung mit psychiatrischer Stellungnahme sowie die Verwendung von Brillen notwendig sei. Weiters erachtete die Amtsärztin Kontrolluntersuchungen, nämlich die Vorlage fachärztlicher Verlaufsberichte in dreimonatigen Abständen sowie die Vorlage von alkoholspezifischen Laborwerten in sechsmonatigen Abständen für erforderlich. Dies wurde im Wesentlichen mit der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme begründet, wobei die Komorbidität einer bipolar affektiven Störung in Verbindung mit einer Alkoholkrankheit ein erhöhtes Rückfallrisiko darstelle, einerseits für die Zunahme des Alkoholkonsums durch das erneute Auftreten affektiver Episoden, andererseits begünstige der Substanzgebrauch eine Exarzerbation und Destabilisierung der bipolar affektiven Erkrankung. Ohne wirksame Medikamente sei ein Rezidiv einer manischen oder depressiven Phase sehr hoch.

 

Dem Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 18. November 2009 mitgeteilt, dass die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme grundsätzlich nachvollziehbar erscheine. Es wurde ihm deshalb die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen eine neue fachärztliche psychiatrische Stellungnahme nachzureichen. Dieser Aufforderung hat er nicht entsprochen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf die Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 7 Abs.3 FSG-GV ist die Verwendung eines entsprechenden Sehbehelfes beim Lenken eines Kraftfahrzeuges vorzuschreiben, wenn die in Abs.2 geforderte Sehschärfe nur mit Korrektur erreicht wird.

 

Gemäß § 13 Abs.1 FSG-GV gelten Personen als ausreichend frei von psychischen Krankheiten iSd § 3 Abs.1 Z1, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, sucht- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Das amtsärztliche Gutachten berücksichtigt die augenfachärztliche sowie die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme. Es ist grundsätzlich nachvollziehbar und kann daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der Berufungswerber hat zwar dargelegt, dass er sich derzeit in einer psychisch ausgeglichenen stabilen Verfassung befindet, was durchaus glaubwürdig ist. Dies ändert aber nichts daran, dass ein erhebliches Rückfallrisiko besteht, weshalb eine entsprechende Behandlung sowie die Vorlage von Laborbefunden erforderlich ist. Es ist richtig, dass dies für den Berufungswerber mit einem zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden ist, diesen hat er aber im Interesse der Verkehrssicherheit zu tragen. Dass der Berufungswerber in den letzten Jahren keine Verkehrsunfälle verursacht hat, ändert die Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung nicht.

 

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung war der Termin für die erstmalige Vorlage des psychiatrischen Verlaufsberichte neu festzusetzen. Weiters war der Bescheid dahingehend zu ergänzen, dass auch die Verwendung einer Brille beim Lenken von Kraftfahrzeugen vorgeschrieben wurde. Diese ist entsprechend der augenfachärztlichen Stellungnahme sowie des amtsärztlichen Gutachtens erforderlich.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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