Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100408/5/Fra/Ka

Linz, 25.03.1992

VwSen - 100408/5/Fra/Ka Linz, am 25. März 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des A H, gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6. Februar 1992, VerkR96/902/1991, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24, 51 VStG.

II. Der Berufungswerber wird zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren in Höhe von 200 S, d.s. 20 % der Strafe, verpflichtet. Dieser Beitrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 6. Februar 1992, Zl. VerkR96/902/1991, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt, weil er am 27. Juni 1991 der Behörde auf Verlangen vom 12. April 1991 nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung Auskunft darüber erteilt hat, wer am 21. März 1991 um 6.20 Uhr sein Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen RO-500 E gelenkt hat. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 100 S (10 % der Strafe) verpflichtet.

I.2. Die fristgerecht gegen das o.a. Straferkenntnis eingebrachte Berufung richtet sich gegen das Strafausmaß, wobei der Beschuldigte im wesentlichen vorbringt, daß seine sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitens der Erstbehörde zu wenig berücksichtigt worden seien. Er beziehe kein Einkommen, besitze kein Vermögen und müsse für seinen PKW Kreditrückzahlungen leisten.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.3.3. Der gesetzliche Strafrahmen beträgt für die gegenständliche Übertretung bis zu 30.000 S. Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 weist keinen geringen Unrechtsgehalt auf, da hiedurch das Interesse an einer unnötigen Verzögerung der Ermittlung von Personen, welche im Verdacht stehen, straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretungen begangen zu haben, beeinträchtigt wird. Der Beschuldigte weist sechs Vormerkungen wegen Übertretungen straßenverkehrsrechtlicher und kraftfahrrechtlicher Vorschriften auf, davon eine wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967. Zumindest die letzte Vormerkung muß als erschwerend gewertet werden. Ein mildernder Umstand kann dem Beschuldigten nicht zuerkannt werden. Wenn die Erstbehörde eine Strafe verhängt hat, welche im untersten Bereich des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens angesiedelt ist, kann ihr aufgrund der o.a. Erwägungen unter dem Aspekt des Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat nicht entgegengetreten werden. Die verhängte Strafe scheint auch aus spezialpräventiven Gründen geboten zu sein. Die vorhin gezeigten Umstände lassen es nicht vertretbar erscheinen, die verhängte Strafe aufgrund der eher tristen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten herabzusetzen. Auch wenn er kein Einkommen bezieht und vermögenslos ist, so scheint er doch in der Lage zu sein, den Betrieb eines PKW's zu finanzieren. Sollte ihm die unverzügliche Zahlung des Strafbetrages aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten sein, so steht es dem Bestraften frei, bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach einen Antrag auf einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung des Strafbetrages zu stellen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

1.4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

zu II.: Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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