Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164444/8/Sch/Th

Linz, 16.12.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22. April 2009, Zl. VerkR96-1-26-2009-Ga, wegen Übertretungen des der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 und des Führerscheingesetz (FSG) 1997 und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Dezember 2009, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die zu Faktum 2. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 290,60 Euro (20 % der bezüglich Faktum 1. des Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Insoweit der Berufung teilweise Folge gegeben wurde (Faktum 2.) reduziert sich der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz auf 100 Euro, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 22. April 2009, Zl. VerkR96-1-26-2009, über Herrn X, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs.1 lit.a iVm. § 5 Abs.1 StVO 1960 und § 37 Abs.1 und 3 Z1 iVm. § 1 Abs.3 FSG 1997 Geldstrafen in der Höhe von 1.453 Euro und 1.200 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 16 Tagen und 10 Tagen, verhängt, weil er 1) am 14. Oktober 2008 um 05.17 Uhr den PKW X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,70 Promille Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Blutabnahme/die Blutabnahme erfolgte im Landeskrankenhaus Gmunden zwischen 6.30 Uhr und 7.00 Uhr) auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von Roitham (Richtungsfahrbahn Salzburg) bis nächst dem Strkm. 214,831 der Westautobahn A1 gelenkt habe und 2) nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 265,30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführung im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Wenn der Berufungswerber im Rechtsmittel glauben zu machen versucht, er sei nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen, der nach einem Verkehrsunfall Verletzungen erlitten hatte, in das Landeskrankenhaus Gmunden eingeliefert und dort – inklusive einer Blutabnahme mit Blutalkoholbestimmung – behandelt worden war, so ist dem entgegenzuhalten, dass er diese Behauptung nicht einmal ansatzweise in der Lage war, zu belegen. Die amtshandelnden Polizeibeamten haben seine Identität anhand einer ID-Card (Personalausweis), ausgestellt vom Magistrat Wien am 21. April 2008, Zahl X, festgestellt.

 

Es kann daher mit größter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine andere Person als der Berufungswerber selbst die ihm zur Last gelegten Übertretungen begangen haben könnte.

 

Im übrigen hat er sich weder in das erstbehördlich Verwaltungsstrafverfahren noch in das Berufungsverfahren eingelassen. Aufgrund des ständigen Aufenthaltswechsel des Berufungswerbers ist es kaum möglich, ihm behördliche Schriftstücke zuzustellen. Auch die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses bedurfte einiger Versuche durch die damit befassten Polizeiorgane, die ebenfalls seitens der Berufungsbehörde versuchte Zustellung der Ladung zur Berufungsverhandlung, bereits abgefertigt länger als einen Monat vor Verhandlungstermin im Wege örtlich in Frage kommenden Polizeidienststellen in Wien war bis zum Verhandlungstermin offenkundig nicht möglich. Der Berufungswerber ist jedenfalls zur Verhandlung nicht erschienen.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers hätte bei der Verhandlung näher überprüft werden sollen, also wäre zu klären gewesen, ob und aus welchen nachvollziehbaren Gründen jemand anderer als der Berufungswerber selbst seinen Lichtbildausweises in Form eines Personalausweises angeblich verwenden hatte können. Durch die Nichtmitwirkung seitens des Berufungswerbers in diese Richtung war daher von der – an sich ohnehin überzeugenden – Aktenlage auszugehen.

 

Wie schon oben ausgeführt, ist dem Berufungswerber – aus medizinischen Gründen – im Landeskrankenhaus Gmunden Blut abgenommen worden und erfolgte auch eine Blutalkoholbestimmung. Ärztlicherseits war diese darin begründet, seine Symptome in Form von Schläfrigkeit und niedrigem Blutdruck abzuklären. Dabei wurde ein Blutalkoholgehalt von 1,7 Promille festgestellt, diese Höhe noch mehr als eine Stunde nach dem Verkehrsunfall.

 

Ein solcherart zustande gekommenes Beweismittel unterliegt keinem Beweisverwertungsverbot (vgl. VwGH 20.04.2001, 2000/02/0232, VwGH 22.04.2008, 2006/11/0221 ua).

 

Somit ist die gegeben gewesene Alkoholbeeinträchtigung (Faktum 1 des Straferkenntnisses) hinreichend erwiesen, der Umstand, dass der Berufungswerber nicht im Besitze einer Lenkberechtigung war (Faktum 2), stand ohnedies außer Streit.

 

Der Berufung konnte daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Angesichts einschlägiger Vormerkungen hinsichtlich beider Delikte ist der Erstbehörde beizupflichten, dass hier mit der jeweiligen gesetzlichen Mindeststrafe nicht mehr das Auslangen gefunden werden konnte. Allerdings ist nach der Aktenlage eine Verwaltungsstrafvormerkung wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG zwischenzeitlich im Sinne des § 55 VStG als getilgt anzusehen. Dieser Umstand rechtfertigt und gebietet die von der Berufungsbehörde veranlasste Herabsetzung der bezüglich Faktum 2. des Straferkenntnisses verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Wegen der Nichtmitwirkung des Berufungswerbers am Verfahren ist auch nicht bekannt, wie sich seine persönlichen Verhältnisse aktuell darstellen. Es kann daher wie im Regelfall angenommen werden, dass jemand, der am Straßenverkehr als Fahrzeuglenker teilnimmt, auch in der Lage ist, allfällige Verwaltungsstrafen zu begleichen.

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n