Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164654/4/Kof/Th

Linz, 18.01.2010

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12.10.2009, VerkR96-1997-2009 wegen Übertretungen der EG-VO 561/2006, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2010 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Punkte  1.,  2.  und  4.  des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Schuldspruch ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird die Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

Punkt 1.:    675 Euro   bzw.   135 Stunden

Punkt 2.:    275 Euro   bzw.     55 Stunden

Punkt 4.:    125 Euro   bzw.     25 Stunden

 

Punkt 3.  des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

 

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 16, 19, 64 und 65 VStG

 

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (675 + 275 + 25 + 125 =) ............................ 1.100 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................. 110 Euro

                                                                                                  1.210 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(135 + 55 + 5 + 25 =) ........................................................ 220 Stunden.

 

 

Die anlässlich der Amtshandlung am 26.01.2009 eingehobene vorläufige Sicherheit in der Höhe von 1.110 Euro ist von diesem Betrag abzuziehen.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatzeit: 26.01.2009, 00:35 Uhr

Tatort: Gemeindegebiet St. Georgen bei Grieskirchen, B 137, km 24.200

Fahrzeug:  Sattelzugfahrzeug,  X

 

1.     Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur
Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde.

    Datum:

-        27.12.2008, Lenkzeit von 08.35 Uhr bis 28.12.2008, 00.21 Uhr, das sind 12 Stunden 14 Minuten.

-        12.01.2009, Lenkzeit von 09.59 Uhr bis 14.01.2009, 01.20 Uhr, das sind 22 Stunden 50 Minuten.

-        14.01.2009, Lenkzeit von 12.12 Uhr bis 15.01.2009, 19.55 Uhr, das sind 16 Stunden 47 Minuten.

-        19.01.2009, Lenkzeit von 11.07 Uhr bis 20.01.2009, 01.26 Uhr, das sind 10 Stunden 45 Minuten.

-        21.01.2009, Lenkzeit von 10.23 Uhr bis 22.01.2009, 18.02 Uhr, das sind 17 Stunden 14 Minuten.

 

     Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

     § 134 Abs. 1 KFG  i.V.m.  Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

2.     Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung
im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens
11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige
3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammen-hängende Stunden berücksichtigt wurde.

    Beginn des 24 Stundenzeitraumes am

-   02.01.2009 um 07.21 Uhr. Die Ruhezeit betrug nur 7 Stunden 55 Minuten.

-   12.01.2009 um 09.59 Uhr. Die Ruhezeit betrug nur 3 Stunden 22 Minuten. -        14.01.2009 um 12.10 Uhr. Die Ruhezeit betrug nur 5 Stunden 9 Minuten.

-   21.01.2009 um 10.20 Uhr. Die Ruhezeit betrug nur 6 Stunden 55 Minuten.

        

     Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

     § 134 Abs. 1 KFG  i.V.m.  Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

3.     Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung
im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

     Am 09.01.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 17.37 Uhr bis 22.46 Uhr,
     das sind 4 Stunden 59 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

 

     Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

     § 134 Abs. 1 KFG  i.V.m.  Art. 7 EG-VO 561/2006

 

4.     Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen.

   

Sie haben die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf.

     Wochen: von 12.01.2009 bis 26.01.2009, Lenkzeit 99 Stunden 11 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG  i.V.m.  Art. 6 Abs. 3 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von     falls diese uneinbringlich ist,                   Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

1.)     880 Euro          176 Stunden                                § 134 Abs.1 KFG

2.)     410 Euro            82 Stunden                                § 134 Abs.1 KFG

3.)       25 Euro             5 Stunden                                 § 134 Abs.1 KFG

4.)     140 Euro           28 Stunden                                 § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

145,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 %
der Strafe  (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  1.600,50 Euro.

Abzüglich der eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistung in Höhe von
1.100,- Euro  beträgt der noch einzuzahlende Betrag 500,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 16. Oktober 2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 30. Oktober 2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 14. Jänner 2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen hat.

 

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Bw folgende Stellungnahme abgegeben:

Punkte 1., 2. und 4.: Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Punkt 3.: Die Berufung wird zurückgezogen.

 

 

Betreffend die Punkte 1., 2. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH  v. 15.05.2009, 2009/09/0115;  v. 19.05.2009, 2007/10/0184 uva.

 

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Zu Punkt 1.:  Bei einer Verkehrskontrolle betreffend die Lenk- und Ruhezeiten beträgt der "Kontrollzeitraum" den laufenden Tag und die vorausgehenden
28 Tage;  Artikel 15 Abs.7 EG-VO 3821/85 in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung.

Im gegenständlichen Fall beträgt daher der "Kontrollzeitraum" den laufenden
Tag (= 26.01.2009) und die vorausgehenden 28 Tage (= 29.12.2008 bis einschließlich 25.01.2009).

Für die vom Bw begangene Übertretung "27.12.2008, Lenkzeit von 08.35 Uhr bis 28.12.2008, 00.21 Uhr" wird – da diese außerhalb des Kontrollzeitraumes liegt – keine Strafe verhängt.

Die Geldstrafe wird auf 675 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 135 Stunden herabgesetzt.

 

Zu Punkt 2.:  Am 14.01.2009 um 12.10 Uhr hat die Ruhezeit nicht 5 Stunden
9 Minuten sondern – siehe die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltene Auswertung – 10 Stunden 46 Minuten betragen.

Für den Tatbestand:

"14.01.2009 um 12.10 Uhr. Die Ruhezeit betrug nur 5 Stunden 9 Minuten"  

wird daher keine Strafe verhängt.

Die Geldstrafe wird auf 275 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 55 Stunden herabgesetzt.

 

Zu Punkt 4.:  Die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen hat weniger als 100 Stunden betragen.

Dabei handelt es sich um einen "geringfügigen Verstoß";

vgl. § 134 Abs.1b KFG idF. BGBl. I Nr. 94/2009  iVm.  Richtlinie 2009/5/EG
der Kommission vom 30.01.2009, Anhang III, B10.

Die Geldstrafe wird auf 125 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Stunden herabgesetzt (= 2,5 % der Höchststrafe nach § 134 Abs.1 KFG).

 

 

Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 %
der – zum Teil neu bemessenen – Geldstrafen.

 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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