Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164674/2/Fra/Ka

Linz, 14.01.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.12.2009, Zl. S-23674/09VP, betreffend Übertretung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.6 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.6 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 100 Euro (EFS 50 Stunden) verhängt, weil er am 9.4.2009 um 20.42 Uhr als Lenker des Kleinkraftfrades (Moped), Kz.: x, in Linz, vom Gehsteig der Weißenwolffstraße in Fahrtrichtung Franckstraße kommend, im Bereich der Kreuzung Gruberstraße-Weißenwolffstraße als Wartepflichtiger den Vorrang eines Fahrzeuges im fließenden Verkehr verletzt hat, weil der Vorrangberechtigte zum unvermittelten Bremsen seines Fahrzeuges genötigt wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Laut Aktenlage ereignete sich am 9.4.2009 um 20.42 Uhr auf der ampelgeregelten Kreuzung der Gruberstraße mit der Weißenwolffstraße im Ortsgebiet von Linz ein Verkehrsunfall. Zum Unfallszeitpunkt lenkte x das Taxi, x, x, aus Richtung Untere Donaulände kommend auf der Gruberstraße und wollte die Kreuzung geradlinig überqueren. Nach seinen Angaben war Grünlicht für seine Fahrtrichtung, Zeugen schildern jedoch ein Einfahren bei gelb oder rot. Gleichzeitig querte der Bw mit seinem Moped, Cracker Explorer, x vom Gehsteig des Kreuzungseckes kommend von rechts aus der Sicht des Taxifahrers die Fahrlinie. Zwischen der rechten vorderen Ecke des PKW´s und der Front des Mopeds kam es zu einer massiven Kollision, durch die der Bw auf die Scheibe des Mercedes und über das Dach geschleudert wurde. Er erlitt nach der Verletzungsanzeige  des AKH schwere Verletzungen in Form von Brüchen des Gelenkknorrens des Hinterhauptbeines, eines Fingers der linken Hand und eines Schädelhirntraumas Grad II. x und die beiden Insassen des Taxis blieben unverletzt. Der Bw war laut Zeugenaussagen stark alkoholisiert.

 

Die belangte Behörde weist in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses darauf hin, dass der Bw von einem Gehsteig sein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen habe und von dort in Richtung Fahrbahn gefahren sei, wobei es in weiterer Folge zum gegenständlichen Verkehrsunfall gekommen ist, da er den Vorrang eines im Fließverkehr befindlichen Fahrzeuges verletzt habe.

 

Der Bw hingegeben vertritt die Ansicht, dass keine Verletzung des § 19 Abs.6 iVm § 19 Abs.7 StVO 1960 vorliege, weil im Kreuzungsbereich ampelgeregelter Kreuzungen als Spezialnorm § 38 gelte und sich daraus ergebe, dass er sich zum Unfallszeitpunkt im Vorrang gegenüber dem anderen Fahrzeug befunden habe, weshalb begrifflich schon eine Vorrangverletzung auf Seiten des Bw ausscheide. Er habe beabsichtigt, die gegenständliche Unfallkreuzung im Kreuzungsbereich geradeaus fahrend in Richtung Nietzschestraße zu überqueren. Der Unfallgegner x sei mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug unter Missachtung des Rotlichtes, allenfalls noch Gelblichtes in die Unfallkreuzung eingefahren, obwohl er aufgrund der Ampelschaltung benachrangt gewesen sei. Gegenüber dem Querverkehr kam daher ihm der Vorrang zu und nicht umgekehrt.  Nach Angaben des Unfallgegners x im gerichtlichen Strafverfahren sei er im Übrigen nicht vom ruhenden Verkehr aus in die gegenständliche Unfallkreuzung eingefahren, sondern habe er sein Moped im Unfallszeitpunkt auf der Weißenwolffstraße in Richtung Nietzschestraße gelenkt. Davon, dass er vom ruhenden Verkehr aus in die Unfallkreuzung eingefahren wäre, spreche selbst der Unfallgegner nicht, weshalb eine Verletzung der vorgeworfenen Vorrangbestimmung nicht vorliegen könne. Nicht er habe den Unfallgegner zum Abbremsen oder Auslenken seines Fahrzeuges genötigt, sondern das in Fahrtrichtung des Unfallgegners herrschende Gelblicht bzw Rotlicht in seiner Fahrtrichtung. Die belangte Behörde übersehe vor allem, dass Fahrzeuge, in deren Fahrtrichtung die Ampel Gelb- oder Rotlicht zeige und deswegen zum Anhalten vor der Kreuzung verpflichtet sind, sich damit nicht mehr im fließenden Verkehr im Sinne des § 19 Abs.6 befinden und diesen Fahrzeugen in einem Kreuzungsbereich eben den Vorrang nicht zukomme. Er habe daher auch nicht einen Lenker eines Fahrzeuges "mit Vorrang" zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges genötigt, da der Unfallgegner eben nicht vorrangberechtigt gewesen sei.

 

Zu diesem Vorbringen stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass es laut Gutachten des Herrn x vom 6.8.2009, EZ: x nicht objektiv geklärt werden konnte, welches Licht die VLSA zeigte und dies nur im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt werden könnte. Nach Angaben des Unfallgegners sei für seine Fahrtrichtung Grünlicht gewesen. Nach Angaben von Zeugen sei der Unfallgegner jedoch bei Gelb- oder Rotlicht der VLSA eingefahren.

 

Sollte der Unfallgegner tatsächlich bei Gelb- oder Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren sein, ist die Argumentation des Bw plausibel. Eine Klärung dieser Frage seitens der Verwaltungsbehörde kann  jedoch dahingestellt bleiben, da unbestritten ist, dass sich der ggst. Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich ereignete und wie der Oberste Gerichtshof bereits 1991 feststellte, die Vorrangregeln des § 19 StVO 1960 begrifflich nur dann anwendbar sind, wenn keine Verkehrsregelung durch Arm- oder Lichtzeichen erfolgt. Im Übrigen bezieht sich § 19 StVO 1960 auf den für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße, während ein Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn abgegrenzter Teil der Straße darstellt. Es liegt hier durch den Bw allenfalls eine Verletzung des § 8 Abs.4 StVO 1960 vor.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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