Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164414/7/Bi/Th

Linz, 22.01.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA Dr. X, vom 28. Juli 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 8. Juli 2009, VerkR96-3771-2008, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt wird, die Geldstrafe jedoch auf 36 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden  herabgesetzt werden.

 

II.  Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 3,60 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 58 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 29. April 2008, 12.05 Uhr, in Linz, St. Peter Straße, Einfahrt Kreisverkehr Chemie, mit dem Kfz X eine auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie (§ 55 Abs.2 StVO 1960) überfahren habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5,80 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe wegen seiner Bedenken im Hinblick auf die Verordnungsmäßigkeit der Sperrlinie die Beischaffung des Verordnungsaktes über die Sperrlinien des Kreisverkehrs verlangt, insbesondere im Bereich Einfahrt Chemie und Ausfahrt Perg; dem sei nicht entsprochen worden. Der ihm in der Strafverfügung angelastete Sachverhalt und der in der Anzeige des Stadtpolizeikommandos Linz geschilderte Sachverhalt seien nicht ident. Laut Anzeige habe er unmittelbar nach dem abgestellten Funkwagen auf den rechten Fahrstreifen gewechselt und die Fahrt auf der B3 Richtung Steyregg fortgesetzt, dh am Beginn der B3 (Ausfahrt Kreisverkehr) habe er eine Sperrlinie überfahren. In der Strafverfügung und im Straferkenntnis werde ihm "völlig überraschend" als Tatort in Linz, St. Peter Straße, Einfahrt Kreisverkehr Chemie, vorgeworfen. Es sei wohl relevant, ob er eine Sperrlinie bei der Einfahrt Kreis­verkehr Chemie oder am Beginn der B3 (Ausfahrt Kreisverkehr) überfahren habe. Aus dem Lichtbild ergebe sich ein mögliches Überfahren einer Sperrlinie bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr auf die B3, dh die Erstinstanz hätte ihm die Tat bei der Ausfahrt auf die B3 und nicht bei der Einfahrt in den Chemiekreis­verkehr von der St. Peter Straße vorwerfen müssen. Eine Änderung des Tat­vorwurfs sei nun nicht mehr zulässig, weshalb Einstellung des Verfahrens bean­tragt werde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und Einholung der bezughabenden Verordnung und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Dem Bw wird in der Anzeige von GI X, SPK Linz/FI Verkehrsdienste (Ml),  zur Last gelegt, am 29. April 2008 um 12.05 Uhr als Lenker des Pkw X in Linz, St. Peter Straße – Einfahrt Kreisverkehr Chemie, eine deutlich sichtbar angebrachte Sperrlinie überfahren zu haben. Erklärend wurde ausgeführt, anlässlich einer großflächigen Verunreinigung der Fahrbahn am Beginn der B3 (Ausfahrt Kreisverkehr) habe der rechte, durchgehend durch eine Sperrlinie getrennte Fahrstreifen mittels Funkwagen mit Earlywarner und blauem Drehlicht gesperrt werden müssen. Zweck sei gewesen, die Fahrzeuglenker auf den linken Fahrstreifen umzuleiten und sie am linken Fahrstreifen an der Verunreinigung (nasser Kunstdünger bzw Tierfutter) vorbeizuführen. Der Lenker des genannten Pkw habe unmittelbar nach dem mit Blaulicht und aktiviertem Earlywarner (Fahrtrichtung links) abgestellten Funkwagen auf den rechten Fahrstreifen gewechselt und die Fahrt auf der B3 in Richtung Steyregg fortgesetzt. Eine Anhaltung sei verkehrsbedingt nicht möglich gewesen, aber es sei ein Lichtbild angefertigt worden. Dieses Foto war der Anzeige ebenso wie ein Google-Maps-Auszug vom in Rede stehenden Kreisverkehr samt eingezeichnetem Standort des Funkwagens, der örtlichen Lage der Verunreinigung und der Fahrtrichtung (Ausfahrt) Steyregg beigelegt. Daraus lässt sich ersehen, dass im Bereich des Kreisverkehrs von der Einfahrt St. Peter Straße bis zur Ausfahrt Richtung B3 der rechte Fahrstreifen eine durchgehende Sperrlinie aufweist, um zur Entlastung des Kreisverkehrs Fahrzeuge in Richtung Steyregg daran vorbeizuführen. Da eben dieser Fahrstreifen zum Tatzeitpunkt verunreinigt war, wurde noch vor der Einfahrt in den Kreisverkehr der rechte Fahrstreifen durch den abgestellten Funkwagen blockiert und die Lenker auf den linken Fahrstreifen um- und an der verunreinigten Straßenstelle links vorbeigeleitet, dh sie mussten den Umweg über den Kreisverkehr nehmen.

Die Sperrlinie beginnt laut Google-Maps-Foto bereits vor dem Standort des Funkwagens und endet nach dem Passieren des Kreisverkehrs, wobei dann zwei durch Leitlinien getrennte Fahrstreifen in Richtung B3 führen und der linke Fahrsteifen augenscheinlich für die vom Kreisverkehr kommenden Fahrzeuge gedacht ist.

 

Mit Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19.8.1999, GZ 101-5/19-330097766, wurden im Punkt II. ausgesprochen, dass gemäß §§ 43, 55 Abs.1 StVO 1960 ua die "im beiliegenden vom Büro DI X, Staatl. bef. u. beeideter Zivilingenieur für Bauwesen, Linz, X, erstellten Lageplan vom 17.6.1994 (Beschilderung August 1999), PlanNr.9154-4, dargestellten Verkehrsmaßnahmen (Verkehrsge- und verbote), ausgedrückt durch Bodenmarkierungen," als erlassen gelten. Angeschlossen ist dieser Verordnung ein zu ihrem wesentlichen Bestandteil erklärter Plan "B3 Donau Straße Knoten Chemie Linz, B3 km 238.785", auf dem die Boden­markierungen, so auch die in Rede stehende Sperrlinie in roter Farbe einge­zeichnet sind.

Laut Anzeige wechselte der Bw unmittelbar nach dem Funkwagen wieder auf den rechten Fahrstreifen. Auch dazu befindet sich im Akt ein Foto, offensichtlich aufgenommen vom Funkwagen aus, das den in Rede stehenden Pkw mit einwandfrei ablesbarem Kennzeichen in einer Position beim Überfahren der Sperrlinie zeigt, wobei sich das linke Hinterrad gerade noch links davon befindet. Dieses Foto wurde laut Zeugenniederschrift vom 5.2.2009 vom Meldungsleger an diesem Tag der BPD Linz als Rechtshilfebehörde – das Verfahren war bereits mit 18. Oktober 2008 der Erstinstanz gemäß § 29a VStG abgetreten worden – vorgelegt.

Verfolgungshandlung war laut Akt die Strafverfügung der BPD Linz vom 7. Juli 2008 (abgesendet laut Poststempel am 11. Juli 2008) mit dem Tatort Linz, St. Peter Straße, Einfahrt Kreisverkehr Chemie, wegen Krankenhausaufenthalts des Bw 2. Strafverfügung vom 20. August 2008 mit identem Tatvorwurf.

 

Dem Bw wurden mit Schreiben des UVS vom 14. Dezember 2009 beide Fotos samt Verordnung und Plan zur Kenntnis gebracht (Zustellung RA 17. Dezember 2009) und ihm eine Frist bis 15. Jänner 2010 zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, sowie für den Fall des nicht fristgerechten Einlangens einer solchen eine Entscheidung nach der Aktenlage angekündigt. Der Bw hat darauf nicht reagiert.

 

Gemäß § 9 Abs.1 StVO 1960 dürfen Sperrlinien nicht überfahren werden.

Dass die oben von der genauen Lage her beschriebene und im Plan ersichtliche Sperrlinie verordnet ist, besteht seitens des UVS kein Zweifel; ebensowenig am Überfahren der Sperrlinie durch den Pkw des Bw laut Foto. Im Übrigen hat der Bw sein Fahrverhalten nicht bestritten, sondern dazu "nur" rechtliche Überlegungen angestellt.

Inwieweit die Anzeige vom örtlichen Tatvorwurf laut Strafverfügung und in der Folge vom Tatvorwurf laut Straferkenntnis abweicht, wie der Bw zu erkennen meint, ist für den UVS nicht nachvollziehbar. Außerdem handelt es sich um ein und dieselbe durchgehende Sperrlinie, wie auch aus dem vom Funkwagen aufgenommenen Foto einwandfrei ersichtlich. Da darauf eindeutig der im Kreisverkehr befindliche Lkw zu sehen ist, befindet sich der Pkw des Bw zu diesem Zeitpunkt noch bei der Einfahrt zum Kreisverkehr Chemie und nicht auf der B3 in Richtung Steyregg. Der UVS kann nicht finden, aus welchen Überlegungen die der Anzeige und dem Foto entsprechende Tatvorwurf in örtlicher Hinsicht unrichtig sein sollte und hat der Bw sich im Rahmen des Parteiengehörs dazu nicht mehr geäußert, dh auch nichts dazu gesagt, ob er seine Berufungsausführungen inhaltlich aufrecht hält.

Damit war ohne jeden Zweifel davon auszugehen, dass der Bw, der seine damalige Lenkereigenschaft definitiv bestätigt hat, den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, da auch nur vom Versuch der Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG  keine Rede war.   

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. 

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses mangels Mitwirkung des Bw ein Einkommen von 1.300 Euro sowie das Fehlen von Milderungs- oder Erschwerungsgründen zugrundegelegt.

Der Bw weist aber keine Vormerkung auf, dh er ist verwaltungsstrafrechtlich bislang (auch nach dem Vorfall) unbescholten, was strafmildernd auch hinsicht­lich der bereits längeren Verfahrensdauer zu werten war.

Auf dieser Grundlage war die Strafe unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG herabzusetzen. Die nunmehr verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- wie auch spezial­präventiven Überlegungen stand 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Sperrlinie überfahren (VO oV.), Strafherabsetzung wegen Unbescholtenheit + längerer Verfahrensdauer (Vorfall 4.2008)

 

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