Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164581/10/Br/Th

Linz, 25.01.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 21. Oktober 2009, Zl. S 31898/09-VS, nach der am 21.12.2009 und 25.1.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.:      § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungs­straf­gesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – VStG.

II.:    § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat wider den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 4 Abs.5 u. § 4 Abs.1 lit.a StVO iVm § 99 Abs.3 lit.b u. § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 mit dem o.a. Straferkenntnis Geldstrafen in Höhe von 130 und 110 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 84 Stunden und zwei Tagen verhängt, weil er am 14.07.2009, um 13.42 Uhr, in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße Nr.12, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X,

1) es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, sein Fahrzeug sofort anzuhalten,

2) es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben ist.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

„Der, dem Spruch zu Grunde liegende Sachverhalt, stützt sich im Wesentlichen auf die Verkehrsunfallanzeige vom 28.07.2009 sowie auf das behördlich durchgeführte Ermittlungs­verfahren.

 

Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

Zu dem im Spruch genannten Zeitpunkt lenkten Sie den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen X in Linz, auf der Khevenhüllerstraße in Fahrtrichtung stadtauswärts. Sie benutzten dabei den rechten Fahrstreifen. In Höhe des Hauses Khevenhüllerstraße Nr. 12 erfolgte eine seitliche Kollision bzw. Streifung zwischen Ihrem Fahrzeug und dem von Herrn X am linken Fahrstreifen der Khevenhüllerstraße gelenkten KFZ mit dem beh. Kennzeichen X. Infolge dieser Streifung wurde der PKW des Unfallgegners am rechten, vorderen Kot­flügel sowie am rechten Außenspiegel beschädigt. Ungeachtet dessen setzten Sie Ihre Fahrt, ohne anzuhalten, fort. Ferner haben Sie es unterlassen, die nächste Sicherheitsdienststelle von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift (Identitätsnachweis) mit dem anderen Unfallbeteiligten unterblieben ist. Hierzu wird ergänzend bemerkt, dass die beiden beteiligten Fahrzeuge in einiger Entfernung von der Unfallstelle (konkret in der Blumauerstraße, im Bereich der Fa. LUTZ) angehalten wurden und es dort zu einem kurzen Gespräch zwischen Ihnen und dem Unfallgegner X kam. Bei diesem Gespräch wurde Ihnen die erfolgte seitliche Kollision von Herrn X auch noch einmal in verbaler Form zur Kenntnis gebracht. Trotz dieses Umstandes setzten Sie Ihre Fahrt auf der Blumauerstraße erneut fort.

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes wurde von der hs. Behörde am 05.08.2009 eine Strafverfügung erlassen, gegen die Sie binnen offener Frist Einspruch erhoben haben. Ergo dessen war das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

 

Die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sind aufgrund der Zeugenaussagen des X sowie dessen Bruders X (Beifahrer zum Unfallszeitpunkt) vom 14.07.2009 sowie des im Ermittlungsverfahren am 07.10.2009 von Herrn X vom Amt der Landesregierung - Abteilung Verkehr erstellten kraftfahrtechnischen Sachverständigengutachtens als erwiesen anzusehen. Ad hoc wird bemerkt, dass sowohl diese Aussagen als auch das Amtsachverständigengutachten als klar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei erachtet werden. Zur Glaubwürdigkeit der Zeugen ist anzuführen, dass es für die erkennende Behörde keinerlei Anhaltspunkte gibt, die diese in Zweifel ziehen könnten.

 

Ihre Einspruchsangaben vom 19.08.2009 sowie Ihre abschließenden Rechtfertigungsangaben im Verwaltungsstrafverfahren vom 20.10.2009 waren somit nicht geeignet, eine anders lautende Entscheidung der Behörde herbeizuführen.

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn dabei nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 36,00 bis € 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt; insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.

 

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zu Grunde liegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser - hinsichtlich des Unfallherganges -von zwei Zeugen (d.s. der Lenker des gegnerischen Fahrzeuges und dessen Beifahrer) genau wahrgenommen wurde sowie - hinsichtlich der an den Fahrzeugen entstandenen Sachschäden -von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge seiner dienstlichen Tätigkeit einwandfrei festgestellt werden konnte. Darüber hinaus wurde die Korrespondenz (Überein­stimmung) der Sachschäden und die Möglichkeit der Wahrnehmung des Verkehrsunfalls bzw. des Schadenseintrittes vom Amt der Landesregierung mittels kraftfahrtechnischen Sachver­ständigengutachtens festgestellt. Somit steht für die erkennende Behörde fest, dass Sie tatsäch­lich gegen die angeführten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung in schuldhafter und rechtswidriger Weise verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt für die Erfüllung der subjektiven Tatseite im Falle des § 4 StVO über die Anhalte- und Meldepflicht, dass dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte; die Übertretungen nach § 4 Abs. 1 lit.a StVO und § 4 Abs. 5 StVO können also auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden - VwGH 09.09.1981, ZfVB 1982/5/1802; 30.10.1981, ZfVB 1982/6/2288.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

Als strafmildernd war das Fehlen ha. verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten; sonstige mildernde oder straferschwerende Umstände lagen nicht vor bzw. wurden der Behörde nicht bekannt.

 

Bei der Strafbemessung wurde davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, Sorgepflichten für 4 Kinder haben und ein Einkommen von ca. € 600,00 monatlich (laut Ihren Angaben vom 20.10.2009 die Höhe der Arbeitslosenunterstützung) beziehen.

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.“

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Er räumt ein an diesem Tag und zu dieser Uhrzeit seinen PKW gelenkt zu haben. In der Khevenhüllerstr. 12 habe ihn der zweite PKW-Lenker irgendwie in die Enge gebracht. Dieser habe probiert ihn zu touchieren. Dabei habe er abweichen (gemeint wohl ausweichen) und einen Unfall vermeiden können. Dieser PKW-Lenker sei ihm trotzdem gefolgt und habe ihn dessen Lenker zur Rede gestellt. Er habe ihn angeschuldigt seinen PKW touchiert und nicht angehalten zu haben. In dieser Zeit sei er in seinem PKW allein gewesen. Er habe natürlich diese Anschuldigung zurückgewiesen, weil  kein Unfall passiert war. Der Lenker habe ihm die Unfallsspuren gezeigt, welche er aber nicht verursacht habe. Die Unfallspuren seien hellblau gewesen. Bei seinem Auto seien keine Spuren zu sehen gewesen. Er habe einige kleine Schäden, aber dies wären alte Kratzer. Das könne man mit bloßen Augen feststellen. Seine Spiegel beständen aus schwarzem Kunststoff. Beim Spiegel des anderen Autos habe man hellblaue Spuren gesehen. Die Kotflügelhöhen passten nicht zusammen.

Der Lenker des anderen PKW´s behaupte, es gebe auch eine Zeugenaussage, wonach noch ein Zeuge zur Unfallzeit im Auto gesessen wäre. Diese Person sei gut gebaut und wiege sicher nicht unter 100 Kilo. Ohne Beifahrer würden aber die Höhen nicht passen (gemeint wohl die Beschädigungsspuren).

Wenn ein Beifahrer auch im Auto gewesen wäre, hätten die Höhenunterschiede zwischen den beiden Autos noch größer werden müssen. Die hellblauen Unfallspuren wären daher nicht von seinem Auto verursacht worden. Sein Auto habe eine Spur am linken Spiegel, aber diese sei sehr alt. Diese Spur wäre während meines Urlaubes von einem Steinschlag, den das Nachbarkind geworfen habe, verursacht.

In diesem Zusammenhang sei ihm ein durch ihn verursachter Verkehrsunfall nicht bekannt, sodass eine Meldepflicht eines Unfalls bestanden habe.

Er bitte um Kenntnisnahme und Zurücknahme der Strafe.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts der strittigen Faktenlage nach § 51e Abs.1Z1 VStG erforderlich.

Beweis erhoben wurde eingangs durch eine Rückfrage beim Haftpflichtversicherung über den Erledigungsstand des Versicherungsfalles (AV v. 26.11.2009). Ferner durch Verlesung des Akteninhaltes anlässlich der am 21.12.2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter und X als Zeuge einvernommen. Über Beschluss wurde am 25.1.2010 im Beisein des Verkehrstechnikers Ing. X eine Stellprobe der beteiligten Fahrzeug durchgeführt.

 

5. Faktenlage:

Der Berufungswerber und der Anzeiger fuhren im Bereich Gruberstraße nächst der Raiffeisenladesbank mit ihren Fahrzeugen nebeneinander, wobei es im Zuge dieser Fahrt zu einer Streifung gekommen sein soll. Dies behauptete der Anzeiger Goldmann, welcher den Berufungswerber nach dessen Rechtsabbiegen in die Khevenhüllerstraße durch Schneiden anhielt.

Der Berufungswerber stellte dabei einen Unfallszusammenhang  in Abrede und setzte seine Fahrt fort. Der Zeuge Goldmann erstattete folglich die Anzeige.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestritt der Berufungswerber den Streifkontakt und wies diesbezüglich auf die sich seiner Ansicht aus der Bildbeilage ergebenden Widersprüche hin. Inbesondere wurde auf den blauen Farbabrieb am Spiegel des generischen Fahrzeuges hingewiesen, wobei jedoch  der Korpus seines Aussenspiegels  aus schwarzem Plastik besteht. Ebenfalls verweist der Berufungswerber auf das ihm bedenklich erscheinende Fahrmanöver des Zweitbeteiligten und die nachfolgende Interakation, anlässlich der er bereits einen Streifkontakt in Abrede stellte.

Der Zeuge konnte im Rahmen der Berufungsverhandlung einige zu Gunsten des Berufungswerbers sprechenden Ungereimtheiten nicht aufklären, sodass letztlich der Beschluss zu einer Stellprobe im Beisein des Verkehrstechnikers am Sitz Goethestraße 86 gefasst wurde.

Der Berufungswerber hingegen erklärte im Ergebnis recht glaubwürdig kein Motiv für die Bestreitung eines von ihm verursachten Schadens gehabt zu haben, weil er eine malusfreie Versicherungsversion habe.

Die Zurich-Versicherung bezahlte jedoch 799 Euro auf Grund des Reparaturgutachtens einer Werkstätte ohne Verschuldenspräjudiz seitens des Versicherungsnehmers.

Die Stellprobe beider Fahrzeuge erfolgte schließlich nach vorheriger Übermittlung der entscheidenden Aktenteile am 25.01.2010 um 14:00 Uhr im Beisen beider Unfallbeteiligter.

Dabei erklärte der bereits im erstinstanzlichen Verfahren gutachtende Techniker nach Besichtigung des Fahrzeuges des Berufungswerbers, dass er von einem Streifschaden auch am Kotflügenbogen des Fahrzeuges des Berufungswerbers ausgegangen sei.

Da es sich jedoch bei der insbesondere auf dem Bild Nr.2 als Streifschaden beurteilten Darstellung um eine offenkundige Spiegelung des Fotoblitzes handelt, gelangte der Gutachter zum Ergebnis, dass hier aus technischer Sicht ein Streifkontakt jedenfalls nicht erweislich scheint.

Die Überdeckung der Spiegel ergaben im besetzten Zustand des Fahrzeuges des Zeugen nur eine geringfügige Überdeckung (etwa ein bis zwei Zentimeter), wobei sich die Spiegeloberseite des Fahrzeuges des Zeugen nur knapp mit der Unterseite des Spiegel des Angezeigtenfahrzeuges überdeckte. Die festgestellten Schäden am Fahrzeug des Zeugen und des Berufungswerbers  können demnach mit dem kleinen Schaden an dessen inneren Unterseite und der unteren Aussenseite am Zeugenfahrzeug nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Ebenfalls wäre im Fall eines Streifkontaktes  laut Sachverständigen wohl ein anderes und vor allem erheblicheres Schadensbild entstanden.

Demnach dürfte ein Fahrzeugkonakt, so wie er vom Anzeiger dargestellt wurde, mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers tatsächlich nicht stattgefunden haben.

Der an sich schon glaubwürdig vorgetragenen Verantwortung des Berufungswerbers war demnach vollinhaltlich zu folgen gewesen.

Welche Umstände zur gegensätzlichen Annahme des Zeugen geführt haben mögen muss auf sich bewenden bleiben.

 

5.1. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Anhalte- und Meldepflicht setzt einerseits einen Vorfall (Verkehrsunfall) und andererseits ein Wissen (müssen) eines solchen voraus. Dabei ist aber nicht unbedingt das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich, sondern es genügt – da der Anwendungsbereich des § 4 StVO in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist (§ 5 VStG) – wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können (siehe Pürstl - Somereder, Kommentar zur StVO, 11. Auflage, S 69 Rn 34, sowie – unter vielen – VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417, VwGH 13.2.1991, 90/03/0114 mit Hinweis auf VwGH 9.9.1981, 81/03/0125 u. VwGH 31.1.1986, 85/18/0367).

Da hier letztlich weder von einem Sachschaden an sich und auch von keiner gegenseitigen Streifung der beteiligten Pkw´s  ausgegangen werden kann, war mangels Tatbestand das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

                                                           

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

                                                      Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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