Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164733/2/Sch/Th

Linz, 26.01.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22. Dezember 2009, Zl. VerkR96-6544-2009, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt werden.

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 30 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. VerkR96-6544-2009, über Herrn X, geb. 21.11.1990 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37a iVm. § 14 Abs.8 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 132 Stunden, verhängt, weil er am 28. November 2009 um 01.40 Uhr im Gemeindegebiet von Puchenau auf der Wilheringer Straße beim Sportplatzparkplatz den PKW mit dem Kennzeichen X mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,27 mg/l gelenkt habe, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 40 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass beim Berufungswerber eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,27 mg/l festgestellt wurde. Dieser Umstand stellt eine Übertretung des § 14 Abs.8 FSG dar, zumal dieser die Inbetriebnahme oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges ab einer Atemluftalkoholkonzentration von 0,25 mg/l verbietet.

 

Der Strafrahmen für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 37a FSG von 300 Euro bis 3.700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen.

 

Entgegen der Erstbehörde vertritt die Berufungsbehörde die Ansicht, dass gegenständlich noch mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden kann. Beim Berufungswerber wurde ein strafrelevanter Atemluftalkoholwert festgestellt, allerdings noch nicht beträchtlich über dem oben erwähnten Wert. Es kann zwar dahingestellt bleiben, ob sein Vorbringen, er habe das Fahrzeug bloß auf dem Parkplatz "rangieren" wollen, um es in eine günstigere Position zu bringen, den Tatsachen entspricht, nach der Beweislage kann dieses Vorbringen aber auch nicht widerlegt werden. Wenn jemand bei so einem Vorgang bei einem Alkodelikt betreten wird, kann dies nicht zur Gänze gleichgesetzt werden mit einer Übertretung im fließenden Verkehr, also wenn schon eine entsprechende Fahrtstrecke zurückgelegt wurde oder nach der Lage des Falles noch in der Absicht des Lenkers liegt.

 

Auch kommt den Berufungswerber der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu gute, welcher erwarten lässt, dass ihn auch die gesetzliche Mindeststrafe davon abhalten wird, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Zudem liegt eine – zumindest zum Ausdruck gebrachte – Einsichtigkeit beim Berufungswerber vor, sodass ihm auch eine gewisse "Lernfähigkeit" zugesonnen werden soll.

 

Eine weitergehende Strafherabsetzung war aus gesetzlichen Gründen nicht möglich, zumal eine gesetzliche Strafuntergrenze nur im Anwendungsfall des § 20 VStG unterschritten werden darf, von einem solchen kann gegenständlich aber keinesfalls ausgegangen werden.

 

Wenn sich der Berufungswerber aufgrund seiner relativ eingeschränkten Einkommensverhältnisse außer Stande sehen sollte, die Verwaltungsstrafe auf einmal zu bezahlen, so kann er bei der Erstbehörde einen Antrag auf Gewährung von Ratenzahlung einbringen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum