Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390277/5/Fi/MZ/Ga

Linz, 18.01.2010

 

 

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung des, gegen den Bescheid der Fernmeldebehörde Linz vom 19. Oktober 2009, GZ: BMVIT-635.540/0030/09, bezüglich die Zurückweisung eines Vorlageantrags mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm §§ 66 Abs. 4, 64a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 


Entscheidungsgründe:

1.1.         Mit dem angefochtenen Bescheid der Fernmeldebehörde Linz vom 19.10.2009, GZ: BMVIT-635.540/0030/09, wurde der Vorlageantrag des Berufungswerbers (im Folgenden kurz: Bw) vom 6.10.2009 betreffend die Berufungsvorentscheidung der Fernmeldebehörde Linz, GZ: BMVIT-635.540/0030/09, vom 15.9.2009 wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

1.2.         Die Fernmeldebehörde Linz begründete ihre Entscheidung damit, dass die Berufung des Bw gegen ein Straferkenntnis vom 16.3.2009 mit Berufungsvorentscheidung vom 15.9.2009 als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde. Gegen diese Berufungsvorentscheidung habe der Bw mit Eingabe vom 6.10.2009, zur Post gegeben ebenfalls am 6.10.2009, einen verspäteten Vorlageantrag eingebracht. Wie aus der Rechtsmittelbelehrung hervorgehe, wäre der Vorlageantrag innerhalb von zwei Wochen einzubringen gewesen. Die Berufungsvorentscheidung sei – wie aus dem Zustellnachweis hervorgehe – am Freitag den 18.9.2009 beim Postamt X hinterlegt worden. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete daher am Freitag den 2.10.2009 um 24.00 Uhr. Der Vorlageantrag sei jedoch erst am 6.10.2009 zur Post gegeben worden und daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

1.3.         Gegen den den Vorlageantrag zurückweisenden Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.10.2009, beim Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg am 2.November 2009 eingelangt – und damit rechtzeitig – das Rechtsmittel der Berufung.

Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass jede dem Bw bekannte Einrichtung (Magistrat, Gericht, Versicherungsanstalt, Finanzamt, usw.) das Datum der Abholung als Zustellbeginn werten würde. Darüber hinaus könne es nicht sein, dass eine Behörde das Hinterlegungsdatum beim Postamt heranzieht und andere das tatsächliche Abholdatum. Eine Umfrage im Haus des Bw habe ergeben, dass alle befragten Mitbewohner der Ansicht waren: "das Abholdatum gilt".

2.1. Die Fernmeldebehörde Linz hat die Berufung samt dem von ihr geführten Verwaltungsakt erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.2. Da in der angefochtenen Entscheidung keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG). Die nach dieser Bestimmung gegebene Zuständigkeit umfasst auch die Befugnis zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide im Zuge des betreffenden Verfahrens, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist (VwGH 3.9.2003, 2000/03/0369; vgl. auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2009] 510).

2.3. Das Rechtsmittel ist – wie bereits im Punkt 1.3. dargestellt – rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt erster Instanz, in die Berufung sowie durch die Gewährung von Parteiengehör. Nach Vorhalt des vom erkennenden Senat vorläufig angenommenen – letztlich auch dieser Entscheidung zugrunde liegenden und vom Bw in keiner Weise bestrittenen - Sachverhalts äußerte sich der Bw im Wesentlichen folgendermaßen:

Es sei aufgrund der Vielzahl von Rechtsvorschriften für Staatsbürger nicht einfach, alles "richtig" zu machen. Eine Umfrage bezüglich des Zustelltermins würde unter Garantie die Auffassung stützen, "bei Abholung und gleichzeitiger Unterschrift gilt der Brief als in Empfang genommen". Wenn ihm durch diesen Irrtum die Möglichkeit genommen werde sich zu rechtfertigen, sei er von unserem Rechtsstaat mehr als enttäuscht. Dies auch, weil dem bei der Fernmeldebehörde zuständige Sachbearbeiter nach eigener Aussage der Inhalt der Bestimmung, die der Bw übertreten haben soll, selbst nicht ganz klar ist. Der Bw ersuche daher weiterhin, sich vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat rechtfertigen zu können.

2.5. Daraus ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Bw wurde mit Straferkenntnis der Fernmeldebehörde Linz vom 16. März 2009, GZ: BMVIT-635.540/0030/09, hinterlegt beim Postamt X am 21. März 2009, wegen mehrerer Übertretungen nach dem Telekommunikationsgesetz bestraft. Mit Schreiben vom 3. September 2009 erhob der Bw gegen das ergangene Straferkenntnis das Rechtsmittel der Berufung. Mit Berufungsvorentscheidung vom
15. September 2009 wurde die Berufung des Bw als verspätet zurückgewiesen. Die Berufungsvorentscheidung wurde beim Postamt X am 18. September 2009 hinterlegt. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2009, zur Post gegeben am selben Tag, stellte der nunmehrige Bw einen Vorlageantrag an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. Mit Bescheid der Fernmeldebehörde Linz vom
19. Oktober 2009, GZ: BMVIT-635.540/0030/09, wurde der Vorlageantrag wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen. Der Bw war zum Zeitpunkt der Hinterlegung des nunmehr bekämpften Bescheides nicht ortsabwesend.

2.6. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat konnte verzichtet werden, da sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und der Bw die Durchführung einer Verhandlung nicht in der Berufung beantragt hat (§ 51e Abs. 3 Z 4 VStG).

In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. § 17 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idF. BGBl. I Nr. 5/2008, lautet (Hervorhebungen nicht im Original):

"§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

§ 64a AVG lautet:

"§ 64a. (1) Die Behörde kann die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

(2) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, daß die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

(3) Mit Einlangen des Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen."

3.2. Das für die hier zu klärende Rechtsfrage maßgebliche Zustellgesetz (in der Folge: ZustG) sieht die Möglichkeit vor, nach einem erfolglosen Zustellversuch die Zustellung durch Hinterlegung zu bewirken (siehe § 17 Abs. 1 ZustG). Die Zustellung mittels Hinterlegung erfolgt dadurch, dass das jeweilige Dokument bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, im vorliegenden Fall beim Postamt X, zur Abholung bereit gehalten wird.

Eine Hinterlegung ist jedoch nur zulässig, wenn an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte, weil weder der Empfänger noch eine andere berechtigte bzw. verpflichtete Person anwesend war. Zudem muss der Zusteller Grund zur Annahme gehabt haben, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Spätere Beschädigungen oder die Entfernung einer ordnungsgemäß angebrachten Hinterlegungsanzeige schaden nicht (siehe § 17 Abs. 4 ZustG).

Im vorliegenden Fall wurde das in § 17 vorgesehene Prozedere eingehalten:

Dass im gegenständlichen Fall ein erfolgloser Zustellversuch am 17. September 2009 erfolgt ist und im Anschluss beim Postamt X die Sendung mit Abholfrist beginnend am 18. September 2009 zur Abholung bereitgehalten wurde, geht aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis, der als öffentliche Urkunde den vollen Beweis liefert (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2009] Rz 230), klar hervor und wird zudem vom Bw auch nicht in Abrede gestellt.

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Zusteller Grund zur Annahme haben musste, dass sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält bzw. der Empfänger nicht von der Hinterlegung schriftlich verständigt wurde. Ein derartiges Vorbringen wurde weder in der Berufung noch im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs – auch nach ausdrücklichem Hinweis auf die § 17 ZustG – nicht erstattet.

Mit dem Tag, an dem das Dokument laut Angabe auf der Hinterlegungsanzeige erstmals zur Abholung bereitgehalten wird – hier also am 18. September 2009 – gilt das hinterlegte Dokument als zugestellt und die Zustellung im Sinne des § 17 ZustG als durchgeführt und beendet (VwGH 31.8.1995, 95/19/0324). Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers bedeutet das, es hat auf die Rechtswirksamkeit der Zustellung keinen Einfluss, wann bzw. ob das hinterlegte Dokument vom Empfänger überhaupt abgeholt wird. Widrigenfalls hätten es potentielle Bescheidadressaten in der Hand, durch schlichte Nichtabholung von hinterlegten Schriftstücken die Zustellung von behördlichen Erledigungen nachhaltig zu verhindern.

Das Verfahren hat zudem nicht ergeben, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Da seit der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung am 18. September 2009 bis zur Erhebung des Rechtsmittels am 6. Oktober 2009 jedenfalls mehr als die in § 63 Abs. 5 AVG vorgesehenen 2 Wochen verstrichen sind (die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels hätte demzufolge am Freitag den 2.Oktober 2009 geendet), ist das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.

Zum Vorbringen des Bw, er hätte nicht wissen können, dass es für die Zustellung auf den Hinterlegungs- und nicht den Abholungszeitpunkt ankommt, ist anzumerken, dass sich – obwohl die Rechtsordnung grundsätzlich den Bürgerinnen und Bürgern die Kenntnis der einzelnen Rechtsvorschriften zumutet – zudem auf der Hinterlegungsanzeige eine ausdrückliche diesbezügliche Rechtsbelehrung befindet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

 

 

 

 

 

Rechtssatz:

 

VwSen-390277/5/Fi/MZ/Ga vom 8. Jänner 2010

 

§ 17 ZustG

 

Hinterlegte Dokumente gelten bereits mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten werden, als zugestellt. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung kommt es damit nicht an.

 

 

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