Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164684/5/Ki/Th

Linz, 21.01.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 28. Dezember 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16. Dezember 2009, VerkR96-12599-1-2009, wegen einer Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung zu Recht erkannt:

 

I.         Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 4,20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm. § 66 Abs.4 AVG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.  Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16. Dezember 2009, VerkR96-12599-1-2009, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe in der Gemeinde Kirchdorf an der Krems, Gemeindestraße Ortsgebiet, Schiedermayrstraße 19, am 13. August 2009, 10:47 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug (Kennzeichen X, PKW) in der Kurzparkzone abgestellt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer richtig eingestellten Parkscheibe zu versehen, da eine falsche Ankunftszeit angezeigt wurde. Er habe dadurch § 4 Abs.2 Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 21 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 2,10 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 28. Dezember 2009, der Berufungswerber bestreitet im wesentlichen den ihm zur Last gelegten Sachverhalt und er fordert die Behörde auf, das Verfahren einzustellen.

 

Im einzelnen wird ausgeführt, dass 3 Personen gegenüber nur einer Person den Sachverhalt bestätigen würden. Weiters sehe § 4 Abs.2 so aus, dass die Person Wachorgan nur ausschließlich in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen Strafen verhängen dürfe, die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft beruhe auf keiner gesetzlichen Basis und könne daher nicht rechtskräftig sein. Dem Wachdienst sei es auch zuzumuten einen Fehler gemacht zu haben.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 11. Jänner 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt wurde durch ein Wachorgan des Österreichischen Wachdienstes wahrgenommen und der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zur Anzeige gebracht. Eine angebotene Organstrafverfügung wurde nicht bezahlt.

 

Was das Verfahren gegen den Berufungswerber betrifft, so hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems gegen diesen zunächst eine Strafverfügung (VerkR96-12599-1-2009) erlassen, welche von diesem beeinsprucht wurde.

 

Wie sich nunmehr herausgestellt hat, hat der Rechtsmittelwerber gegen die Strafverfügung am 28. Oktober 2009 per E-Mail einen Einspruch erhoben.

 

Im weiteren Ermittlungsverfahren hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zeugenschaftliche Einvernahmen wie folgt durchgeführt:

 

Einvernahme von X am 25. November 2009:

"Bei der Parkscheibe handelt es sich um eine eckige Parkscheibe mit einem blauen Rad. Kurz nach 10.30 Uhr kamen wir zum Parkplatz bei der Schiedermayrstraße. Ich saß am Beifahrersitz des Fahrzeuges. Ich beobachtete, wie mein Mann die Parkuhr in die Hand nahm und auf 10.45 Uhr einstellte. Mein Mann legte dann die Parkscheibe hinter die Windschutzscheibe. Mehr kann ich dazu nicht angeben."

 

Einvernahme des Zeugen X am 25. November 2009:

"An das Aussehen der Parkscheibe kann ich mich nicht mehr erinnern. Kurz nach 10.30 Uhr kamen wir zum Parkplatz bei der Schiedermayrstraße. Ich saß im Fond des Fahrzeug. Ich beobachtete, wie X die Parkuhr in die Hand nahm und einstellt. Er legte dann die Parkscheibe hinter die Windschutzscheibe. Mehr kann ich dazu nicht angeben."

 

Einvernahme des X am 9. Oktober 2009:

"Als ich am 13. August 2009 um 10.47 Uhr in der Schiedermayrstraße den PKW, Kennzeichen X kontrolliert hatte, stellte ich fest, dass die Parkscheibe unrichtig eingestellt war. Die Parkscheibe war auf 11.45 Uhr eingestellt. Da es sich dabei um eine Übertretung nach § 4 Abs.2 Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung handelte, stellte ich die Organstrafverfügung aus."

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

 

 

2.6. In freier Beweiswürdigung stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zunächst fest, dass die Anzeige des Organes des Österreichischen Wachdienstes durchaus als Beweis verwertet werden kann. Es handelt sich um eine Wahrnehmung durch eine Person, welche der Behörde zur Kenntnis gekommen ist und es war die Behörde in Anbetracht des Offizialprinzipes verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären und allenfalls entsprechende Konsequenzen daraus zu ziehen. Das Wachorgan hat bei der zeugenschaftlichen Befragung durch die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems am 9. Oktober 2009 ausgesagt, dass die Parkuhr bei der Kontrolle um 10.47 Uhr auf 11.45 Uhr eingestellt war. Unter Berücksichtigung, dass der Zeuge – ungeachtet seiner Funktion als Wachorgan des Österreichischen Wachdienstes – als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war und im Falle einer Falschaussage mit entsprechend strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass diese Angabe der Entscheidung zugrunde zu legen ist.

 

Die vom Berufungswerber namhaft gemachten Zeugen konnten dieser Angabe nichts entgegen setzen. Der Zeuge X konnte lediglich angeben, dass sie kurz nach 10.30 Uhr zum Parkplatz gekommen sind und der Berufungswerber die Parkuhr in die Hand genommen und eingestellt hat. Es findet sich jedoch keine Angabe dahingehend, in wie weit bzw. auf welche Zeit die Parkuhr tatsächlich eingestellt wurde.

 

Die Gattin des Berufungswerbers bestätigte zwar, dass ihr Gatte die Parkuhr in die Hand genommen und auf 10.45 Uhr eingestellt hat. Dies mag zutreffen, es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungswerber in der Folge die Parkuhr wiederum auf einen späteren Zeitpunkt eingestellt hat, was letztlich auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, den Tatvorwurf zu widerlegen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle einer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 4 Abs.2 der Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung hat der Zeiger die Ankunftszeit anzuzeigen, wobei auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle viertel Stunde aufgerundet werden kann.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Parkuhr im vorliegenden Falle nicht richtig eingestellt war. Der Anzeiger konnte feststellen, dass diese um 10:47 Uhr auf 11:45 Uhr eingestellt war. Der Berufungswerber hat somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatzeit entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems ohnedies lediglich die bloße Ordnungswidrigkeit des Verhalten des Berufungswerbers gewertet und dementsprechend eine im Verhältnis zum gesetzlichen Strafrahmen äußerst geringe Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass kein Ermessensmissbrauch bei der Straffestsetzung vorliegt und stellt fest, dass der Berufungswerber auch durch die Straffestsetzung nicht in seinen Rechten verletzt wurde bzw. die Strafbemessungskriterien des § 19 VStG erfüllt sind.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum