Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310386/8/Kü/Ba

Linz, 21.01.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Frau x, x vom 29. August 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17. August 2009, UR96-32-2008, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2009   zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17. August 2009, UR96-32-2008, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z 3 iVm § 15 Abs.3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden verhängt, weil sie am 11.10.2008, an der x Gemeindestraße in x, ca. 400 m neben dem Haus x, nicht gefährlichen Abfall, nämlich zwei schwarze Müllsäcke mit Hausmüll sowie zwei Rucksäcke an einem für die Sammlung oder Behandlung von (Rest-)Abfällen ungeeigneten Ort gelagert hat, da sie zwei Müllsäcke mit Hausmüll sowie zwei Rücksäcke an einer im Freiland gelegenen Gemeindestraße abgestellt hat.  

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wird.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Bw darum wissend, nichts Falsches getan zu haben, ihren Namen und ihre Nummer der Polizei gegenüber angegeben habe. Sie finde es als Unterstellung, gesagt zu haben, zwei Müllsäcke  entsorgt zu haben. Sie habe einen großen Müllsack entsorgt und diesen nach x in die Mülltonne beim x gegeben. Von Rucksäcken wisse sie nichts. Weiters wisse sie überhaupt nicht, wo x liege. Wie dort die Rucksäcke oder Sonstiges hingekommen sei, könne sie nicht sagen. Es sei auch nicht ihre Aufgabe, dies herauszufinden.    

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 14.9.2009 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2009, an welcher die Bw teilgenommen hat und Herr x als Zeuge einvernommen wurde.

 

4.1. Danach steht fest, dass die Bw ihrer Freundin, die bei Herrn x in x, eingezogen ist, bei der Entsorgung von Hausabfällen behilflich gewesen ist. Über Ersuchen ihrer Freundin hat die Bw einen schwarzen Sack gefüllt mit Hausabfällen in ihrem Fahrzeug mitgenommen. Die Bw hat ihrer Freundin gegenüber erklärt, dass sie auf ihrem Nachhauseweg in x an einem Parkplatz vorbeikomme, an dem eine Mülltonne aufgestellt ist. In diese Mülltonne wird sie die mitgenommenen Hausabfälle entsorgen. Vom Umstand, dass auf diesem Parkplatz eine Mülltonne steht, weiß die Bw seit ihrer Jugend Bescheid, da sie sich an diesem Parkplatz des Öfteren mit Freunden getroffen hat.

 

Die Bw hat die von ihrer Freundin übernommenen Müllsäcke in diese Mülltonne geworfen. Sie kann sich nicht erklären, warum diese Müllsäcke an der x Gemeindestraße, von der sie nicht einmal weiß, wo sich diese befindet, vorgefunden wurden.

 

Am 27.10.2008 wurde von einem Gemeindearbeiter bei der Polizeiinspektion Eferding angezeigt, dass in x400 m nach dem Haus x auf der x Gemeindestraße Abfälle außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage gelagert werden. Von der Polizeiinspektion Eferding wurden daraufhin die gelagerten Abfälle untersucht und wurde eine Mitgliedskarte des Polizeisport­vereins Wels, lautend auf x gefunden. Herr x gab zum Vorfall befragt gegenüber dem Polizeiorgan an, dass seine Freundin, die bei ihm eingezogen ist, zwei schwarze Müllsäcke der Bw zur Entsorgung übergeben hat. Die Bw habe ihrer Freundin angeboten, den Müll zu entsorgen und hat deshalb diesen mit dem Auto weggebracht. Die Bw hat über Anfrage der Polizei auch ihre Telefonnummer und Adresse bekanntgegeben und bestätigt, dass sie die Müllsäcke mitgenommen hat.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich einerseits aus der Anzeige der Polizeiinspektion Eferding sowie den Aussagen der Bw sowie des einvernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Die Bw bestreitet nicht, über Ersuchen ihrer Freundin die Müllsäcke im Auto mitgenommen zu haben. Sie gibt allerdings in der mündlichen Verhandlung durchaus glaubwürdig an, dass ihr die Örtlichkeit der x Gemeindestraße, an der die Abfallsäcke vorgefunden wurden, nicht bekannt ist und sie vielmehr diese Müllsäcke bei einem Parkplatz in x in einer Mülltonne entsorgt hat. Diese Örtlichkeit in x ist ihr aus ihrer Jugendzeit her bekannt, da sie sich dort des Öfteren mit Freunden getroffen hat. Auch vom einvernommenen Zeugen wird bestätigt, dass die Bw über Ersuchen ihrer Freundin die Müllsäcke mitge­nommen hat. Der Zeuge kann allerdings über die Art und Weise der Entsorgung keine Angaben machen. Insgesamt vermittelte die Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, den Sachverhalt in anderer Weise zu schildern, als er sich tatsächlich zugetragen hat. Zudem versicherte der einvernommene Zeuge, dass grundsätzlich die Abfälle aus seinem Haushalt im Altstoffsammel­zentrum oder in der beim Haus bestehenden Mülltonne entsorgt werden und er auch nicht nachvollziehen kann, warum seine Freundin die Bw überhaupt mit der Entsorgung von Abfällen beauftragt hat. Festzuhalten ist auch, dass weitere Zeugen nicht ausgeforscht werden konnten, die allenfalls die Ablagerung an der x Gemeindestraße beobachtet hätten. Fest steht daher nur, dass vom Gemeindearbeiter am besagten Tag die Abfälle an der x Straße vorgefunden wurden. Nicht geklärt werden konnte, wie die Abfälle von dem von der Bw angegebenen Entsorgungsort in x zur x Gemeinde­straße gelangten.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch in Verwaltungsstraf­verfahren Anwendung findet, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Der Verhängung eines Straferkenntnisses hat die vollständige Feststellung des Sachverhaltes vorauszugehen, um den Tatvorwurf mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beweisen zu können. Auch unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs.1 VStG im Bereich der Ungehorsamsdelikte hat die Behörde die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Amts wegen zu beweisen (Grundsatz der Amtswegigkeit in § 39 Abs.2 AVG; siehe hiezu auch die Ausführungen in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 412f). Das damit ausgedrückte Offizialprinzip verpflichtet die Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Es ist daher Aufgabe der Behörde, Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen. Sie hat weiters die gepflogenen Erhebungen dem Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um diesen in die Lage zu versetzen, auf den Tatvorwurf bezogene konkrete Gegenbeweise anbieten zu können.

 

Im gegenständlichen Ermittlungsverfahren hat sich das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates durch die Einvernahme der Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck über die Glaubwürdigkeit der Angaben verschafft. Die Bw vermittelte widerspruchsfrei, dass sie ihrer Freundin bei der Entsorgung von Hausabfällen behilflich gewesen ist und immer die Absicht gehabt hat, diese Müllsäcke in ihrem Auto nach x zu transportieren und dort in die ihr bekannte Mülltonne zu entsorgen. Es konnte im Verfahren, wie bereits ausgeführt, jedenfalls kein Anhaltspunkt oder Nachweis dafür gefunden werden, dass die Bw selbst an der Weidacher Gemeindestraße die Abfallentsorgungen vorgenommen hat. Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass irgend eine andere Person, welche die Abfälle in der Mülltonne in Straßham auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz vorgefunden hat, diese an sich genommen hat und später eine Entsorgung außerhalb eines geeigneten Containers vorgenommen hat. Auf welche Weise sich daher die Entsorgung an der x Gemeindestraße tatsächlich abgespielt hat, konnte im Verfahren mangels Zeugen nicht geklärt werden. Auch erscheint die Darstellung der Bw nicht als frei erfunden sondern durchaus dem wahren Sachverhalt entsprechend zu sein.

Im Zweifel war daher bei der gegebenen Sachlage gemäß Art. 6 Abs.2 EMRK davon auszugehen, dass die der Bw angelastete Tat nicht erwiesen ist, weshalb das angefochtene Straf­erkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z 1 VStG einzustellen war.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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