Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522440/12/Zo/Ps

Linz, 27.01.2010

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. X, vom 27. November 2009 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 9. November 2009, Zl. FE-1235/2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Maßnahmen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14. Jänner 2010, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 7 Abs.1, Abs.3 Z1 und Abs.4, 24 Abs.1 Z1 und Abs.3, 26 Abs.2, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid ihren Mandatsbescheid vom 24. August 2009 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten entzogen und das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invaliden­kraft­fahrzeuges ebenfalls für die Dauer von sechs Monaten verboten wurde. Die übrigen im Mandatsbescheid getroffenen Anordnungen wurden bestätigt sowie einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit dem angeführten Mandatsbescheid vom 24. August 2009 wurde die Lenkberechtigung vorerst für vier Monate, gerechnet ab 10. August 2009, entzogen sowie ein Fahrverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraft­fahrzeuge oder Invalidenkraftfahrzeuge ebenfalls für vier Monate angeordnet. Weiters wurde eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet und das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung während der Entzugsdauer in Österreich Gebrauch zu machen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass die Angaben der Zeugen X und X nicht den Tatsachen entsprechen. Diese hätten beim Hintereinanderfahren noch dazu bei starkem Regen keinesfalls erkennen können, ob es sich beim Lenker um einen Mann oder eine Frau gehandelt habe und ob dieser alleine im Fahrzeug gewesen sei. Das Fahrzeug habe abgedunkelte Heck- und Seitenfenster, weshalb dies von hinten sicher nicht erkennbar sei. Auch zu jenem Zeitpunkt, als sie das Fahrzeug seitlich gesehen haben, sei es aufgrund des Regens und der Spiegelung und dem Lichteinfall nicht möglich gewesen, den Lenker eindeutig zu erkennen bzw. festzustellen, ob es sich um einen Mann oder eine Frau gehandelt habe. Diese Aussagen seien nur dadurch erklärbar, dass sich die Zeugen bereits während der Nachfahrt eine Meinung hinsichtlich des Geschlechts des Lenkers gebildet hatten und diese dann in weiterer Folge aufrecht erhalten haben.

 

Der Sockel beim Kartenschalter im Bereich des Einfahrtschrankens sei ca. 30 cm hoch und es sei unmöglich, mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers auf diesen hinaufzufahren, ohne dabei das Fahrzeug zu beschädigen.

 

Demgegenüber habe der Zeuge X zweifelsfrei angegeben, dass auf der Fahrerseite eine Frau ausgestiegen sei, während der Berufungswerber selbst auf der Beifahrerseite ausgestiegen sei. Der Berufungswerber selbst habe auch von Anfang an darauf hingewiesen, dass er nicht mit dem Fahrzeug gefahren sei. Seine widersprüchlichen Angaben zur tatsächlichen Lenkerin seien aufgrund seiner Alkoholisierung und des Umstandes zu erklären, dass ihm die Situation peinlich gewesen sei. Er habe das Fahrzeug selbst nicht gelenkt, weshalb ihm die Lenkberechtigung nicht hätte entzogen werden dürfen.

 

Zum angeblichen Fahrverhalten auf der Fahrt zwischen Pichling und dem Ausee habe er bisher keine Stellungnahme abgegeben, weil er als Beifahrer auf dieses nicht geachtet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde die Entzugsdauer noch verlängert habe, obwohl sie seine Lenkereigenschaft gar nicht beweisen könne. Dieses angebliche Fahrverhalten würde auch die Verwerflichkeit des Vorfalles nicht so weit erhöhen, dass dadurch eine Verlängerung der Entzugsdauer gerechtfertigt sei.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14. Jänner 2010. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen und es wurden die Zeugen X, X und X zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die Zeugen X und X fuhren zur Vorfallszeit mit ihrem Pkw auf der B1 von Linz kommend in Richtung Asten. Im Gemeindegebiet von Pichling im Bereich der ampelgeregelten Kreuzung beim Billa ist ihnen der Pkw mit dem Kennzeichen X aufgefallen. Dieser ist beim Anfahren nach links abgekommen und hat dabei bereits den Linksabbiegestreifen für den Gegenverkehr befahren. In weiterer Folge hat dieses Fahrzeug mehrmals sowohl das Bankett als auch die Fahrbahnmitte befahren, weshalb sich die beiden Zeugen entschlossen zu haben, die Polizei anzurufen.

 

Sie sind weiter hinter diesem Pkw nachgefahren, bei der Ampel im Bereich des Geschäftes "Lidl" ist dieses Fahrzeug direkt in Richtung auf die Standsäule zugefahren und wurde im letzten Moment verrissen. Es wurde dann wieder in Richtung des Gegenverkehrs gelenkt, wobei ein rotes entgegenkommendes Fahrzeug fast gestreift wurde. Bei der Weiterfahrt im Bereich unmittelbar vor dem Kreisverkehr Asten wurde das Fahrzeug auf dem Fahrstreifen zum Geradeausfahren abrupt zum Stehen gebracht und ist in weiterer Folge nach links abgebogen. Der dafür vorgesehene Linksabbiegestreifen wurde nicht benutzt. Von dort weg wurde das Fahrzeug in Richtung Ausee mit relativ hoher Geschwindigkeit gelenkt, wobei jene Hütte, bei welcher an Badetagen der Eintritt von den Seebesuchern kassiert wird, beinahe gerammt wurde.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Aussagen der Zeugen X und X und wurde vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Auch dieser räumte ein, dass die von ihm behauptete Fahrzeuglenkerin eine unsichere Fahrweise hatte.

 

In weiterer Folge weichen die Aussagen der Zeugen X und X einerseits sowie des Berufungswerbers und des Zeugen X andererseits erheblich voneinander ab. Die Zeugen X und X gaben im Wesentlichen übereinstimmend an, dass das Fahrzeug im Bereich des Einfahrtschrankens der Campinganlage mit dem linken Vorderreifen auf den Betonsockel hinaufgefahren sei und die Schrankenanlage nicht geöffnet werden konnte. Es sei dann ein BMW gekommen und das Fahrzeug sei zurückgefahren, um eben den BMW durch die Schrankenanlage fahren zu lassen. Die Lenkerin des BMW habe die Schrankenanlage betätigt, daraufhin sei auch das angeführte Fahrzeug hinter dem BMW durch die Schrankenanlage gefahren. Die Zeugen X und X hätten ihr Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand im Bereich der dort befindlichen Hütte abgestellt gehabt, der zurückfahrende Pkw mit dem Kennzeichen X sei nicht geradeaus, sondern rechtwinkelig nach links zurückgefahren, sodass die Zeugen auf eine Entfernung von schätzungsweise
15 m von vorne in dieses Fahrzeug hätten blicken können. Dabei hätten sie gesehen, dass sich im Fahrzeug auf dem Lenkersitz ein Mann befunden habe und keine weiteren Personen im Fahrzeug gewesen seien. Bei dieser Person habe es sich offensichtlich um einen Mann gehandelt, eine genauere Beschreibung konnten die Zeugen nicht angeben und sie haben den Berufungswerber auch bei der mündlichen Verhandlung nicht sicher als Lenker wiedererkannt.

 

Der Berufungswerber selbst gab an, dass er damals nur Beifahrer gewesen sei, das Fahrzeug sei von einer Frau namens X gelenkt worden. Diese habe er am Vorabend in einem Lokal kennengelernt und sich mit ihr für den 10. August 2009 nachmittags im Donaupark verabredet. Zu dieser Verabredung habe er eine Flasche Wein und zwei Gläser mitgenommen, die Frau habe jedoch nichts getrunken, weshalb er diese Weinflasche alleine ausgetrunken habe. Die Frau habe sich dann bereit erklärt, ihn zum Campingwagen beim Ausee zu fahren, wobei sie auf dem Weg dorthin noch in eine Apotheke gegangen und beim Eurospar in Kleinmünchen eingekauft habe. Erst im Bereich seines Wohnwagens habe ihm X erklärt, dass sie nur dann mit ihm in den Wohnwagen kommen würde, wenn er vorher 300 Euro bezahlen würde. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er erkannt, dass es sich um eine Prostituierte gehandelt habe, er sei nicht bereit gewesen, Geld zu bezahlen und habe deshalb mit der Frau gestritten. Er sei daraufhin auf der Beifahrerseite aus dem Auto ausgestiegen, die Frau auf der Fahrerseite, wobei er nicht mehr weiter auf sie geachtet habe. Beim Einfahren in den Campingplatz habe es im Bereich der Schrankenanlage keine Probleme gegeben, allerdings funktioniere seine Karte nicht immer und wahrscheinlich habe Svetlana diese mehrmals benutzen müssen. Er bestritt, dass sein Fahrzeug mit dem linken Vorderreifen auf den Betonsockel gefahren sei, dies sei gar nicht möglich, weil der Betonsockel mindestens 20 cm hoch sei und sein Fahrzeug eine Frontschürze aufweise. Bei einem derartigen Fahrmanöver hätte daher zwangsläufig seine Frontschürze beschädigt werden müssen.

 

Der Berufungswerber gab auf Befragen an, dass die Frau ca. 1,70 m gewesen sei, sie habe höhere Schuhe getragen und brünette in etwa schulterlange oder etwas kürzere Haare gehabt. Er konnte sie und auch ihre Bekleidung nicht genauer beschreiben. Er konnte auch nicht angeben, wie sie ihre Einkäufe verstaut hatte, darauf habe er nicht geachtet.

 

Der Zeuge X gab im Wesentlichen an, dass ihm der Berufungswerber am nächsten Tag vom Vorfall erzählt habe. Er habe dem Berufungswerber bereits damals versichert, dass er gesehen habe, dass der Berufungswerber nicht selbst mit dem Fahrzeug gefahren sei. Der Zeuge sei mit seinem Fahrrad am Fahrzeug des Berufungswerbers vorbeigefahren, wobei er gesehen habe, dass der Berufungswerber gerade auf der rechten Seite ausgestiegen und auf der linken Seite eine Frau ausgestiegen sei. Bei dieser habe es sich nicht um die Lebensgefährtin des Berufungswerbers gehandelt, sonder um eine jüngere Frau, welche kurze nicht blonde Haare gehabt habe. Ansonsten konnte der Zeuge die Frau nicht näher beschreiben und auch nicht angeben, ob sie eine Tasche oder sonstige Gegenstände bei sich hatte.

 

4.2. Zu diesen unterschiedlichen Aussagen ist in freier Beweiswürdigung Folgendes festzuhalten:

 

Zum Vorfall bei der Schrankenanlage ist darauf hinzuweisen, dass nach den Angaben des Zeugen X dieses Podest eine Höhe von 15 bis 20 cm hat, jedoch abgeschrägt ist. Es gibt auf diesem Podest gelegentlich Reifenspuren, Spuren von einer Karosserie habe er noch nie gesehen. Aufgrund dieser Abschrägung und des Umstandes, dass beim Podest durchaus Reifenspuren vorhanden sind, ist erwiesen, dass es entgegen den Darstellungen des Berufungswerbers keinesfalls unmöglich ist, mit dem Fahrzeug das Podest zu befahren. Aufgrund der Abschrägung kann dieses auch trotz des Frontspoilers befahren werden, ohne dass dieser zwangsläufig beschädigt werden muss. Die Zeugen X und X haben diesen Vorfall auch in den Details übereinstimmend beschrieben und es gibt keinen Grund, weshalb sie dieses Verhalten des ihnen unbekannten Fahrzeuglenkers hätten erfinden sollen. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass jene Person, welche den Pkw damals gelenkt hatte, tatsächlich die Schrankenanlage nicht selbst betätigen konnte und rechtwinkelig nach rückwärts weggefahren ist, um einem anderen Fahrzeug Platz zu machen. Dabei befand es sich in einer solchen Position, dass die Zeugen X und X durch die Frontscheibe ins Fahrzeuginnere blicken konnten. Dieser Vorfall hat so lange gedauert, als eben die Lenkerin des Pkw benötigte, um zum Schranken hinzufahren, diesen zu öffnen und durch die Schrankenanlage zu fahren.

 

In dieser Zeit hatten beide Zeugen ungehinderte Sicht auf das Fahrzeug des Berufungswerbers. Sie konnten dabei erkennen, dass sich nur eine Person im Fahrzeug befindet und es sich bei dieser Person um einen Mann handelte. Diese Angaben der Zeugen sind logisch nachvollziehbar und es ist auch verständlich, dass die Zeugen – nachdem sie bereits Anzeige bei der Polizei erstattet hatten – genau darauf geachtet haben, von wem das Fahrzeug gelenkt wird. Der Beschuldigte ist den Zeugen unbekannt und sie haben keinerlei Grund, diesen zu Unrecht zu beschuldigen. Hätten sich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zwei Personen im Fahrzeug befunden und das Fahrzeug wäre von einer Frau gelenkt worden, so hätten die beiden Zeugen keinen Grund gehabt, der Polizei gegenüber etwas anderes zu behaupten.

 

Nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich erklärt der Umstand, dass die Zeugen beim Vorfall im Bereich der Schrankenanlage eindeutig einen Mann als Lenker erkannt haben, auch ihre im weiteren Verfahren gemachten Angaben, sie hätten bereits während der Nachfahrt einen Mann als Lenker erkannt. Auf Nachfragen haben beide Zeugen in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass sie diese Wahrnehmung tatsächlich erst beim Einfahrtschranken gemacht haben.

 

Die vom Berufungswerber vorgebrachte Version erscheint dagegen relativ unwahrscheinlich. Insbesondere das behauptete Verhalten der angeblichen Prostituierten erscheint wenig nachvollziehbar. Es wäre doch viel eher zu erwarten gewesen, dass diese das "Geschäft" mit dem Berufungswerber gleich in der Nacht des Kennenlernens abgewickelt hätte und sich nicht auf einen auch aus ihrer Sicht unsicheren Termin am nächsten Nachmittag eingelassen hätte. Weiters kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass bei derartigen Tätigkeiten die "Geschäftsbedingungen" festgelegt werden, bevor die Prostituierte in den Wagen ihres Kunden steigt. Die Behauptung des Berufungswerbers, dass die Prostituierte den Preis erst genannt habe, nachdem dieser in ihrer Gegenwart eine Flasche Wein getrunken habe und sie auf der Fahrt auch noch Einkäufe erledigt habe und ihren Kunden zu seinem Wohnwagen gebracht habe, erscheint doch ausgesprochen unwahrscheinlich.

 

Auffällig ist auch, dass weder der Berufungswerber selbst noch der von ihm namhaft gemachte Zeuge X die angebliche Person näher beschreiben konnten. Immerhin wollte der Berufungswerber mit dieser Frau den Geschlechts­verkehr vollziehen, dennoch konnte er zu ihrem Äußeren nur sehr grobe Angaben machen. Auch der Zeuge X, welchem bekannt war, dass es sich bei jener Frau nicht um die Lebensgefährtin des Berufungswerbers handelte, hat nach seinen Angaben auf die junge Dame überhaupt nicht geachtet. Dies erscheint doch relativ unwahrscheinlich. Es entstand bei der Verhandlung vielmehr der Eindruck, dass beide Personen bei der Beschreibung dieser Frau ausweichend geantwortet haben, offenbar deshalb, um sich hier nicht in Widersprüche zu verwickeln.

 

Andererseits ist es auch nicht völlig ausgeschlossen, dass der Zeuge X tatsächlich gesehen hat, dass eine Frau auf der Fahrerseite aus dem Fahrzeug gestiegen ist. Immerhin beträgt die Entfernung vom Einfahrtschranken bis zum Wohnwagen des Berufungswerbers schätzungsweise 2 km und es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass der Berufungswerber auf dieser Strecke eine Frau getroffen und dieser auch das Fahrzeug zum Lenken überlassen hat. Die Aussage des Zeugen X erscheint also insgesamt ziemlich unrealistisch, andererseits gibt es aber keinen objektiven Beweis dafür, dass sie nicht den Tatsachen entspricht.

 

Dem stehen die gut nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen X und X gegenüber, wonach – jedenfalls im Bereich der Schrankenanlage – das Fahrzeug von einem Mann gelenkt wurde und sich dieser als einzige Person im Fahrzeug befunden hat.

 

Richtig ist, dass es auch in den Angaben der Zeugen X und X einzelne Details gibt, in denen die Angaben voneinander abweichen bzw. diese nicht den objektiven Tatsachen entsprechen können (die Form der Kopfstütze und die Frage, ob man durch diese beim Nachfahren durchsehen konnte). Diese Widersprüche im Detail sind aber aufgrund der seither verstrichenen Zeit erklärbar und beeinträchtigen nicht den Eindruck, welchen die Zeugen bei der Verhandlung hinterlassen haben, nämlich dass sie sich bemüht haben, den Sachverhalt so zu schildern, wie sie ihn tatsächlich wahrgenommen haben und sich objektiv um die Wahrheit zu bemühen. Beide Zeugen hatten überhaupt keinen Grund, den ihnen unbekannten Berufungswerber in irgendeiner Form zu belasten, weshalb ihren Angaben eine hohe Glaubwürdigkeit zugesprochen wird.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände verbleiben für das zuständige Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich keine Gründe, daran zu zweifeln, dass der gegenständliche Pkw bei dieser Fahrt tatsächlich vom Berufungswerber gelenkt wurde.

 

Der Berufungswerber hat in weiterer Folge den Alkotest gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt, oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG in der zum Vorfallszeitpunkt geltenden Fassung ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

In § 30 Abs.1 FSG ist vorgesehen, dass Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden kann, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.     ausdrücklich zu verbieten,

2.     nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder

3.     nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

5.2. Der Berufungswerber hat den Alkotest gegenüber einem dazu ermächtigten Exekutivorgan verweigert, obwohl er sich bei der vorangehenden Fahrt in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Er hat damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 und eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG begangen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG beträgt die Mindestentzugsdauer bei einem erstmaligen derartigen Delikt vier Monate. Es ist jedoch im Rahmen der Wertung des Vorfalles zum Nachteil des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er bei der gegenständlichen Fahrt zahlreiche erhebliche Verkehrsübertretungen begangen hat. Insbesondere hat sich die Gefährlichkeit seines Verhaltens dadurch gezeigt, dass er zumindest in zwei Fällen beinahe einen Verkehrsunfall verursacht hätte (ganz knappes Vorbeifahren an einem entgegenkommenden roten Fahrzeug sowie direktes Zufahren auf jene Hütte, bei welcher der Badeeintritt kassiert wird). In beiden Fällen konnte er einen Verkehrsunfall nach den unbedenklichen Aussagen der Zeugen gerade noch vermeiden.

 

Bei der in § 26 Abs.2 FSG angeführten Entzugsdauer von vier Monaten handelt es sich um eine Mindestdauer. Im Hinblick auf das gefährliche Fahrverhalten des Berufungswerbers auf einer längeren Fahrtstrecke hat die Erstinstanz nach Bekanntwerden dieser Umstände die Entzugsdauer zu Recht mit sechs Monaten festgesetzt.

 

Die sonstigen Anordnungen sind in den von der Erstinstanz jeweils angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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