Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522467/4/Kof/Th

Linz, 26.01.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. November 2009, AZ: F 09/243515 betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung
für die Klassen A, B und F, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG sowie der FSG-GV wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

Dieser Bescheid wurde dem Bw – im Wege der Hinterlegung – am Freitag,
dem 27. November 2009 nachweisbar zugestellt.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung
in diesem Bescheid kann eine Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung eingebracht werden.

 

Im gegenständlichen Fall hätte daher die Berufung spätestens am Freitag,
dem 11. Dezember 2009 eingebracht werden müssen.

 

Der Bw hat die Berufung vom 14. Dezember 2009 erst am Donnerstag,
dem 17. Dezember 2009, somit – um 6 Tageverspätet eingebracht.

 

Dieser Sachverhalt wurde dem Bw mit Schreiben des UVS vom 4. Jänner 2010, VwSen-522467/2 mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

 

Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen. –

Es war daher aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

 

Der Bw hat in der Berufung ausgeführt:

"Erst als ich einen Dolmetscher aufsuchte wurde mir unter anderem erklärt, dass meine Berufungsfrist bereits abgelaufen sei, deshalb bitte ich Sie um Nachsicht!"

Dem Bw war somit bereits bei Abfassung der Berufung deren verspätete Einbringung bekannt bzw. bewusst.

 

Eine Verlängerung der gesetzlich in § 63 Abs.5 AVG vorgesehenen Berufungsfrist ist rechtlich nicht möglich;  VwGH vom 19.09.2000, 2000/05/0140.

 

Da der Bw – wie dargelegt – die Berufung (um 6 Tage) verspätet erhoben hat, war die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß
zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

Mag. Josef Kofler

 

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