Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522482/2/Ki/Ps

Linz, 25.01.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 23. Dezember 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. Dezember 2009, Zl. VerkR21-15112-2008, wegen Abweisung eines Antrages um Wiederausfolgung des Führerscheines zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 24 Abs.3 und 28 Abs.1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2009, Zl. VerkR21-15112-2008, hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen einen Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers vom 27. November 2009 um Wiederausfolgung des Führerscheines abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass X einer Aufforderung zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht nachgekommen sei.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung vom
23. Dezember 2009, als Berufungsgründe werden Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Berufungswerber sei der Meinung, dass die verkehrspsychologische Stellungnahme im Akt sei, das amtsärztliche Gutachten sei noch unvollständig, werde jedoch bis Ende Jänner 2010 vervollständigt. Die zuständige Behörde möge der Berufung Folge geben und dem Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines stattgeben.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 5. Jänner 2010 vorgelegt und mitgeteilt, dass aufgrund der nunmehrigen Berufungsausführungen keine neuen Tatsachen, die der Entscheidung widersprechen würden, vorliegen. In der Sache selbst wird darauf hingewiesen, dass das amtsärztliche Gutachten bislang nicht erstellt werden konnte, da noch Befunde ausständig sind.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Mit Mandatsbescheid vom 23. Mai 2008, Zl. VerkR21-15112-2008, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für sämtliche Klassen für die Dauer von vier Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen, ihm weiters das Recht aberkannt, für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und es wurde weiters das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten. Angeordnet wurde, der Rechtsmittelwerber habe bis zum Ablauf der Entziehungs-/Lenkverbotsdauer eine verkehrs­psychologische Stellungnahme sowie ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

 

Vom 8. Mai 2009 bis 4. Juni 2009 hat der Berufungswerber laut vorliegender Bestätigung bei der 1A Sicherheit Verkehrspsychologische Lösungen GmbH an einem Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer gemäß § 2 FSG-NV teilgenommen.

 

Am 27. November 2009 stellte Herr X den Antrag, den Führerschein wieder ausgefolgt zu erhalten. Der Rechtsvertreter argumentiert dazu, dass nach Auskunft seines Mandanten dieser sämtliche Anordnungen bei der Behörde erfüllt hätte. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen.

 

Im Vorlagebericht vom 5. Jänner 2010 teilte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen unter anderem mit, dass das amtsärztliche Gutachten bislang nicht erstellt werden konnte, da noch Befunde ausständig sind.

 

2.6. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Verfahrens­unterlagen und wird der Entscheidung zugrunde gelegt.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs.1 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wiederauszufolgen, wenn

1.     die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und

2.     keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

 

Gemäß § 24 Abs.3 sechster Satz FSG endet, wurde eine der in § 24 Abs.3 festgelegten Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung.

 

Unbestritten hat die Behörde im Mandatsbescheid vom 23. Mai 2008 auch angeordnet, dass der nunmehrige Berufungswerber eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen hat. Diese Anordnung war zwingend, weil der Entziehung der Lenkberechtigung eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 99 Abs.1 StVO 1960 zugrunde lag. Nachdem er der Anordnung nicht nachgekommen ist, bleibt die Entziehung der Lenkberechtigung nach wie vor aufrecht und er wurde daher durch die Abweisung seines Antrages nicht in seinen Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid war daher zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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