Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560120/2/Gf/Mu

Linz, 26.01.2010

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung der x, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Bezirks­hauptmanns von Grieskirchen vom 21. Dezember 2009, Zl. SHV01-1544-2009, wegen der Vorschreibung des Rückersatzes für empfangene Sozialhilfeleistungen nach dem OöSHG zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom 21. Dezember 2009, GZ SHV01-1544-2009, wurde die Rechtsmittelwerberin gemäß den §§ 46 Abs. 1 Z. 1, 51 und 52 des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl.Nr. 82/1998, zuletzt
geändert durch LGBl.Nr. 41/2008 (im Folgenden: OöSHG), auf Grund des
Antrages des Sozialhilfeverbandes (im Folgenden: SHV) Grieskirchen zum Ersatz der Kosten für soziale Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs (Übernahme der durch die 80%igen Pensions- und Pflegegeldanteile nicht gedeckten Heimentgelte im Bezirksalten- und Pflegeheim x) in Höhe von 5.196 Euro verpflichtet.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23. April 1998, GZ SH10-1544-1998, eine Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen durch Übernahme der durch die 80%igen Pensions- und Pflegegeldanteile nicht gedeckten Heimentgelte im Bezirksalten- und Pflegeheim ab dem 19. Februar 1998 gewährt worden sei. Bei diesem Zuerkennungs- bzw. Leistungsbescheid sei zum einen der Freibetrag in Höhe von 50.000 Schilling (≈ 3.633 Euro) und zum anderen das Vermögen zum Zeitpunkt des Heimeintrittes der Beschwerdeführerin in Höhe von 43.189,63 Schilling (≈ 3.139 Euro) berücksichtigt worden. Dadurch sei dem SHV Grieskirchen im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2006 und dem 30. November 2009 ein Reinaufwand von insgesamt 55.092,04 Euro entstanden. In der Folge sei der Rechtsmittelwerberin daher mit Schreiben vom 18. August 2009 gemäß § 46 Abs. 1 OöSHG ein teilweiser Kostenersatz vorgeschrieben worden, weil festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt über ein Vermögen in Höhe von rund 12.496 Euro verfügt habe.

 

Zum Vorbringen der Rechtsvertretung, dass gemäß § 5 Abs. 7 der Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 nur ein Kostenersatz in Höhe von 496 Euro zu leisten sei, weil danach der Freibetrag 12.000 Euro und nicht bloß – wie von der belangten Behörde angenommen – 7.300 Euro betrage, führt die Erstbehörde weiters aus, dass im gegenständlichen Fall die Vorschreibung eines Kostenersatzes erfolgt sei, während § 5 Abs. 7 der Oö. Sozialhilfeverordnung dem gegenüber auf das Leistungsverfahren abstelle; daher habe ihr der Freibetrag hier nicht mehr zu Gute kommen können. Deshalb hätte – von dem zum Zeitpunkt des Heimeintrittes vorhandenen sog. "Schonvermögen" in Höhe von 43.189,63 Schilling (≈ 3.139 Euro) abgesehen – grundsätzlich der gesamte während des Heimaufenthaltes angesparte Betrag zum Kostenersatz herangezogen werden können. Weil dieses Schonvermögen jedoch nicht für ein angemessenes Begräbnis ausreichen würde, sei seitens der belangten Behörde ein Freibetrag in Höhe von 7.300 Euro anerkannt worden.

 

 

1.2. Gegen diesen ihr am 22. Dezember 2009 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 5. Jänner 2010 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt die Vertreterin der Beschwerdeführerin vor, dass es zwar zutreffe, dass Letztere seit Jahren im Bezirksaltenheim x wohne und sie daher gemäß § 46 Abs. 1 OöSHG grundsätzlich zum Kostenersatz verpflichtet sei. Weil sie in einer stationären Einrichtung lebe, seien jedoch nach § 5 Abs. 7 der am 1. Jänner 2009 in Kraft getretenen Fassung der Oö. Sozialhilfeverordnung in diesem Zusammenhang Geldbeträge bis zu insgesamt 12.000 Euro nicht zu berücksichtigen. Bei einem seitens der belangten Behörde festgestellten Vermögen in Höhe von insgesamt 12.496 Euro ergebe sich sohin nur ein Kostenersatz in Höhe von 496 Euro.

 

Zusätzlich wird ausgeführt, dass der Umstand, dass bei der Berechnung des Rückersatzes bzw. des Schonvermögens das Datum des Heimeintrittes belanglos bleiben müsse, da die gegenteilige Auffassung sachlich nicht zu rechtfertigen sei, weil eine solche Vorgangsweise eine massive Ungleichbehandlung der Bewohner in solchen Einrichtungen darstellen und damit dem verfassungsgesetzlich verankerten Gleichheitsgebot widersprechen würde. Die Behörde könne zwar jederzeit Kostenersatzansprüche vorschreiben, jedoch müsse sie dabei das vom Gesetz­geber gewährte Schonvermögen – und zwar zum Zeitpunkt der Abrechnung – in Abzug bringen, weshalb in dieser Angelegenheit der Wert im Jahr 2009 maßgeblich sei. Außerdem dürften diese Ansprüche auch deshalb nicht in voller Höhe geltend gemacht werden, weil die Rechtsmittelwerberin dann bei Bezahlung des gesamten vorgeschriebenen Betrages nur mehr ein eingeschränktes Vermögen besitzen würde und dadurch nach § 52 Abs. 2 OöSHG ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.

 

Daher wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin nur zu einem Kostenersatz in Höhe von 496 Euro verpflichtet wird.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu GZ SHV10-1544-2009; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt habe, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 1 und 2 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 66 Abs. 3 OöSHG i.V.m. § 67a AVG hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Berufung durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 1 OöSHG ist der Empfänger sozialer Hilfe u.a. dann zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichenden Einkommen oder Vermögen (§ 9) gelangt.

 

Nach § 51 Abs. 1 OöSHG verjähren Ersatzansprüche i.S.d. § 46 OöSHG dann, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Die Verjährung wird unterbrochen, sobald die Geltendmachung des Kostenersatzes gemäß § 52 dem Ersatzpflichtigen zugegangen ist. Sichergestellte Ersatzansprüche nach § 9 Abs. 6 OöSHG unterliegen gemäß § 51 Abs. 2 OöSHG nicht der Verjährung.

 

Gemäß § 52 Abs. 5 OöSHG hat die Behörde auf Antrag des Trägers sozialer Hilfe mit schriftlichen Bescheid über den Anspruch zu entscheiden, wenn über Ansprüche gemäß § 46 OöSHG ein Vergleich nicht zustande kommt.

 

Nach § 5 Abs. 7 der Oö. Sozialhilfeverordnung, LGBl.Nr. 118/1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 127/2008 (im Folgenden: OöSHV), sind bei der Leistung sozialer Hilfe in stationären Einrichtungen – über § 5 Abs. 3 OöSHV hinaus – Geld oder Geldeswert bis zu insgesamt 12.000 Euro und kleinere Sachwerte nicht zu berücksichtigen.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass der Rechtsmittelwerberin seit dem 19. Februar 1998 soziale Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch Übernahme der durch die 80%igen Pensions- und Pflegegeldanteile nicht gedeckten Heimentgelte im Bezirksalten- und Pflegeheim x gewährt wurde, wobei für die Zeit vom 1. Jänner 2006 bis 30. November 2009 Kosten in einer Höhe von insgesamt 55.092,04 Euro angefallen sind.

 

Die aus diesem Anlass seitens der belangten Behörde vorgeschriebene Kostenersatzpflicht in einer Höhe von 5.196 Euro ist jedoch objektiv nicht nachvollziehbar, weil die Ermittlung dieses Betrages im angefochtenen Bescheid nicht entsprechend begründet wurde.

 

Denn die belangte Behörde führt in diesem Bescheid nur aus, dass ein Freibetrag bloß bei einem zuerkennenden Leistungsbescheid zu gewähren sei, während im Zuge der Rückforderung von geleisteter Sozialhilfe gemäß § 46 OöSHG grundsätzlich das gesamte Vermögen, das während des Heimaufenthaltes angespart wurde, bis zu jener Höhe als Kostenersatz gefordert werden könne, dass dem Hilfeempfänger nur das "Schonvermögen" – d.i. das Vermögen zum Zeitpunkt des Heimeintrittes (d.s. im gegenständlichen Fall 43.189,63 Schilling [≈ 3.139 Euro]) – verbleiben müsse; dennoch sei ein Freibetrag in Höhe von 7.300 Euro anerkannt worden, um der Beschwerdeführerin ein ordentliches Begräbnis zu ermöglichen. Wie sich der "Reinaufwand" in Höhe von 55.092,04 Euro zusammensetzt bleibt jedoch ebenso offen wie die Frage, woraus sich ergibt, wie hoch das Vermögen der Rechtsmittelwerberin zum maßgeblichen Stichtag tatsächlich war (in der Bescheidbegründung ist nur davon die Rede, dass "ihr Gesamtvermögen zu diesem Zeitpunkt rund 12.496 Euro betrug"). Das Zustandekommen dieser beiden für die Berechnung der Höhe des Rückersatzes essentiellen Summen lässt sich somit unmittelbar aus der Begründung selbst nicht entnehmen und ist damit auch nicht objektiv nachvollziehbar.

 

 

 

Nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates trifft es zwar zu, dass der in § 5 OöSHV festgelegte Freibetrag von 12.000 Euro nur im Zuge der Ermittlung der Betragshöhe der Leistung an den Sozialhilfeleistungsempfänger gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 OöSHG, nicht aber auch im umgekehrten Fall der Rückforderung von empfangenen Sozialhilfeleistungen nach § 46 Abs. 1 OöSHG zu berücksichtigen ist, weil es ansonsten zu einer doppelten Anrechnung käme; dafür, dass der Gesetzgeber eine solche Doppelbegünstigung beabsichtigt hätte, findet sich nämlich im OöSHG kein Anhaltspunkt.

 

Allerdings sieht § 51 Abs. 1 OöSHG vor, dass Ersatzansprüche gemäß § 46 Abs. 1 OöSHG dann bzw. insoweit verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die soziale Hilfe geleistet worden ist, bereits mehr als drei Jahre verstrichen sind. Dies dürfte im gegenständlichen Fall zumindest hinsichtlich (eines Teiles) der im Jahr 2006 geleisteten sozialen Hilfe dann zutreffen, wenn eine objektiv nachvollziehbare, exakte Berechnung der Höhe des Rückforderungsbetrages nunmehr erst im Jahr 2010 erfolgen kann.

 

3.3. Weil sich dieser im Vorstehenden infolge von in der Begründung fehlenden Berechnungsgrundlagen (keine Auflistung der vom SHV aufgelisteten Kosten, keine Auflistung des Vermögens) bloß zu vermutende Bescheidinhalt (oder ein anderer) entgegen § 60 AVG für den Adressaten (und erst recht für einen außenstehenden Dritten) nicht mit der für ein Verwaltungsverfahren erforderlichen Sicherheit nachvollziehen lässt, war der vorliegenden Berufung sohin – insbesondere auch unter dem Aspekt, dass es dem Oö. Verwaltungssenat nach den Art. 129 ff  B-VG lediglich zukommt, die Verwaltung zu kontrollieren, nicht jedoch auch, diese anstelle der belangten Behörde zu führen – gemäß § 66 Abs. 2 AVG mit der Maßgabe stattzugeben, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  G r o f

 


 

Rechtssatz:

 

VwSen-560120/2/Gf/Mu vom 26. Jänner 2010

 

§ 46 Abs. 1 OöSHG; § 51 OöSHG; § 5 Abs. 7 OöSHV; § 60 AVG

 

Zurückverweisung infolge fehlender Berechungsgrundlagen in der Bescheidbegründung und teilweiser Anspruchsverjährung;

 

Der Freibetrag gemäß § 5 Abs. 7 OöSHV ist nur im Zuge der Leistungszuerkennung, nicht aber auch im Zuge der Rückforderung zu berücksichtigen – keine Anhaltspunkte für eine derartige Doppelbegünstigung im OöSHG

 

 

 

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