Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420525/8/BMa/Se

Linz, 14.12.2007

DVR.0690392

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein
Mitglied Mag. Bergmayr-Mann im Maßnahmenbeschwerdeverfahren wegen des am 11. Oktober 2007 eingebrachten  Antrages des BM, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft M, den Beschluss gefasst:

 

 

Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung im zu

AZ 34 HV 183/07a beim Landesgericht Linz behängenden Strafverfahren

a u s g e s e t z t .

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§ 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

 

 

 

Begründung:

 

 

Am 11. Oktober 2007 langte die Beschwerde des BM vom 9. Oktober 2007 wegen rechtswidriger Anwendung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der BPD Linz am 29. August 2007 beim Oö. Verwaltungssenat ein.

Die belangte Behörde hat hiezu in der Gegenschrift vom 6. Dezember 2007, eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 7. Dezember 2007, u.a. angeführt, der Beschwerdeführer sei wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt und schwerer absichtlicher Körperverletzung angezeigt worden, eine Hauptverhandlung werde voraussichtlich im Jänner 2008 stattfinden.

 

Am 14. Dezember 2007 wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat telefonisch eruiert, dass beim Landesgericht Linz zu 34 HV 183/07a ein Verfahren gegen BM wegen Körperverletzung anhängig ist und die Hauptverhandlung für den 15. Jänner 2008 angesetzt wurde.

 

Der Ausgang des Strafverfahrens stellt eine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde dar, weil das Verhalten des Beschwerdeführers zur Zeit der angeblichen rechtswidrigen Anwendung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entscheidungsrelevant ist. Aus prozessökonomischen Gründen hat der Oö. Verwaltungssenat daher gemäß § 38 Satz 2 AVG 1991 beschlossen, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung  des anhängigen Strafverfahrens auszusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gerda Bergmayr-Mann

 

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